Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 20.01.2016 - 8 S 67/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,9394
LG Düsseldorf, 20.01.2016 - 8 S 67/15 (https://dejure.org/2016,9394)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2016 - 8 S 67/15 (https://dejure.org/2016,9394)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Januar 2016 - 8 S 67/15 (https://dejure.org/2016,9394)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,9394) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Laufzeitunabhängig erhobene Entgeltkomponente in einem Darlehensvertrag; Laufzeitunabhängige Berechnung des Individualbeitrags; Einordnung eines Disagios als (zulässigem) laufzeitabhängigem Teil des Entgeltes

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Individualbeitrag unzulässig

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.05.1990 - XI ZR 231/89

    Anteilige Erstattung des Disagios bei vorzeitiger Beendigung eines

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.01.2016 - 8 S 67/15
    Gefestigter Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist vielmehr, dass ein Disagio je nach Vertragsgestaltung den laufzeitunabhängigen Kosten oder den laufzeitabhängigen Zinsen zugeordnet werden kann, wobei für die Einordnung die Ausgestaltung des Vertrages und die rechtliche Behandlung des Disagios bei vorzeitiger Vertragsbeendigung maßgeblich sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287 = BeckRS 9998, 165243 [unter II 1 a]).

    Voraussetzung wie Folge der Einordnung eines Disagios als (zulässigem) laufzeitabhängigem Teil des Entgeltes ist, dass es dem Darlehensgeber bei vorzeitigem Vertragsende nur anteilig verbleiben soll, es mithin vom Darlehensnehmer in diesem Fall anteilig zurückverlangt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287 = BeckRS 9998, 165243 [unter II 1 b aa]).

    Die von der Beklagten vertretene Auffassung, aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89 (BGHZ 111, 287 = BeckRS 9998, 165243) ergebe sich, dass der Individualbeitrag als laufzeitabhängiges Entgelt aufrechtzuerhalten sei, trifft nicht zu.

    Dem genannten Urteil - in dem lediglich über die Forderung des Kunden auf anteilige Rückzahlung des Disagios für die Zeit nach Beendigung des Darlehens entschieden wurde (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89 = BGHZ 111, 287 = BeckRS 9998, 165243) - ist eine Aussage dahingehend, dass lediglich der Begriff "laufzeitunabhänig" zu entfallen habe, die Erhebung der Entgeltkomponente als solche jedoch zulässig bleibe, nicht zu entnehmen.

  • LG Düsseldorf, 17.07.2015 - 8 S 20/15

    Rückzahlungsbegehren des Darlehensnehmers bzgl. eines vertraglich vereinbarten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.01.2016 - 8 S 67/15
    - Die Frage der Kontrollfähigkeit der Bestimmung über den Individualbeitrag lässt sich auf der Grundlage der von der Kammer angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Nachweise bei Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 8 S 20/15, BeckRS 2015, 13203 = BKR 2015, 427 [unter I 1 b bb (1)]) ohne weiteres beantworten.

    In diesem Zusammenhang ist das Wort "berechnen" - ebenso wie in den weiteren, sich ebenfalls mit dem Individualbeitrag der Beklagten befassenden Entscheidungen der Kammer (vgl. Beschluss vom 5. Juni 2015 - 8 T 2/15, BeckRS 2015, 14886; Beschluss vom 17. Juli 2015 - 8 S 20/15, BeckRS 2015, 13203) - jeweils als "in Rechnung stellen" bzw. "vergüten lassen" oder "verlangen" zu verstehen, und nicht in dem - von der Beklagten ihrem Sachvortrag unterlegten - Sinne von "errechnen" oder "ausrechnen".

    Hierzu hat die Kammer in ihren bereits eingangs genannten Beschlüssen folgendes ausgeführt (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juni 2015 - 8 T 2/15, BeckRS 2015, 14886 [unter I 1 b cc (2)]; und Beschluss vom 17. Juli 2015 - 8 S 20/15, BeckRS 2015, 13203 [unter I 1 b cc (2)]):.

