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   OLG Hamburg, 17.07.2015 - 6 W 25/15   

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https://dejure.org/2015,28640
OLG Hamburg, 17.07.2015 - 6 W 25/15 (https://dejure.org/2015,28640)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.07.2015 - 6 W 25/15 (https://dejure.org/2015,28640)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. Juli 2015 - 6 W 25/15 (https://dejure.org/2015,28640)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.02.1997 - XI ZB 3/97

    Streitwert bei Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Darlehenskündigung

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.07.2015 - 6 W 25/15
    Die Entscheidung des BGH NJW 1997, 1787, in der auf die offene Darlehensvaluta abgestellt wird, ändert daran nichts, weil es dort um einen anderen Sachverhalt ging.
  • OLG Karlsruhe, 11.04.2005 - 17 W 21/05

    Streitwertbestimmung für eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.07.2015 - 6 W 25/15
    Auf die offene Darlehensvaluta wäre nur abzustellen, wenn es sich um eine negative Feststellungsklage handeln würde (etwa gerichtet auf Feststellung, dass dem Darlehensgeber keine Ansprüche zustehen; vgl. dazu die im Schriftsatz vom 21.5. 2015 zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 11.4. 2015, 17 W 21/05, zitiert nach juris, Tz. 3, wobei die dort gestellten Klaganträge nicht wiedergegeben worden sind; vgl. auch die im Schriftsatz vom 21.5.2015 zitierte Entscheidung des OLG Brandenburg vom 17.1. 2007, 3 U 228/05, zitiert nachjuris, Tz. 14 (Antrag) und 24).
  • BGH, 29.09.2009 - XI ZR 498/07

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichterreichens des

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.07.2015 - 6 W 25/15
    Die genannte Auffassung entspricht aber der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 29.9. 2009, XI ZR 498/07, zitiert nach juris; vgl. auch den bereits vom Landgericht zitierten Beschluss des BGH vom 10.3. 2015, XI ZR 121/14).
  • BGH, 10.03.2015 - XI ZR 121/14

    Bemessung des Gesamtstreitwerts in Fällen finanzierter Kapitalanlagegeschäfte im

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.07.2015 - 6 W 25/15
    Die genannte Auffassung entspricht aber der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 29.9. 2009, XI ZR 498/07, zitiert nach juris; vgl. auch den bereits vom Landgericht zitierten Beschluss des BGH vom 10.3. 2015, XI ZR 121/14).
  • OLG Köln, 18.11.2014 - 13 W 50/14

    Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass ein Darlehen infolge des Widerrufs

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.07.2015 - 6 W 25/15
    Dabei ist es unerheblich, dass über die Verpflichtung der Kläger, den Nettodarlehensbetrag im Ergebnis an die Beklagte zurückzahlen zu müssen, letztlich kein Streit besteht (ähnlich auch OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2014, 13 W 50/14, zitiert nach juris, Tz. 5, allerdings auf die offene Darlehensvaluta abstellend).
  • OLG Brandenburg, 17.01.2007 - 3 U 228/05

    Darlehensvertrag zum finanzierter Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds:

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.07.2015 - 6 W 25/15
    Auf die offene Darlehensvaluta wäre nur abzustellen, wenn es sich um eine negative Feststellungsklage handeln würde (etwa gerichtet auf Feststellung, dass dem Darlehensgeber keine Ansprüche zustehen; vgl. dazu die im Schriftsatz vom 21.5. 2015 zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 11.4. 2015, 17 W 21/05, zitiert nach juris, Tz. 3, wobei die dort gestellten Klaganträge nicht wiedergegeben worden sind; vgl. auch die im Schriftsatz vom 21.5.2015 zitierte Entscheidung des OLG Brandenburg vom 17.1. 2007, 3 U 228/05, zitiert nachjuris, Tz. 14 (Antrag) und 24).
  • OLG Schleswig, 30.06.2015 - 5 W 34/15
    Auszug aus OLG Hamburg, 17.07.2015 - 6 W 25/15
    Der Senat folgt der Ansicht des OLG Schleswig (Beschluss vom 30.6. 2015, 5 W 34/15) nicht, dass eine Klage der vorliegenden Art als (negative) Feststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung des Nichtbestehens einer Darlehensverbindlichkeit, zu verstehen ist (vgl. die Anlage zum Schriftsatz vom 7.7. 2015).
  • OLG München, 08.02.2016 - 5 W 187/16

    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrages

    So entschied das OLG Hamburg am 17.7.2015 (6 W 25/15), es sei grundsätzlich auf den Nettodarlehensbetrag abzustellen, abzüglich eines Abschlags in Höhe von 20%, da es sich im Wesen um eine positive Feststellungsklage handele, die das Vertragsverhältnis als Ganzes betreffe.

