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   OLG Düsseldorf, 08.02.2018 - I-6 U 50/17   

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OLG Düsseldorf, 08.02.2018 - I-6 U 50/17 (https://dejure.org/2018,4039)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.02.2018 - I-6 U 50/17 (https://dejure.org/2018,4039)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Februar 2018 - I-6 U 50/17 (https://dejure.org/2018,4039)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Betriebs-Berater

    Keine Schadenskompensation nach Art. 35a Rating-VO für Anleger bei fehlerhaftem Emittentenrating

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung einer Ratingagentur gegenüber Kapitalanlegern

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Haftung von Ratingagenturen für Unternehmensratings gegenüber Anlegern

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Haftung einer Ratingagentur gegenüber Anlegern für Unternehmensratings

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Haftung von Ratingagenturen gegenüber Anlegern für Unternehmensratings

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Keine Haftung von Ratingagenturen gegenüber Anlegern bei vorgenommenem Rating des emmitierenden Unternehmens, nicht dessen Finanzinstruments

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung einer Ratingagentur gegenüber einem Anleger

Sonstiges

  • schalast.com (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Keine Haftung von Ratingagenturen gegenüber Anlegern für Unternehmensratings

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1615
  • ZIP 2018, 427
  • WM 2018, 801
  • BB 2018, 1231
  • DB 2018, 1717
  • NZG 2018, 748
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 250/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.02.2018 - 6 U 50/17
    Ob ein bestimmter Dritter im Einzelfall in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen ist und ein rechtsgeschäftlicher Wille zur Einbeziehung besteht, ist eine Frage der Auslegung und insoweit vom Tatrichter zu entscheiden (BGH, Urt. v. 24.04.2014 - III ZR 156/13, NJW 2014, 2345 juris Tz. 9; Urt. v. 20.04.2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1 = NJW 2004, 3035, juris Tz. 13 u. 16).

    Damit die Haftung des Schuldners nicht uferlos ausgeweitet wird, sind an die Einbeziehung von Dritten in den Kreis der von den Schutzpflichten eines Gutachtenauftrags strenge Anforderungen zu stellen, der Schuldner muss sein Risiko kalkulieren und gegebenenfalls versichern können (BGH, Urt. v. 20.04.2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1 = NJW 2004, 3035, juris Tz. 25-26).

    Erforderlich wäre nämlich, dass das Rating bestimmungsgemäß gerade zur Erlangung von Leistungen Dritter verwendet werden sollte (BGH, Urt. v. 20.04.2004 - X ZR 250/02, NJW 2004, 3035 juris Tz. 21 ff.).

    Er soll für Schäden Dritter nicht einstehen müssen, wenn ihm nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann, sich ohne zusätzliche Vergütung auf das Risiko einer erweiterten Haftung einzulassen (BGH, Urt. v. 20.04.2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1 = NJW 2004, 3035, juris Tz. 26).

  • BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07

    Giroverhältnis der beteiligten Banken entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.02.2018 - 6 U 50/17
    a) Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrages setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrages und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird (BGH, Urt. v. 06.05.2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 = NJW 2008, 2245 - juris Tz. 27 m.w.N.).

    Erforderlich ist eine gegenständliche oder zumindest unmittelbare Leistungsberührung des Dritten (BGH, Urt. v. 06.05.2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 = NJW 2008, 2245 - juris Tz. 28 m.w.N.).

    Ein personenrechtlicher Einschlag, der ein solches Einbeziehungsinteresse begründen kann (BGH, Urt. v. 06.05.2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 = NJW 2008, 2245 - juris Tz. 31 m.w.N.), fehlt.

  • BGH, 24.04.2014 - III ZR 156/13

    Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber Kapitalanleger: Vertrag mit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.02.2018 - 6 U 50/17
    Ob ein bestimmter Dritter im Einzelfall in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen ist und ein rechtsgeschäftlicher Wille zur Einbeziehung besteht, ist eine Frage der Auslegung und insoweit vom Tatrichter zu entscheiden (BGH, Urt. v. 24.04.2014 - III ZR 156/13, NJW 2014, 2345 juris Tz. 9; Urt. v. 20.04.2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1 = NJW 2004, 3035, juris Tz. 13 u. 16).

    Wegen der generellen Vergleichbarkeit der Sachverhalte kann auch insofern für die Auslegung des Ratingvertrags auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gutachterhaftung zurückgegriffen werden, wonach die anfängliche Gegenläufigkeit der Interessen unbeachtlich ist, weil Gutachter über besondere Sachkunde verfügen und in der Öffentlichkeit besonderes Vertrauen genießen (BGH, Urt. v. 24.04.2013 - III ZR 156/13, NJW 2014, 2345 juris Tz. 13 m.w.N.).

