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   LAG Baden-Württemberg, 27.11.2014 - 5 Ta 168/14   

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https://dejure.org/2014,38253
LAG Baden-Württemberg, 27.11.2014 - 5 Ta 168/14 (https://dejure.org/2014,38253)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.11.2014 - 5 Ta 168/14 (https://dejure.org/2014,38253)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. November 2014 - 5 Ta 168/14 (https://dejure.org/2014,38253)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mehrere Kündigungen, eine Kündigungsschutzklage - und der Streitwert

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Baden-Württemberg, 14.11.2013 - 5 Ta 135/13

    Streitwert - mehrere Kündigungen in einem Verfahren - Vergleichsmehrwert

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 27.11.2014 - 5 Ta 168/14
    Denn der Kläger macht mit jedem punktuellen Kündigungsschutzantrag und auch mit dem allgemeinen Feststellungsantrag jeweils den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. 14. November 2013 - 5 Ta 135/13 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter Streitwertkatalog II "Kündigung, mehrere").

    Es ist damit der bisherigen ständigen Rechtsprechung der früheren und der derzeitigen Streitwertkammer gefolgt (vgl. zuletzt 14. November 2013 - 5 Ta 135/13 - aaO).

  • LAG Baden-Württemberg, 23.10.2009 - 5 Ta 108/09

    Streitwert bei mehreren Kündigungen

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 27.11.2014 - 5 Ta 168/14
    Die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 18.09.2013 (zum 30.04.2014) und der allgemeine Fortbestandsfeststellungsantrag wirken sich nicht streitwerterhöhend aus (so auch I.20.1 und I.17.2 des Streitwertkatalogs 5 Ta 108/09 - www.lag-baden-württemberg.de unter Streitwertkatalog II "Feststellungsantrag, allgemein">).
  • LAG Baden-Württemberg, 02.08.2010 - 5 Ta 141/10

    Streitwert - Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - Widerruf und

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 27.11.2014 - 5 Ta 168/14
    Der jeweilige Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abmahnung ist jedoch, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, notwendiger Bestandteil des damit jeweils korrespondierenden Leistungsantrags und bewirkt gegenüber letzterem keine Werterhöhung, so dass es mit der Bewertung eines jeden der beiden Leistungsanträge in Höhe einer Bruttomonatsvergütung, insgesamt also 4.800,00 EUR (2x 2.400,00 EUR), sein Bewenden hat (vergleiche hierzu auch erkennende Kammer 2. August 2010 - 5 Ta 141/10 - www.lag-baden-württemberg.de unter Streitwertkatalog II "Abmahnung").
  • LAG Baden-Württemberg, 26.08.2013 - 5 Ta 94/13

    Streitwert - Rücknahme/Entfernung mehrerer Abmahnungen aus der Personalakte

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 27.11.2014 - 5 Ta 168/14
    und 14.09.2012 mit jeweils einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung des Klägers angemessen bewertet (vergleiche hierzu erkennende Kammer 26. August 2013 - 5 Ta 94/13 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter Streitwertkatalog II "Abmahnung" mwN).
  • LAG Baden-Württemberg, 05.11.2013 - 5 Ta 126/13

    Streitwert - Zwischenzeugnis und Beendigungszeugnis im Rahmen eines

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 27.11.2014 - 5 Ta 168/14
    Der vom Arbeitsgericht übergangene Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses wird vom Beschwerdegericht gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO in Ausübung eigenen Ermessens unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des begehrten Zwischenzeugnisses, des Verdienstes des Klägers, seinem Lebensalter, der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Bedeutung des Zeugnisses für künftige Arbeitsverhältnisse mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung des Klägers (2.400,00 EUR) veranschlagt (vgl. hierzu erkennende Kammer 5. November 2013 - 5 Ta 126/13 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter Streitwertkatalog II "Zwischenzeugnis" ).
  • LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 5 Ta 71/15

    Streitwert - Weiterbeschäftigung - Kündigungsschutzverfahren

    Der punktuelle Bestandsschutzantrag (Antrag zu 1) ist gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG mit dem Quartalsverdienst in Höhe von 4.932,81 EUR zu bemessen, da der Kläger damit den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht hat (erkennende Kammer 27. November 2014 - 5 Ta 168/14 - juris Rn 12 ).

    Dieser wirkt sich jedoch wegen wirtschaftlicher Teilidentität im Verhältnis zum punktuellen Bestandsschutzantrag zu 1 nicht werterhöhend aus (erkennende Kammer 27. November 2014 - 5 Ta 168/14 - juris Rn 12 und 15 ).

