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   BVerfG, 02.05.2016 - 2 BvR 1137/14   

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BVerfG, 02.05.2016 - 2 BvR 1137/14 (https://dejure.org/2016,12821)
BVerfG, Entscheidung vom 02.05.2016 - 2 BvR 1137/14 (https://dejure.org/2016,12821)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Mai 2016 - 2 BvR 1137/14 (https://dejure.org/2016,12821)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 33 Abs 4 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 143b Abs 1 S 1 GG, Art 143b Abs 3 S 1 GG, Art 143b Abs 3 S 2 GG
    Nichtannahmebeschluss: Ausübung von Dienstherrenbefugnissen durch Nichtbeamte auf Grundlage des Art 143b Abs 3 S 2 GG mit Art 33 Abs 5 GG vereinbar - zudem keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Einsatz eines Beamten der vormaligen Deutschen Bundespost bei einem ...

  • IWW

    § 23 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 BVerfGG; § 92 BVerfGG; § 1 Abs. 2 PostPersRG; § 1 Abs. 4 PostPersRG; § 3 Abs. 1 PostPersRG; § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG; Art. 33 Abs. 5 GG; Art. 143b Abs. 3 S. 2 GG

  • Wolters Kluwer

    Dauerhafte Zuweisung eines Beamten zu einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom Aktiengesellschaft (AG); Ausübung von Dienstherrnbefugnissen durch Nichtbeamte; Zuweisung eines dem abstrakt-funktionellen Amt entsprechenden Aufgabenbereichs bei Tochter- und ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Ausübung von Dienstherrenbefugnissen durch Nichtbeamte auf Grundlage des Art 143b Abs 3 S 2 GG mit Art 33 Abs 5 GG vereinbar - zudem keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Einsatz eines Beamten der vormaligen Deutschen Bundespost bei einem ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dauerhafte Zuweisung eines Beamten zu einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom Aktiengesellschaft (AG); Ausübung von Dienstherrnbefugnissen durch Nichtbeamte; Zuweisung eines dem abstrakt-funktionellen Amt entsprechenden Aufgabenbereichs bei Tochter- und ...

  • rechtsportal.de

    Dauerhafte Zuweisung eines Beamten zu einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom Aktiengesellschaft (AG); Ausübung von Dienstherrnbefugnissen durch Nichtbeamte; Zuweisung eines dem abstrakt-funktionellen Amt entsprechenden Aufgabenbereichs bei Tochter- und ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Deutsche Telekom AG darf beamteten Mitarbeiter bei Tochtergesellschaft einsetzen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Postbeamte in den Telekom-Tochtergesellschaften

  • lto.de (Kurzinformation)

    Deutsche Telekom AG: Beamte dürfen bei Tochtergesellschaften eingesetzt werden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Telekom darf beamtete Mitarbeiter bei Tochtergesellschaften einsetzen

  • mueller.legal (Pressemitteilung)

    Deutsche Telekom AG darf beamteten Mitarbeiter bei Tochtergesellschaft einsetzen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Deutsche Telekom AG darf beamteten Mitarbeiter bei Tochtergesellschaft einsetzen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Postnachfolgeunternehmen dürfen beamtete Mitarbeiter bei Tochtergesellschaft einsetzen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Deutsche Telekom AG darf beamteten Mitarbeiter bei Tochtergesellschaft einsetzen - Beamtenrechtliche Statusrechte bleiben auch durch Zuweisung einer Tätigkeit bei Tochtergesellschaft des Postnachfolgeunternehmens gewahrt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 1313
  • DÖV 2016, 734
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 18.01.2012 - 2 BvR 133/10

    Zur Privatisierung des Maßregelvollzugs: Regelung der Anordnung von

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2016 - 2 BvR 1137/14
    Anderes ergebe sich auch nicht aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2012 - 2 BvR 133.10 - (BVerfGE 130, 76).

    Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2012 (BVerfGE 130, 76) lasse sich entgegen der Auffassung des Klägers nichts anderes entnehmen.

    Das Berufungsgericht habe seine Rechtsansicht maßgeblich auf die Regelung des Art. 143b Abs. 3 GG gestützt, diese habe beim Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2012 (BVerfGE 130, 76) keine Rolle gespielt.

    Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2012 - 2 BvR 133/10 - (BVerfGE 130, 76) zum hessischen Maßregelvollzugsgesetz allgemeine Anforderungen an die Übertragung von Hoheitsbefugnissen an Private normiert.

    Soweit der Beschwerdeführer sich dafür auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 2 BvF 2/58 (BVerfGE 9, 268) und 2 BvR 133/10 (BVerfGE 130, 76) bezieht, verkennt er, dass die Entscheidungen für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sind, insbesondere deshalb, weil sie sich nicht auf die Sondersituation bei den Postnachfolgeunternehmen beziehen.

    Es erscheint hier schon sehr fraglich, inwieweit sich aus Art. 33 Abs. 4 GG für den Beschwerdeführer subjektive Rechte herleiten lassen (verneinend BVerfGE 6, 376 ; offenlassend BVerfGE 35, 79 ; 130, 76 ).

