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| LG Bielefeld, 29.01.2016 - 5 O 153/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- ra.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Feststellung der Verpflichtung einer Rechtsschutzversicherung zur Erteilung einer Deckungszusage für eine Leistungklage gegen eine Bank aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bielefeld, 29.01.2016 - 5 O 153/15
- OLG Hamm, 20.07.2016 - 20 U 43/16
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- OLG Dresden, 11.06.2015 - 8 U 1760/14
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherkreditvertrag
Auszug aus LG Bielefeld, 29.01.2016 - 5 O 153/15
Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass auch eine Feststellungsklage in zulässiger Weise erhoben werden könnte (vgl. hierzu: OLG Dresden, Urteil vom 11.06.2015 - 8 U 1760/14 -, juris), indes ist insbesondere nach Vorlage des Schreibens der E. Bank vom 12.05.2015 (Bl. 42 d.GA) davon auszugehen, dass diese nach rechtskräftigem Abschluss einer - etwaig - erfolgreichen Feststellungsklage den Anspruch der Kläger der Höhe nach weiter streitig stellt. - BGH, 28.06.1978 - IV ZR 1/77
Auslegungsfragen allgemeiner Versicherungsbedingungen - Anforderungen an einen …
Auszug aus LG Bielefeld, 29.01.2016 - 5 O 153/15
Rn. 41 Da der Vertragsumfang der hier streitgegenständlichen Rechtsschutzversicherung auch die Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche auf Rückabwicklung eines Vertrages umfasst (versicherter Bereich: Rechtsschutz im privaten Bereich; vgl. BGH, VersR 1978, 816; OLG Hamm, VersR 1997, 1978; OLG Karlsruhe, VersR 1998, 710) haben die Kläger auch einen Anspruch auf Erteilung einer Deckungszusage für eine Leistungsklage. - LG Bonn, 19.05.2015 - 3 O 206/14
Erstattung vermeintlich zu viel erbrachter Zahlungen nach erklärtem Widerruf …
Auszug aus LG Bielefeld, 29.01.2016 - 5 O 153/15
Die Berechnung des Wertersatzes (§ 346 BGB) ist - soweit ersichtlich - in der hier vorliegenden Fallkonstellation noch nicht höchstrichterlich entschieden, so dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich die E. Bank auf eine ihr günstige Berechnungsmethode berufen wird mit der Folge, dass die Kläger einen Folgeprozess mit dem Gegenstand des Wertersatzes zur Klärung der streitigen Rechtsfrage zur Berechnung (monatliche Anpassung des marktüblichen Zinses oder marktüblicher Zinssatz bei Vertragsschluss - vgl. hierzu: Servais, NJW 2014, 3748; LG Bonn, WM 2015, 1988) zu führen hätten.
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