  • LAG Baden-Württemberg, 04.09.2017 - 5 Ta 79/17

    Streitwert - Vergleichsmehrwert

    Die offensichtlich nur wegen eines Schreibfehlers bei der Kündigungsfrist der ersten Kündigung vom 18.07.2016 (31.01.2016 statt 31.01.2017) ausgesprochene zweite Kündigung vom 21.07.2016 mit derselben Kündigungsfrist wirkt sich jedoch nicht streitwerterhöhend aus, weil sie gegenüber der ersten keine Bestandsverlängerung begründete (erkennende Kammer 27. November 2014 - 5 Ta 168/14 - juris Rn 12 ).

    Dieser wirkt sich wegen wirtschaftlicher Teilidentität im Verhältnis zum punktuellen Bestandsschutzantrag zu 1 nicht werterhöhend aus (erkennende Kammer 27. November 2014 - 5 Ta 168/14 - juris Rn 12 und 15 ).

  • LAG Baden-Württemberg, 02.09.2016 - 5 Ta 101/16

    Streitwert - Kündigung - Auflösungsvergleich

    Die gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG erfolgte Bewertung der punktuellen Bestandsschutzanträge zu 1 und zu 4 mit jeweils einer Quartalsvergütung der Klägerin in Höhe von 4.800,00 EUR ist zutreffend und entspricht der ständigen Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen erkennenden Kammer (27.11.2014 - 5 Ta 168/14 - juris), denn die Klägerin macht mit jedem punktuellen Kündigungsschutzantrag den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend.

    Ob der allgemeine Feststellungsantrag zu 2 mit einem Monatsverdienst oder ebenfalls im Lichte des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG zu bewerten ist, kann dahinstehen, denn er wirkt sich im Hinblick auf die bereits mit dem Höchstwert gem. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG veranschlagten Kündigungsschutzanträge zu 1 und zu 4 im Ergebnis nicht streitwerterhöhend aus, weil durch ihn wirtschaftlich kein weiterer Wert in den Rechtsstreit eingeführt worden ist (erkennende Kammer 27.11.2014 - 5 Ta 168/14 - juris).

    Die erste ordentliche Kündigung vom 29.09.2015 zum 31.10.2015 wirkt sich als diejenige mit dem frühesten Beendigungszeitpunkt mit dem vollen Quartalsverdienst aus (erkennende Kammer 27.11.2014 - 5 Ta 168/14 - juris Rn. 15 - in Übereinstimmung mit I.20.3 des Streitwertkatalogs 2016).

  • LAG Baden-Württemberg, 25.07.2018 - 5 Ta 99/18

    Streitwert - Wertbemessung - mehrere Kündigungen in der Probezeit - eingeklagte,

    Die gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG erfolgte Bewertung des punktuellen Bestandsschutzantrags betreffend die Kündigung vom 03.11.2017 mit einer Quartalsvergütung des Klägers von 4.800,00 EUR ist zutreffend und steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen erkennenden Kammer (27. November 2014 - 5 Ta 168/14 - juris) und den Empfehlungen I.20 der Streitwertkommission im Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 09.02.2018 (im Folgenden: "Streitwertkatalog 2018" ).

    Ob der allgemeine Fortbestandsfeststellungsantrag mit einem Monatsverdienst oder ebenfalls im Lichte des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG zu bewerten ist, kann dahinstehen, denn er wirkt sich im Hinblick auf den bereits mit dem Höchstwert gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG veranschlagten punktuellen Kündigungsschutzantrag betreffend die Kündigung vom 03.11.2017 im Ergebnis nicht streitwerterhöhend aus, weil durch ihn wirtschaftlich kein weiterer Wert in den Rechtsstreit eingeführt worden ist (erkennende Kammer 27. November 2014 - 5 Ta 168/14 - juris ).

    cc) Diese 3 Monate übersteigende Bestandsverlängerung aufgrund der zweiten Kündigung vom 06.12.2017 bewirkt, dass diese sich gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG im Umfang der auf die Quartalsvergütung beschränkten Entgeltdifferenz von 4.800,00 EUR werterhöhend auswirkt (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer seit 27.11.2014 - 5 Ta 168/14 - juris ).

