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   ArbG Stuttgart, 07.02.2018 - 15 Ca 1852/17   

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ArbG Stuttgart, 07.02.2018 - 15 Ca 1852/17 (https://dejure.org/2018,15996)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 07.02.2018 - 15 Ca 1852/17 (https://dejure.org/2018,15996)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 07. Februar 2018 - 15 Ca 1852/17 (https://dejure.org/2018,15996)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist zum Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung bei lang andauernden Ermittlungen des Arbeitgebers

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Fristlose Kündigung bei langen Ermittlungen des Arbeitgebers

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist zum Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung - lang andauernde Ermittlungen des Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15

    Außerordentliche Kündigung - unerlaubte Herstellung digitaler Kopien am

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 07.02.2018 - 15 Ca 1852/17
    ccc) Was die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung des Personalrats anbelangt, gelten die gleichen Anforderungen wie an eine Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG (st. Rspr., vgl. etwa BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 63).

    Voraussetzung dafür, dem Arbeitgeber solche Kenntnisse zuzurechnen, ist ferner, dass die Verspätung, mit der er in eigener Person Kenntnis erlangt hat, auf einer unsachgemäßen Organisation des Betriebs oder der Verwaltung beruht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 55).

    Dies gilt allerdings nur solange, wie er aus verständigen Gründen und mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 54; 20. März 2014 - 2 AZR 1037/12 - Rn. 14; 1. Februar 2007 - 2 AZR 333/06 - Rn. 18).

    Gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Stellungnahme, so gereicht ihm dies hinsichtlich des Beginns der zweiwöchigen Ausschlussfrist deshalb auch dann nicht zum Nachteil, wenn der Arbeitnehmer innerhalb angemessener Überlegungszeit keine Erklärung abgibt oder seine Stellungnahme rückblickend zur Feststellung des Sachverhalts nichts beiträgt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 54; 20. März 2014 - 2 AZR 1037/12 - Rn. 14).

    Bei ihnen ist fallbezogen zu beurteilen, ob sie hinreichend zügig betrieben wurden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 54; näher dazu Dzida NZA 2014, 809, 812; Heinemeyer/Thomas BB 2012, 1218, 1219).

    Auch "private" Ermittlungen hemmen - zügig vorangetrieben - den Lauf der Frist (vgl.BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 59).

  • BAG, 01.02.2007 - 2 AZR 333/06

    Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB - Verdachtskündigung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 07.02.2018 - 15 Ca 1852/17
    Ziel des § 626 Abs. 2 BGB ist es, dem betroffenen Arbeitnehmer rasch Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Kündigungsberechtigte einen Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 1. Februar 2007 - 2 AZR 333/06 - Rn. 17).

    Dies gilt allerdings nur solange, wie er aus verständigen Gründen und mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 54; 20. März 2014 - 2 AZR 1037/12 - Rn. 14; 1. Februar 2007 - 2 AZR 333/06 - Rn. 18).

    Die zeitliche Grenze des § 626 Abs. 2 BGB soll den Arbeitgeber einerseits weder zu hektischer Eile bei der Kündigung antreiben oder ihn veranlassen, ohne eine gründliche Prüfung des Sachverhalts oder vorhandener Beweismittel voreilig zu kündigen (vgl. etwa BAG 1. Februar 2007 - 2 AZR 333/06 - Rn. 19).

    hhh) Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Zweiwochenfrist trägt der Arbeitgeber (st. Rspr., vgl. etwa BAG 1. Februar 2007 - 2 AZR 333/06 - Rn. 21).

  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 1037/12

    Außerordentliche (Verdachts-) Kündigung - Kündigungserklärungsfrist

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 07.02.2018 - 15 Ca 1852/17
    Dies gilt allerdings nur solange, wie er aus verständigen Gründen und mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 54; 20. März 2014 - 2 AZR 1037/12 - Rn. 14; 1. Februar 2007 - 2 AZR 333/06 - Rn. 18).

    Gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Stellungnahme, so gereicht ihm dies hinsichtlich des Beginns der zweiwöchigen Ausschlussfrist deshalb auch dann nicht zum Nachteil, wenn der Arbeitnehmer innerhalb angemessener Überlegungszeit keine Erklärung abgibt oder seine Stellungnahme rückblickend zur Feststellung des Sachverhalts nichts beiträgt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 54; 20. März 2014 - 2 AZR 1037/12 - Rn. 14).