  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.02.2018 - 6 U 50/17
    Die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass des Urteils hat das nationale Gericht vorzunehmen (vgl. nur EuGH, Urt. v. 16.06.2015 - C-62/14, NJW 2015, 2013).
  • BVerfG, 29.04.2014 - 2 BvR 1572/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die unterbliebene Vorlage an den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.02.2018 - 6 U 50/17
    In einem solchen Fall ist die Sache nicht vorzulegen, sondern erfolgt die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch das nationale Gericht (vgl. nur BGH, Urt. v. 22.05.2012 - XI ZR 290/11, NJW 2012, 2571 juris Tz. 33; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss v. 22.08.2012 - GmS-OGB 1/120, NJW 2013, 1425 juris Tz. 47; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 29.04.2014 - 2 BvR 1572/10, NJW 2014, 2489 juris Tz. 28-30).
  • BGH, 19.11.2013 - VI ZR 336/12

    Expertenhaftung eines Wirtschaftsprüfers: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.02.2018 - 6 U 50/17
    Es muss vielmehr eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. etwa BGH, Urt. v. 19.11.2013 - VI ZR 336/12, NJW 2014, 383, juris Tz. 9 m.w.N.).
  • GemSOGB, 22.08.2012 - GmS-OGB 1/10

    EU-Versandapotheken unterliegen deutscher Arzneimittelpreisbindung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.02.2018 - 6 U 50/17
    In einem solchen Fall ist die Sache nicht vorzulegen, sondern erfolgt die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch das nationale Gericht (vgl. nur BGH, Urt. v. 22.05.2012 - XI ZR 290/11, NJW 2012, 2571 juris Tz. 33; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss v. 22.08.2012 - GmS-OGB 1/120, NJW 2013, 1425 juris Tz. 47; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 29.04.2014 - 2 BvR 1572/10, NJW 2014, 2489 juris Tz. 28-30).
  • BGH, 22.05.2012 - XI ZR 290/11

    Entgeltklauseln für die Benachrichtigung des Kunden über die Nichteinlösung einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.02.2018 - 6 U 50/17
    In einem solchen Fall ist die Sache nicht vorzulegen, sondern erfolgt die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch das nationale Gericht (vgl. nur BGH, Urt. v. 22.05.2012 - XI ZR 290/11, NJW 2012, 2571 juris Tz. 33; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss v. 22.08.2012 - GmS-OGB 1/120, NJW 2013, 1425 juris Tz. 47; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 29.04.2014 - 2 BvR 1572/10, NJW 2014, 2489 juris Tz. 28-30).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.02.2018 - 6 U 50/17
    Die richtige Anwendung von Art. 35a Abs. 1 RatingVO ist derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an dem genannten Auslegungsergebnis bleibt, sog. "acte claire" (noch zu Art. 177 EWGV EuGH, Urt. v. 06.10.1982 - 283/81, CILFIT, NJW 1983, 1257 juris Tz.16; hierzu allgemein Palandt/Thorn, Art. 3 EGBGB Rn. 9b m.N.).
  • AG Neuss, 28.12.2016 - 80 C 3954/15

    Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen im Wege der gewillkürten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.02.2018 - 6 U 50/17
    b) Der Senat schließt sich der - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung und der Literatur ganz überwiegend vertretenen Ansicht an, dass dem Anleger im Falle eines fehlerhaften Unternehmensratings gegenüber einer Ratingagentur im Ergebnis grundsätzlich kein Anspruch aus der Rechtsfigur des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zusteht (OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss v. 01.12.2017 - I-14 U 151/16, Anlage B 39; LG Düsseldorf, Urteile vom 17.03.2017 - 10 O 181/15, WM 2017, 816; u. v. 15.12.2017 - 20 S 142/17, Anlage B 38, AG Neuss, Urteile vom 28.12.2016 - 80 C 3954/15, Anlage B 34 u. vom 20.06.2017 - 87 C 175/17 (Bl. 429 ff. GA); zur Literatur vgl. nur Diepenbrock, Anm. zum Urt. d. LG Düsseldorf v. 17.03.2017 - 10 O 181/15, WuB 2017, 438; Gottwald/MüKo/BGB, 7. Aufl., § 328 Rn. 187; Berger/Stemper, WM 2010, 2289; Berger/Ryborz, WM 2014, 2241, 2243; Kontogeorgou, DStR 2014, 1397, 1401; Wojcik, NJW 2013, 2385, 2386 u.a.).
  • LG Düsseldorf, 17.03.2017 - 10 O 181/15

    Keine Haftung einer Ratingagentur für fehlerhaftes Unternehmensrating gegenüber

  • LG Düsseldorf, 15.12.2017 - 20 S 142/17
  • AG Neuss, 20.06.2017 - 87 C 175/17

    Schadensersatzbegehren wegen eines Unternehmensratings

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.08.2017 - L 14 U 151/16
  • LG Berlin, 05.05.2020 - 11 O 5/19

    Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhaft erstellten Ratings einer

    Die Beklagte - welche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 (in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 513/2011) registriert und folglich als Ratingagentur staatlich anerkannt ist (vgl. S. 62 des Wertpapierprospekts der o.g. Emittentin, Anlage K 3) - gehört zu einem Personenkreis, dessen Berichte wegen der Sachkunde und der von ihnen erwarteten Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt für Anleger von besonderer Bedeutung sind: Bei einem wie hier gegebenen Auftragsrating (sog. solicited rating u.a. in der Form eines "Initial Rating") genießt eine Ratingagentur insofern ebenso wie ein Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger eine hohe Reputation und Verantwortung und muss letztlich wie eine Expertin für Bonitäts- und Risikobewertungen gesehen werden (so ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2018 - 6 U 50/17, Rn. 29 - juris; Halfmeier, VuR 2014, Rn. 330).

    Im Unterschied zu der insofern von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf vom 8. Februar 2018 (6 U 50/17) bezog sich das Rating der Beklagten gerade nicht auf o.g. Emittentin, sondern explizit auf die von den Klägern am 22. März 2013 erworbenen Anleihe; die genannte Entscheidung verneint jedoch eine Leistungsnähe des Dritten nur, wenn es sich um ein so genantes Unternehmensrating handelt.

    Nur hier negiert genanntes Gericht, dass solch ein Rating unter jenen Umständen bestimmungsgemäß gerade zur Erlangung von Leistungen Dritter verwendet werden soll (vgl. OLG Düsseldorf vom 08.02.2018 - 6 U 50/17, Rn. 31 - juris).

    Die von der Beklagten bereits oben zitierte Rechtsprechung des OLG Düsseldorf vom 08.02.2018 (6 U 50/17) verneint auch hier eine Gläubigernähe nur, wenn es sich um ein so genanntes Unternehmensrating handelt.

    Der Drittbezug der Leistung der Beklagten war folglich gerade ein wesentlicher Zweck des Ratings; jedenfalls die Leistungsnähe war somit offenkundig erkennbar (vgl. ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2018 - 6 U 50/17, Rn. 32 - juris).

    In einem solchen Fall müsste sehr wohl berücksichtigt werden, dass Ratingagenturen hier an einer entsprechenden Anlageentscheidung kein eigenes wirtschaftliches Interesse haben und insofern richtigerweise betonen, dass ihre Unternehmensbewertung - welche letztlich den Charakter einer bloß generellen Bonitätsbewertung des betrachteten Unternehmens hat - gerade keine Anlageempfehlung darstellt; der Kreis potentieller Anleger ist insofern folglich wegen eines unkontrollierbaren und gleichsam unüberschaubaren Veröffentlichungsgrades nicht mehr hinreichend erkennbar (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2018 - 6 U 50/17, Rn. 33 - juris).

    Auch das bereits mehrfach genannte OLG Düsseldorf lässt es insofern - erneut - offen, ob auch bei einem Anleihenrating eine unzulässige Ausweitung des Haftungsrisikos gegeben ist (vgl. Urteil vom 08.02.2018 - 6 U 50/17, Rn. 33 - juris).

  • OLG Dresden, 06.03.2019 - 5 U 994/18
    Dass die Bonitätsprüfungen bei kritischerer Prüfung der Beklagten womöglich ein anderes Ergebnis gehabt hätten, reicht für eine Haftung aus § 826 BGB nicht aus (vgl. auch - für die Haftung einer Ratingagentur -OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2018, I-6 U 50/17, Rn. 35, juris).

    Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 35a EU-Rating-VO nach Wortlaut und Systematik eindeutig, dass diese Vorschrift dem Anleger nur einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhaften Ratings eines Finanzinstruments, nicht aber wegen fehlerhaften Ratings der Emittentin selbst eröffnet (siehe dazu im Einzelnen OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2018 - I-6 U 50/17 -, NJW 2018, 1615, Rn. 19 bis 25; dessen Erwägungen sich der Senat vollumfänglich anschließt).

    Die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten würden zu dem gleichen Auslegungsergebnis kommen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2018 aaO., Rn. 41, juris) .

  • OLG Dresden, 06.03.2019 - 5 U 1146/18

    Haftung eines Wirtschaftsinformationsdienstes gegenüber einem Kapitalanleger

    Dass die Bonitätsprüfungen bei kritischerer Prüfung der Beklagten womöglich ein anderes Ergebnis gehabt hätten, reicht für eine Haftung aus § 826 BGB nicht aus (vgl. für die Haftung einer Ratingagentur: OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2018, I-6 U 50/17, NJW 2018, 1615).
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