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Rechtsprechung
   LG Köln, 22.03.2016 - 21 O 333/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,5552
LG Köln, 22.03.2016 - 21 O 333/15 (https://dejure.org/2016,5552)
LG Köln, Entscheidung vom 22.03.2016 - 21 O 333/15 (https://dejure.org/2016,5552)
LG Köln, Entscheidung vom 22. März 2016 - 21 O 333/15 (https://dejure.org/2016,5552)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (8)

  • OLG Düsseldorf, 27.02.2015 - 17 U 125/14

    Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen …

    Auszug aus LG Köln, 22.03.2016 - 21 O 333/15
    Ist dies unter den konkreten Umständen des Einzelfalls gegeben, ist es aus Verbraucherschutzgesichtspunkten nicht geboten, dem Darlehensnehmer das Widerrufsrecht über die gesetzlich vorgesehene Frist von zwei Wochen hinaus zu erhalten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 2015 - I-17 U 125/14).
  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines …

    Auszug aus LG Köln, 22.03.2016 - 21 O 333/15
    Rn. 27 Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf EUR 20.315,38 festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15).
  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen; …

    Auszug aus LG Köln, 22.03.2016 - 21 O 333/15
    Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08).
  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 55/00

    Belehrungszusatz

    Auszug aus LG Köln, 22.03.2016 - 21 O 333/15
    Zwar darf die Belehrung grundsätzlich keine zusätzlichen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, Tz. 16, Urteil 8. Juli 1993 - I ZR 202/92, Tz. 18).
  • BGH, 15.02.2011 - XI ZR 148/10

    Widerrufsrecht beim Verbrauchervertrag: Anforderungen an eine Nachbelehrung

    Auszug aus LG Köln, 22.03.2016 - 21 O 333/15
    Der Verbraucher erlangt von seinem Widerrufsrecht Kenntnis und wird in die Lage versetzt dieses auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10).
  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 118/08

    Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Köln, 22.03.2016 - 21 O 333/15
    Sie hat, um ihren Zweck erreichen zu können, möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht eines Verbrauchers eindeutig zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08).
  • OLG Köln, 07.03.2016 - 13 U 27/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines …

    Auszug aus LG Köln, 22.03.2016 - 21 O 333/15
    Die Belehrung ist so transparent, dass die Gefahr eines Irrtums über Umfang und Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 7. März 2016 - 13 U 27/16).
  • LG Frankfurt/Main, 26.11.2020 - 21 O 197/15

    Anforderungen an die schlüssige Darlegung des Schadens bis zum nächsten …

    Auszug aus LG Köln, 22.03.2016 - 21 O 333/15
    Hingegen betrifft die Regelung über den automatischen Verzugsbeginn nach 30 Tagen gemäß §§ 357 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 3 BGB a. F. nicht den Kern der gegenseitigen Pflichten, zumal denkbar ist, dass Verzug durch Mahnung auch früher eintritt (vgl. LG Köln, Urteil vom 8. März 2016 - 21 O 197/15).
  • OLG Hamm, 16.12.2016 - 19 U 82/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines …

    Denn aus Sicht des Verbrauchers kann aus dem ungenauen Kriterium der Taggleichheit kein Irrtum über die Länge der für ihn geltenden Widerrufsfrist entstehen, wenn von einem Präsenzgeschäft auszugehen ist (vgl. OLG Hamm, Verfügung vom 29.01.2016, Az. 31 U 198/15, Anlage B8; LG Köln, Urteil vom 22.03.2016, Az. 21 O 333/15).
  • LG Dortmund, 19.12.2016 - 3 O 320/15

    Widerruf eines Darlehensvertrags i.R.d. Widerrufsrechts; Nutzungsersatzanspruchs …

    Rn. 28 Nichts anderes folgt aus der in der Widerrufsbelehrung verwendeten Formulierung "Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über Ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat." Wegen des Vertragsschlusses im Präsenzgeschäft war auch insoweit ein Missverständnis des Verbrauchers ausgeschlossen (vgl. auch LG Köln, Urt. V. 22.03.2016 - 21 O 333/15, juris sowie LG Frankenthal, Urteil v. 28.06.2016 - O 548/15).
  • LG Darmstadt, 07.11.2016 - 7 O 161/16
    Denn die streitgegenständliche Belehrung konnte nicht anders verstanden werden, als dass sich die Widerrufsfrist aufgrund der taggleichen Belehrung auf zwei Wochen beläuft (…vgl. LG Arnsberg, a.a.O.; LG Köln, Urt. v. 22.03.2016, Az. 21 O 333/15 [zit. nach BeckRS 2016, 06088]).
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