  • LAG Baden-Württemberg, 27.06.2019 - 5 Ta 52/19

    Vergleichsmehrwert - vergleichsweise miterledigtes Verfahren

    aa) Der Angriff gegen die ordentliche Kündigung vom 31.07.2018 zum 30.11.2018 wirkte sich als Bestandsschutzantrag betreffend den Beendigungsakt mit dem frühesten Beendigungszeitpunkt mit drei durchschnittlichen Bruttomonatsverdiensten der Klägerin à 3.108,00 EUR, also mit 9.324,00 EUR, aus (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer seit 27.11.2014 - 5 Ta 168/14 - juris ).

    bb) Der Angriff gegen die ordentliche Kündigung vom 03.08.2018 zum 31.12.2018 erhöhte den Streitwert nur um eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung der Klägerin von 3.108,00 EUR, da die Folgekündigung vom 03.08.2018 gegenüber der Ausgangskündigung vom 31.07.2018 nur eine Veränderung des Beendigungszeitpunkts um einen Kalendermonat begründete (erkennende Kammer 27.11.2014 - 5 Ta 168/14 - juris ).

    cc) Der allgemeine Fortbestandsfeststellungsantrag bewirkte gegenüber den punktuellen Kündigungsschutzanträgen wegen wirtschaftlicher Teilidentität keine Werterhöhung (erkennende Kammer 27.11.2014 - 5 Ta 168/14 - juris ).

  • LAG Baden-Württemberg, 17.03.2016 - 5 Ta 15/16

    Wertfestsetzung - Nettolohn oder Bruttolohn

    Denn der Kläger macht mit jedem punktuellen Kündigungsschutzantrag und auch mit den dem allgemeinen Feststellungsantrag unterfallenden Angriffen gegen die Wirksamkeit der arbeitgeberseitigen Anfechtungserklärungen jeweils den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. 27. November 2014 - 5 Ta 168/14 - juris).

    Eine Werteaddition erfolgt aber nur und insoweit, als die weiteren Beendigungsakte ein Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts bewirkten (erkennende Kammer 27. November 2014 - 5 Ta 168/14 - in Übereinstimmung mit I.20.3 der Empfehlungen der Streitwertkommission im Streitwertkatalog in der überarbeiteten Fassung vom 09.07.2014 NZA 2014, 745 ff.).

  • LAG Baden-Württemberg, 27.05.2021 - 5 Ta 24/21

    Streitwert - Arbeitsentgelt bei geringfügiger Beschäftigung

    Den punktuellen Kündigungsschutzantrag (Antrag zu 1) hat das Arbeitsgericht zutreffend gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG mit dem Quartalsverdienst der Klägerin von 1.350,00 EUR bemessen, da die Klägerin den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht hat (erkennende Kammer 27. November 2014 - 5 Ta 168/14 - juris Rn 12 Dieser wirkt sich jedoch wegen wirtschaftlicher Teilidentität im Verhältnis zum punktuellen Bestandsschutzantrag zu 1 nicht werterhöhend aus (erkennende Kammer 27. November 2014 - 5 Ta 168/14 - juris Rn 12 und 15 ).
  • LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 5 Ta 82/15

    Streitwertbestimmung - Weiterbeschäftigung

    Der punktuelle Bestandsschutzantrag (Antrag zu 1) ist gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG mit dem Quartalsverdienst in Höhe von 5.805,00 EUR (1.935,00 EUR brutto pro Monat x 3 Monate) zu bemessen, da der Kläger damit den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht hat (erkennende Kammer 27. November 2014 - 5 Ta 168/14 - juris Rn 12 ).

    Dieser wirkt sich jedoch wegen wirtschaftlicher Teilidentität im Verhältnis zum punktuellen Bestandsschutzantrag zu 1 nicht werterhöhend aus (erkennende Kammer 27. November 2014 - 5 Ta 168/14 - juris Rn 12 und 15 ).

  • LAG Baden-Württemberg, 07.04.2017 - 5 Ta 40/17

    Streitwert - Vergleichsmehrwert - vergleichsweise miterledigtes anderweitig nicht

    aa) Die fristlose Kündigung vom 18.10.2016 hätte sich als diejenige mit dem frühesten Beendigungszeitpunkt mit dem vollen Quartalsverdienst des Klägers in Höhe von 8.100,00 EUR ausgewirkt (erkennende Kammer 27. November 2014 - 5 Ta 168/14 - juris - in Übereinstimmung mit I.20.3 Abs. 1 Satz 3 der Empfehlungen der Streitwertkommission im Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 05.04.2016 ).

    cc) Der allgemeine Fortbestandsfeststellungsantrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (erkennende Kammer 27. November 2014 - 5 Ta 168/14 - juris; so auch I.17.2 des Streitwertkatalogs 2016).

  • LAG Baden-Württemberg, 18.08.2022 - 5 Ta 38/22

    Streitwert mehrere Abmahnungen - Deckelung auf Quartalsverdienst

    So hat das LAG Baden-Württemberg bereits am 27.11.2014 (- 5 Ta 168/14, juris) darauf hingewiesen, dass dem Gesichtspunkt, eine bundesweit einheitliche Streitwertpraxis zu ermöglichen, ein überwiegendes Gewicht zukommt.
  • LAG Hamm, 15.08.2022 - 8 Ta 74/22

    Gebührenstreitwert; außerordentliche Kündigung; hilfsweise ordentliche Kündigung

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