    Nach dem OLG Stuttgart (Beschluss vom 30.4.2015 - 6 W 25/15) soll dagegen der Wert der bis zum Ende der Zinsbindung ersparten Zinsen maßgeblich sein, maximal allerdings für 3 ½ Jahre in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO.

    Angesichts dieser Möglichkeiten der Beschränkung des Rechtsschutzbegehrens trifft es auch nicht zu, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf Rechtsschutz eine Streitwertfestsetzung verbiete, die das wirtschaftliche Interesse des Klägers bei weitem übersteige (so z. B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.4.2015 - 6 W 25/15 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, z. B. Beschluss vom 12.2.1992 - 1 BvL 1/89; Beschluss vom 16.11.1999 - 1 BvR 1821/94.

  • OLG Frankfurt, 25.01.2016 - 19 U 160/15

    Darlehen: Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach § 355 II 1 BGB a.F.

    In derartigen Fällen ist für die Streitwertberechnung die ursprüngliche Nettovaluta des Darlehens anzusetzen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Februar 2015, 19 W 60/14 und Beschluss vom 7. Oktober 2015, 19 W 58/15; ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 Az. 6 W 25/15, unter Hinweis auf BGH VuR 2015, 306 zu einer ähnlichen Fallgestaltung - jeweils zitiert nach juris ).
  • AG Ebersberg, 15.01.2019 - 7 C 663/18

    Geschäftswert bei außergerichtlicher Rechtsanwaltstätigkeit zur Kündigung eines

    Nach einer Ansicht soll der Nettodarlehensbetrag zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Wertbemessung bestimmend sein, da eine Orientierung an der offenen Darlehensvaluta je nach Zeitpunkt einer etwaigen Kündigung zu willkürlichen Ergebnissen führe und der so ermittelte Streitwert zu niedrig sei, wenn der widerrufene oder gekündigte Vertrag kurz vor der Rückführung stehe oder bereits zurückbezahlt sei (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 17.07.2015 - 6 W 25/15 - bei einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit eines Widerrufes; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.02.2015 - 19 W 60/14 - da insoweit das Rechtsverhältnis insgesamt in Frage gestellt wird).

    Weiter wird für diese Ansicht vorgebracht, dass hierdurch verhindert werden könne, dass der Streitwert so unangemessen hoch angesetzt wird, dass dem Bürger der Zugang zu Gerichten unmöglich würde (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2015 - 6 W 25/15).

  • OLG Frankfurt, 07.10.2015 - 19 W 58/15

    Wertfestsetzung bei Streitigkeiten über Bestand von Darlehensverträgen

    Der Senat hält deshalb an seiner Rechtsprechung fest, wonach in derartigen Fällen für die Streitwertberechnung die ursprüngliche Nettovaluta anzusetzen ist, nicht lediglich deren noch nicht zurückgezahlter Teil (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Februar 2015 - 19 W 60/14 -, juris; ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 - Az. 6 W 25/15 -, juris, unter Hinweis auf BGH VuR 2015, 306 [BGH 07.04.2015 - XI ZR 121/14] zu einer ähnlichen Fallgestaltung).

    In Fällen dieser Art bemisst sich der Streitwert daher nur mit 80 % der ursprünglichen Valuta (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Februar 2015 - 19 W 60/14 -, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Juli 2015-Az. 6 W 25/15).

  • LG Hamburg, 03.03.2016 - 333 O 209/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Erforderlichkeit gesonderter Widerrufsbelehrungen

    Der Streitwert war auf 80% der Netto-Darlehenssumme festzusetzen (vgl. Beschluss des Hans OLG Hamburg vom 17.7.2015, 6 W 25/15, zitiert nach juris).
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