    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2012 (BVerfGE 130, 76) keine andere Bewertung.

    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Art. 33 Abs. 4 GG auch für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in privatrechtlicher Organisationsform gelte (BVerfGE 130, 76 ).

    Diese Ausnahmen bedürften einer Rechtfertigung durch einen besonderen sachlichen Grund (BVerfGE 130, 76 ).

    Personelle und sachlich-inhaltliche Legitimation stünden in einem wechselbezüglichen Verhältnis derart, dass eine verminderte Legitimation über den einen Strang durch verstärkte Legitimation über den anderen ausgeglichen werden könne, sofern insgesamt ein bestimmtes Legitimationsniveau erreicht werde (BVerfGE 130, 76 ).

    Das Legitimationsniveau müsse umso höher sein, je intensiver die in Betracht kommenden Entscheidungen die Grundrechte berührten (BVerfGE 130, 76 ).

  • BVerfG, 17.01.2012 - 2 BvL 4/09

    Kürzung von Sonderzahlungen für die Beamten der Telekom verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2016 - 2 BvR 1137/14
    Dies geschieht gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG unter Wahrung der Rechtsstellung der Beamten und der Verantwortung des Dienstherrn, der die Bundesrepublik Deutschland bleibt (BVerfGE 130, 52 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine solche Berücksichtigung der organisatorischen und ökonomischen Interessen der Postnachfolgeunternehmen auch geboten und legitim (BVerfGE 130, 52 ).

    Art. 143b Abs. 1 Satz 1 GG schließe nicht von vornherein aus, solche Beeinträchtigungen auch in spezifischen Lasten zu erblicken, die die Deutsche Telekom AG deswegen zu tragen habe, weil sie wegen Art. 143b Abs. 3 GG anders als ihre privaten Wettbewerber nach wie vor eine nicht unerhebliche Zahl ehemals bei der Deutschen Bundespost beschäftigter Bundesbeamter in Diensten habe (BVerfGE 130, 52 ).

    Damit wird den ehemals bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten nicht nur der bloße Status als Bundesbeamter, sondern auch die mit diesem Status verbundene sich aus ihm ableitende umfassende Rechtsstellung der Bundesbeamten garantiert (vgl. BVerfGE 130, 52 ).

    Die von der Umwandlung betroffenen Bundesbeamten behalten, obgleich sie in privaten Unternehmen tätig werden, die ihnen kraft des nicht beendeten Dienstverhältnisses zum Bund zustehenden Statusrechte (vgl. BVerfGE 130, 52 ).

    Hieraus ergibt sich die Verpflichtung, einen funktionierenden Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt zu sichern (BVerfGE 130, 52 ).

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2016 - 2 BvR 1137/14
    Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 - (BVerfGE 9, 268) festgestellt, dass die Ausübung der Dienstherrnbefugnisse durch die vorgesetzte Dienstbehörde und dort durch Beamte als Strukturprinzip des Berufsbeamtentums zu dessen hergebrachten Grundsätzen gehöre.

    Soweit der Beschwerdeführer sich dafür auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 2 BvF 2/58 (BVerfGE 9, 268) und 2 BvR 133/10 (BVerfGE 130, 76) bezieht, verkennt er, dass die Entscheidungen für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sind, insbesondere deshalb, weil sie sich nicht auf die Sondersituation bei den Postnachfolgeunternehmen beziehen.

    Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1959 (BVerfGE 9, 268).

    Es entspreche hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dass über Personalangelegenheiten eines Beamten in der Regel allein die ihm vorgesetzten Dienstbehörden entscheiden, die in einem hierarchischen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen (BVerfGE 9, 268 ).

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2016 - 2 BvR 1137/14
    Art. 33 Abs. 5 GG fordert nämlich keine Bewahrung um jeden Preis, sondern "verpflichtet auf die "Berücksichtigung" der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und erlaubt damit die stete Fortentwicklung, die das Beamtenrecht in seinen einzelnen Ausprägungen den veränderten Umständen anpasst" (BVerfGE 97, 350 ; 117, 330 ).

    Veränderungen verstoßen daher nur dann gegen Art. 33 Abs. 5 GG, wenn sie nicht als Fortentwicklung des Beamtenrechts eingestuft werden können, sondern in einen Kernbestand von Strukturprinzipien eingreifen (BVerfGE 117, 330 ).

    Ein Eingriff in den Kernbestand von Strukturprinzipien ist nur gegeben, wenn Grundsätze angetastet werden, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass damit zugleich die Einrichtung selbst verändert würde (BVerfGE 117, 330 ).

  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2016 - 2 BvR 1137/14
    Maßgebend ist vielmehr der in einer Gesetzesvorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den dieser hineingestellt ist (BVerfGE 1, 299 ; 105, 135 ).

    Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen (BVerfGE 105, 135 ).