  • BAG, 23.05.2013 - 2 AZR 102/12

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Nachschieben von Kündigungsgründen -

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 07.02.2018 - 15 Ca 1852/17
    fff) Von Ausführungen zu den ergänzenden Unterrichtungen des Personalrats zu den im Verlaufe des Verfahrens nachgeschobenen Kündigungsgründen (Schreiben vom 19. Mai 2017, vom 6. Oktober 2017, vom 9. Oktober 2017, vom 19. Oktober 2017 und vom 9. Januar 2018, Anlagen B 181, Anlagenordner Nr. 1; B 243, Bl. 954 ff. der Akte; B 244, Bl. 962 ff. der Akte; B 245, Bl. 970 der Akte; B 251, Bl. 1195 ff. der Akte; zu den Anforderungen an die Anhörung bei nachgeschobenen Kündigungsgründen vgl. etwa BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 102/12 - Rn. 32) wird abgesehen, da das Gericht auf die nachgeschobenen Sachverhalte im Rahmen seiner Entscheidung nicht abstellt.

    Ist die Kündigung als solche rechtzeitig erklärt, schließt § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ein Nachschieben nachträglich bekannt gewordener Gründe nicht aus (vgl. BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 102/12 - Rn. 33).

  • BAG, 19.11.2015 - 2 AZR 217/15

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 07.02.2018 - 15 Ca 1852/17
    Eine solche ist nämlich bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, deren Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist, entbehrlich (st. Rspr., vgl. etwa BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 24).
  • BAG, 31.03.1993 - 2 AZR 492/92

    Beginn der Ausschlußfrist; tätliche Auseinandersetzung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 07.02.2018 - 15 Ca 1852/17
    Dem Zweck des § 626 Abs. 2 BGB, dem betroffenen Arbeitnehmer innerhalb begrenzter Zeit Klarheit darüber zu verschaffen, ob auf einen bestimmten Sachverhalt eine außerordentliche Kündigung gestützt wird, ist nur dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die Ausschlussfrist in dem Zeitpunkt beginnt, in dem die Ermittlungen bei der gebotenen Eile hätten abgeschlossen werden können (vgl. BAG 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - Rn. 29).
  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 825/09

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB -

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 07.02.2018 - 15 Ca 1852/17
    Dabei steht dem Kündigungsberechtigten ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, denn die Aufhellung eines anfänglich vagen Verdachts bis zur endgültigen Klarheit geschieht nicht notwendig als ständig voranschreitender Erkenntnis- und Gewissheitszuwachs, sondern oftmals diskontinuierlich, von Ermittlungsstillständen, Rückschlägen, Irrtümern über Einzeltatsachen, Fehldeutungen einzelner Teilerkenntnisse und ähnlichen Misslichkeiten verzögert, bis, im günstigen Falle, schließlich "alles zusammenpasst" und vollständige Aufklärung erreicht ist (vgl. etwa BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 16 ff.; 5. Juni 2008 - 2 AZR 234/07 - Rn. 24).
  • BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 234/07

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Kündigungserklärungsfrist

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 07.02.2018 - 15 Ca 1852/17
    Dabei steht dem Kündigungsberechtigten ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, denn die Aufhellung eines anfänglich vagen Verdachts bis zur endgültigen Klarheit geschieht nicht notwendig als ständig voranschreitender Erkenntnis- und Gewissheitszuwachs, sondern oftmals diskontinuierlich, von Ermittlungsstillständen, Rückschlägen, Irrtümern über Einzeltatsachen, Fehldeutungen einzelner Teilerkenntnisse und ähnlichen Misslichkeiten verzögert, bis, im günstigen Falle, schließlich "alles zusammenpasst" und vollständige Aufklärung erreicht ist (vgl. etwa BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 16 ff.; 5. Juni 2008 - 2 AZR 234/07 - Rn. 24).
  • LAG Schleswig-Holstein, 27.01.2010 - 3 Sa 285/09

    Kündigung, fristlos, Auslegung, Vollmacht, Zurückweisung,

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 07.02.2018 - 15 Ca 1852/17
    Das ergibt sich bereits aus der in § 241 Abs. 2 BGB normierten arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht (vgl. LAG Schleswig-Holstein 27. Januar 2010 - 3 Sa 285/09 - Rn. 41).
  • BAG, 07.12.1995 - 2 AZR 772/94

    Verhältnis Kündigungsschutzklage - allgemeiner Feststellungsantrag; beschränkte

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 07.02.2018 - 15 Ca 1852/17
    Dies folgt daraus, dass diese Anträge des erforderlichen Rechtsschutzinteresses entbehren, da außer den mit den beiden punktuellen Kündigungsschutzanträgen angegriffenen Kündigungen vom 1. März 2017 und vom 20. März 2017 keine anderen Tatbestände behauptet oder ersichtlich sind, die das Arbeitsverhältnis beenden könnten (vgl. die st. Rspr., etwa BAG 7. Dezember 1995 - 2 AZR 772/94 - Rn. 32).
  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 249/13

    Außerordentliche Kündigung - Drohung

  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 517/14

    Außerordentliche Kündigung - Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 474/07

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Tat- bzw. Verdachtskündigung

  • BAG, 16.03.2000 - 2 AZR 75/99

    Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme - Darlegungslast für

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