  • BGH, 19.12.2007 - XII ZR 61/05

    Unangemessene Benachteiligung der Mieter und Käufer von

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.01.2016 - 8 S 67/15
    Die von der Beklagten vorgebrachten preiskalkulatorischen Erwägungen sind im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ohnehin grundsätzlich nicht statthaft, da die Bestimmung des angemessenen Preises nicht durch die Gerichte, sondern durch die am relevanten Markt herrschende Angebots- und Nachfragesituation zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2007 - XII ZR 61/05 [unter I 3 c cc]).

    Schon mangels Zuordnung des Individualbeitrags zu bestimmten Leistungen kann die Sachlage nicht mit derjenigen einer dem Kunden ermöglichten Tarifwahl zwischen Vertragsmodellen, die unterschiedliche Risikotragung mit einer entsprechenden Preisgestaltung verknüpfen (vgl. zur Zulässigkeit des "Preisargumentes" in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 19. Dezember 2007, a.a.O., sowie Staudinger/Coester, § 307 BGB Rn. 138), verglichen werden.".

  • LG Düsseldorf, 05.06.2015 - 8 T 2/15

    Rückzahlungsbegehren des Darlehensnehmers bzgl. eines vertraglich vereinbarten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.01.2016 - 8 S 67/15
    In diesem Zusammenhang ist das Wort "berechnen" - ebenso wie in den weiteren, sich ebenfalls mit dem Individualbeitrag der Beklagten befassenden Entscheidungen der Kammer (vgl. Beschluss vom 5. Juni 2015 - 8 T 2/15, BeckRS 2015, 14886; Beschluss vom 17. Juli 2015 - 8 S 20/15, BeckRS 2015, 13203) - jeweils als "in Rechnung stellen" bzw. "vergüten lassen" oder "verlangen" zu verstehen, und nicht in dem - von der Beklagten ihrem Sachvortrag unterlegten - Sinne von "errechnen" oder "ausrechnen".

    Hierzu hat die Kammer in ihren bereits eingangs genannten Beschlüssen folgendes ausgeführt (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juni 2015 - 8 T 2/15, BeckRS 2015, 14886 [unter I 1 b cc (2)]; und Beschluss vom 17. Juli 2015 - 8 S 20/15, BeckRS 2015, 13203 [unter I 1 b cc (2)]):.

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.01.2016 - 8 S 67/15
    Danach ist § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zwar keine zwingende Vorschrift in dem Sinne, dass eine Vereinbarung laufzeitunabhängiger Entgelte in jedem Fall ausgeschlossen wäre; eine Regelung hierzu in Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss sich jedoch an § 307 Abs. 2 S. 1 BGB messen lassen, weil § 488 Abs. 1 S. 2 BGB einen leitbildprägenden preisrechtlichen Charakter hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 [unter II 2 d bb (2)]).

    Der effektive Jahreszins ist kein Zins im Rechtssinne, sondern eine bloße, der Transparenz dienende Rechengröße (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (1) (b) (aa)]) und kann nicht infolge der teilweisen Unwirksamkeit der von der Beklagten entworfenen Entgeltregelung in den vertraglich vereinbarten Preis für die Kapitalnutzung umfunktioniert werden.

  • BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 181/07

    Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.01.2016 - 8 S 67/15
    Das Risiko der Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen und der daraus erwachsenden Folgen weist § 306 BGB grundsätzlich dem Verwender zu (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07 [unter II 3]).
  • BGH, 29.11.2002 - V ZR 105/02

    Zulässigkeit sog. "Einheimischenmodelle"

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.01.2016 - 8 S 67/15
    Zwar können für sich genommen unangemessene Vertragsklauseln durch vorteilhafte Bestimmungen des Vertrages ausgeglichen werden, doch vermögen auf diese Weise grundsätzlich nur konnexe, in Wechselbeziehung zu der benachteiligenden Bestimmung stehende Klauseln eine unangemessene Benachteiligung des Kunden auszuschließen, nicht hingegen - sofern es sich nicht um ein kollektiv ausgehandeltes anerkanntes Klauselwerk handelt - die Ausgewogenheit der gesamten Vertragsgestaltung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02 [unter II 4 b]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht