Rechtsprechung
| OLG Köln, 22.04.2015 - 13 U 168/14 |
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Bankrecht/Darlehen/Widerruf/Belehrung
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Haftung der Bank für Zusicherungen eines Finanzierungsvermittlers; Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschluss eines Darlehensvertrages
Verfahrensgang
- LG Bonn, 05.11.2014 - 3 O 278/14
- OLG Köln, 23.03.2015 - 13 U 168/14
- OLG Köln, 22.04.2015 - 13 U 168/14
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- LG Bonn, 05.11.2014 - 3 O 278/14
Rückzahlungsbegehren einer geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung
Auszug aus OLG Köln, 22.04.2015 - 13 U 168/14
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. November 2014 (3 O 278/14) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
- OLG Köln, 03.05.2016 - 13 U 33/16
Schutzwirkung der Musterbelehrung gemäß § 14 BGB-InfoV bei vorsorglicher …
Der Beginn der Widerrufsfrist ist im Rahmen dieser Belehrung eindeutig bestimmt und hinreichend erläutert worden, wie der Senat zu einer inhaltlich identischen Widerrufsbelehrung bereits entschieden hat (13 U 168/14).Der Senat hält hinsichtlich der Belehrung über den Widerruf verbundener Geschäfte an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine nur vorsorgliche, inhaltlich jedoch zutreffende Belehrung über Voraussetzungen und Folgen eines verbundenen Geschäfts keinen unzulässigen Zusatz darstellt, auch wenn im konkreten Falle unstreitig kein verbundenes Geschäft vorliegt (OLG Köln, Beschluss vom 23.3.2015, - 13 U 168/14 -, juris - Tz. 6).
- OLG Köln, 04.05.2016 - 13 U 258/15
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines …
Diese Auffassung und ihre Begründung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 23. März und 22. April 2015 - 13 U 168/14 - und vom 30. September 2015 - 13 W 33/15, jeweils zitiert nach juris), an der dieser festhält. - LG Bonn, 07.09.2015 - 3 O 425/14 Nach der Rechtsprechung der Kammer betreffend eine vergleichbare Konstellation (3 O 278/14), die mittlerweile vom OLG Köln (Az. 13 U 168/14) bestätigt worden ist, ist die Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Wohnungsbaudarlehens vom 10.03.2008 allerdings nicht zu beanstanden und dieser Darlehensvertrag insofern nicht rückabzuwickeln.
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