  • BVerwG, 03.03.2005 - 2 C 11.04

    Amt im abstrakt-funktionalen Sinne; Amt im statusrechtlichen Sinne;

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2016 - 2 BvR 1137/14
    Soweit die Beschwerde auf den Begriff des abstrakten Funktionsamtes oder abstrakt-funktionellen Amtes abhebe, dessen "Schicksal" im Falle der Zuweisung ungeklärt bleibe, sei auf die Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 123, 107 ; BVerwGE 133, 297 Rn. 16) zu verweisen, in der diese Frage geklärt sei, so dass es an einer grundsätzlichen Bedeutung dieses Themenkomplexes fehle.

    Daher sind, wie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen, die in § 18 BBesG verwendeten Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit an die organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen anzupassen (BVerwGE 123, 107 ).

  • BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 84.81

    Beamtenrecht - Gehorsamspflicht - Busfahrer - Beamte - Deutsche Bundesbahn

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2016 - 2 BvR 1137/14
    So wurde in der Literatur zunächst vertreten, dass es in der Eigenart des Berufsbeamtentums begründet läge, dass Dienstvorgesetzter eines Beamten nur wieder ein Beamter oder Minister, jedenfalls ein Amtsträger sein könne und kein Angestellter sein dürfe (Fischbach, Bundesbeamtengesetz I, 3. Aufl. 1964, § 3, S. 109; Lecheler, in: Isensee/Kirchhof, HStR III, 2. Aufl. 1996, § 72 Rn. 30; Uerpmann, Jura 1996, S. 79 ).

    Dem lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass für die vorgesetzten Dienstbehörden lediglich Beamte Dienstherrnbefugnisse ausüben dürfen (so aber wohl Uerpmann, Jura 1996, S. 79 ).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2016 - 2 BvR 1137/14
    Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung notwendig (vgl. BVerfGE 85, 36 ; 101, 331 ).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. BVerfGE 101, 331 ).

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2016 - 2 BvR 1137/14
    Maßgebend ist vielmehr der in einer Gesetzesvorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den dieser hineingestellt ist (BVerfGE 1, 299 ; 105, 135 ).
  • BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvR 2/56

    Wahlrechtsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2016 - 2 BvR 1137/14
    Es erscheint hier schon sehr fraglich, inwieweit sich aus Art. 33 Abs. 4 GG für den Beschwerdeführer subjektive Rechte herleiten lassen (verneinend BVerfGE 6, 376 ; offenlassend BVerfGE 35, 79 ; 130, 76 ).
  • BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 26.05

    Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter;

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

  • BVerwG, 18.09.2008 - 2 C 126.07

    Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost; Personalserviceagentur Vivento;

  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 73.08

    Bundeseisenbahnvermögen; Deutsche Bahn; Beamte der früheren Bundesbahn; Wahrung

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Euro-Einführung zum 1. Januar 1999

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

  • BVerwG, 19.05.2016 - 2 C 14.15

    Beamter; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung; Zuweisung;

    Die in Art. 143b Abs. 3 GG geregelte Form der Überleitung der bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten - durch Beleihung des Postnachfolgeunternehmens mit Dienstherrnbefugnissen - eröffnet auch die Möglichkeit, dass diese Dienstherrnbefugnisse durch Nichtbeamte wahrgenommen werden (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 2 BvR 1137/14 - NVwZ 2016, 1313 Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 - 2 B 70.12 - Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 9 Rn. 8 f.).

    Dies stellt sicher, dass die Dienstherrnbefugnisse wirksam gegenüber dem Beamten durchgesetzt werden können und damit auch die Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Finanzen nach § 20 PostPersRG 2009 wirksam ausgeübt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 2 BvR 1137/14 - NVwZ 2016, 1313 Rn. 28 bis 33).

    Daher müssen die in § 18 BBesG verwendeten Begriffe der Ämter und ihre Wertigkeit an die organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen und ihrer Tochtergesellschaften angepasst werden (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 2 BvR 1137/14 - NVwZ 2016, 1313 Rn. 27; BVerwG, Urteile vom 3. März 2005 - 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 und vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 16).

  • LSG Sachsen, 24.01.2019 - L 3 AS 476/17

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist für die Auslegung einer Rechtsvorschrift der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Normgebers maßgebend, so wie er sich aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den dieser hineingestellt ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Mai 2016 - 2 BvR 1137/14 - NVwZ 2016, 1313 ff. = juris Rdnr. 30, m. w. N.).

    Hierbei helfen alle herkömmlichen Auslegungsmethoden in abgestimmter Berechtigung, unter denen keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen hat (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Mai 2016, a. a. O., m. w. N.).

    Eine Auslegung ist allerdings nur "innerhalb der Wortlautgrenze" möglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 [Le Corbusier, Designermöbel Urheberrecht] - BVerfGE 129, 78 ff. = NJW 2011, 3428 ff. = juris Rdnr. 72; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Mai 2016, a. a. O., m. w. N.).

  • FG Saarland, 20.05.2020 - 2 K 1251/17

    Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen in doppelter Haushaltsführung

    Sie schließen einander nicht aus, sondern ergänzen sich gegenseitig (BVerfG vom 2. Mai 2016 2 BvR 1137/14, NVwZ 2016, 1313 ).
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