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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 26.02.2020 - 11 W 42/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,6229
OLG Frankfurt, 26.02.2020 - 11 W 42/19 (https://dejure.org/2020,6229)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.02.2020 - 11 W 42/19 (https://dejure.org/2020,6229)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. Februar 2020 - 11 W 42/19 (https://dejure.org/2020,6229)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2020, 184
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 12.08.2013 - 11 W 12/13

    Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens bei sofortigem Anerkenntnis (hier …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.02.2020 - 11 W 42/19
    Diese Besorgnis ist in Fällen der Weiterverbreitung schutzrechtsverletzender Ware grundsätzlich berechtigt (Senat, Beschluss vom 12. August 2013 - 11 W 12/13 = CR 2013, 699).

    Der erkennende Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung klargestellt, dass der Gefahr einer missbräuchlichen Geltendmachung des Sequestrationsanspruchs dadurch begegnet wird, dass im Einzelfall geprüft wird, ob tatsächlich ein Sicherungsbedürfnis für die Sequestration bestanden hat (Senat, Beschluss vom 12.08.2013 - 11 W 12/13 Rn. 12 bei Juris).

  • OLG Frankfurt, 24.10.2005 - 6 W 149/05

    Marken- und Kostenrecht: Erforderlichkeit einer Abmahnung vor der Einleitung des …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.02.2020 - 11 W 42/19
    Der Missbrauchsgefahr kann zum einen dadurch begegnet werden, dass bereits im Erkenntnisverfahren untersucht wird, ob tatsächlich ein schützenswertes Sicherungsinteresse besteht ( OLG Frankfurt, 6. Zivilsenat, Beschluss vom 24.10.2005 - 6 W 149/05 = GRUR 2006, 264).
  • KG, 25.04.2008 - 5 W 39/06

    Markenrechtliches Abmahnerfordernis trotz Sequestrationsantrags

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.02.2020 - 11 W 42/19
    Ein Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit des klägerischen Vorgehens kann sein, dass er nach Zustellung der einstweiligen Verfügung dem Gerichtsvollzieher keinen Auftrag zur Sequestration erteilt hat (vgl. KG, Beschluss vom 25. April 2008 - 5 W 39/06 = GRUR-RR 2008, 372).
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