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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 17.09.2014 - 9 U 120/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,34725
OLG Stuttgart, 17.09.2014 - 9 U 120/14 (https://dejure.org/2014,34725)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.09.2014 - 9 U 120/14 (https://dejure.org/2014,34725)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. September 2014 - 9 U 120/14 (https://dejure.org/2014,34725)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Baden-Württemberg
  • ba-rp.de PDF
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Statthaftigkeit einer Klage auf Feststellung der Auflösung eines Darlehensvertrages durch einen wenige Jahre vor Ablauf der Zinsbindungsfrist erfolgten Widerruf des Darlehensnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 3
    Statthaftigkeit einer Klage auf Feststellung der Auflösung eines Darlehensvertrages durch einen wenige Jahre vor Ablauf der Zinsbindungsfrist erfolgten Widerruf des Darlehensnehmers

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Sonstiges

  • ba-rp.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Bank zur Entschädigung der Kreditnehmer nach fehlerhafter Widerrufsbelehrung verurteilt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (1)

  • LG Ulm, 25.04.2014 - 4 O 343/13

    Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Darlehensvertrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.09.2014 - 9 U 120/14
    Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 25.04.2014, Az. 4 O 343/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
  • LG Nürnberg-Fürth, 20.04.2015 - 6 O 9499/14

    Immobiliendarlehensvertrag kann trotz außerordentlicher Kündigung noch widerrufen …

    Rn. 109 Der Klageantrag Nr. 1 ist rechtlich als negative Feststellungsklage zu qualifizieren, da das klägerische Ziel darin zu sehen ist, die mit dem Widerruf einhergehende Unwirksamkeit des Darlehensvertrages auszusprechen (a.A. wohl Scharder, VuR 2015, 106, der von einem positiven Feststellungantrag ausgeht).
  • OLG Düsseldorf, 29.01.2016 - 22 U 126/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines …

    Nach überschlägiger Berechnung schätzt der Senat diese Zinsersparnis unter Berücksichtigung der Veränderung des zwischenzeitlichen Zinsniveaus auf ca. 2/3 des nominalen Gesamtzinsaufwandes auf den Darlehensnennbetrag (zur Vereinfachung ohne Berücksichtigung der durch zwischenzeitliche Tilgung ersparten Zinsen) bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit nach 10 Jahren (§ 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB) mit einem Wert von bis 50.000,00 EUR (vgl. zum Meinungsstand: Scharder, VUR 2015, 106; Rogoz, BKR 2015, 228 ff., dort zu III.).
  • OLG Düsseldorf, 15.01.2016 - 22 U 132/15

    Anforderungen an die Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines …

    Nach überschlägiger Berechnung schätzt der Senat diese Zinsersparnis unter Berücksichtigung der Veränderung des zwischenzeitlichen Zinsniveaus auf ca. 2/3 des nominalen Gesamtzinsaufwandes auf den Darlehensnennbetrag (zur Vereinfachung ohne Berücksichtigung der durch zwischenzeitliche Tilgung ersparten Zinsen) bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit nach 10 Jahren (§ 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB) mit einem Wert von bis 45.000,00 EUR (vgl. zum Meinungsstand: Scharder, VUR 2015, 106; Rogoz, BKR 2015, 228 ff., dort zu III.).
  • OLG Koblenz, 28.05.2015 - 8 W 288/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Umwandlung eines …

    Diese erschließt sich zwar nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung (OLG Stuttgart, Anerkenntnisurteil vom 17. September 2014 - 9 U 120/14 -, juris), sondern allenfalls aus dem - nicht veröffentlichten - Beschluss des Gerichts vom 10.09.2014, auf den in der Veröffentlichung des Urteils lediglich "nachrichtlich" hingewiesen ist.

    Dessen tragende Erwägungen werden in einer Anmerkung von Scharder (VuR 2015, 106-108, zit. n. juris) wie folgt wiedergegeben:.

  • LG Ulm, 18.03.2016 - 3 O 243/15

    Rechtsschutzversicherung - Freigabeklage einer Grundschuld nach …

    Eine solche Klage ist in Fällen des Streits über einen erklärten Widerruf durchaus üblich (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 17.09.2014 - 9 U 120/14 , VuR 2015, 106).
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