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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 20.05.2021 - 6 U 18/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,13810
OLG Frankfurt, 20.05.2021 - 6 U 18/20 (https://dejure.org/2021,13810)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.05.2021 - 6 U 18/20 (https://dejure.org/2021,13810)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Mai 2021 - 6 U 18/20 (https://dejure.org/2021,13810)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3 UWG, § 3a UWG, § 2 Abs 1 Nr 4 PBefG, § 49 Abs 4 PBefG, § 49 Abs 5 PBefG
    Unzulässigkeit der Vermittlung von Beförderungsaufträgen für Mietwagen über App ohne Verkehrsgenehmigung nach PBefG (UberX)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit der Vermittlung von Beförderungsaufträgen für Mietwagen über App ohne Verkehrsgenehmigung nach PBefG (UberX)

  • rechtsportal.de

    Unzulässigkeit der Vermittlung von Beförderungsaufträgen für Mietwagen über App ohne Verkehrsgenehmigung nach PBefG (UberX)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Verstoß gegen Personenbeförderungsgesetz - Untersagung der Fahrdienstvermittlung für Mietwagen durch Uber-App bestätigt

    Kostenlosen MIR-Newsletter abonnieren - Anzeige
  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Fahrdienstvermittlung für Mietwagen über Uber-App wettbewerbswidrig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Fahrdienstvermittlung für Mietwagen per Uber-App wettbewerbswidrig - Uber tritt als Mietwagenunternehmen ohne eigene Mietwagenkonzession auf

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fahrdienstvermittlung per Uber-App

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Fahrdienstvermittlung für Mietwagen durch Uber-App

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Fahrdienstvermittlung für Mietwagen durch Uber-App bleibt verboten - Fahrdienstvermittlung für Mietwagen durch Uber-App bleibt verboten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erforderlichkeit einer Verkehrsgenehmigung für die App UberX in ihrer Eigenschaft als Vermitterlin

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Fahrdienstvermittlung für Mietwagen durch Uber-App untersagt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2022, 98
  • MMR 2021, 987
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (12)

  • BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16

    Mietwagen-App "UBER Black" unzulässig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.05.2021 - 6 U 18/20
    Der Fall ist insofern vergleichbar mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung "Uber Black II" des BGH (Urteil vom 13.12.2018 - I ZR 3/16, Rn 20, juris) zugrunde liegt.

    Die von der Beklagten angebotene Dienstleistung ist zwar ein Dienst der Informationsgesellschaft, zugleich aber integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung, die hauptsächlich aus einer Beförderungsleistung besteht und daher nicht als Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 lit. a) der Richtlinie 2000/31/EG in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 2 und Anhang V der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG anzusehen ist (BGH, Urteil vom 13.12.2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II, Rd. 56, juris; EuGH GRUR 2018, 308 - Elite Taxi, Rn 40, juris).

    a) § 49 Abs. 4 S. 2, 5 PBefG sind Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG (BGH GRUR 2019, 298, Rn 29 - Uber Black II).

    Die Beförderungsaufträge müssen dabei zuvor am Betriebssitz des Unternehmers eingegangen sein und dem Fahrer von dort mitgeteilt worden sein (BGH, Urteil vom 13.12.2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II, Rn 33, juris).

  • OLG Frankfurt, 09.06.2016 - 6 U 73/15

    Verbot der Vermittlung von Fahrten durch "UberPOP" bestätigt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.05.2021 - 6 U 18/20
    Für die Feststellung der Unternehmereigenschaft nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 2 S. 1 PBefG ist entscheidend, wer aus Sicht der Fahrgäste Anbieter der Dienstleistung ist, wer also ihnen gegenüber als Vertragspartner auftritt, auch wenn er mit der faktischen Durchführung des Transports einen anderen beauftragt (Festhaltung an OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.6.2016 - 6 U 73/15 - UBER Pop).

    a) § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG ist eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG ( OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.6.2016 - 6 U 73/15 - UBER Pop, Rn 61 , juris).

    Entscheidend ist vielmehr, wer aus Sicht der Fahrgäste Anbieter der Dienstleistung ist, wer also ihnen gegenüber als Vertragspartner auftritt, auch wenn er mit der faktischen Durchführung des Transports einen anderen betraut (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.8.2015 - 3 C 14.14, Rn 16; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.6.2016- 6 U 73/15 - UBER Pop, Rn 50 , juris).

  • BGH, 05.04.1995 - I ZR 133/93

    Franchise-Nehmer - Haftung des Betriebsinhabers; Sonderpreis

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.05.2021 - 6 U 18/20
    Er muss in die betriebliche Organisation dergestalt eingegliedert sein, dass einerseits der Erfolg seiner Handlungen zumindest auch dem Unternehmensinhaber zugutekommt, andererseits dem Unternehmensinhaber ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf die beanstandete Tätigkeit eingeräumt ist (BGH GRUR 1995, 605, 607 - Franchisenehmer; BGH GRUR 2005, 864, 865 - Meißner Dekor II; BGH GRUR 2011, 543, Rn 11, 13 - Änderung der Voreinstellung III).
  • BGH, 28.10.2010 - I ZR 174/08

    Änderung der Voreinstellung III

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.05.2021 - 6 U 18/20
    Er muss in die betriebliche Organisation dergestalt eingegliedert sein, dass einerseits der Erfolg seiner Handlungen zumindest auch dem Unternehmensinhaber zugutekommt, andererseits dem Unternehmensinhaber ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf die beanstandete Tätigkeit eingeräumt ist (BGH GRUR 1995, 605, 607 - Franchisenehmer; BGH GRUR 2005, 864, 865 - Meißner Dekor II; BGH GRUR 2011, 543, Rn 11, 13 - Änderung der Voreinstellung III).
  • BGH, 07.04.2005 - I ZR 221/02

    Meißner Dekor II

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.05.2021 - 6 U 18/20
    Er muss in die betriebliche Organisation dergestalt eingegliedert sein, dass einerseits der Erfolg seiner Handlungen zumindest auch dem Unternehmensinhaber zugutekommt, andererseits dem Unternehmensinhaber ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf die beanstandete Tätigkeit eingeräumt ist (BGH GRUR 1995, 605, 607 - Franchisenehmer; BGH GRUR 2005, 864, 865 - Meißner Dekor II; BGH GRUR 2011, 543, Rn 11, 13 - Änderung der Voreinstellung III).
  • BGH, 24.11.2011 - I ZR 154/10

    Mietwagenwerbung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.05.2021 - 6 U 18/20
    a) § 49 Abs. 4 S. 3, 5 PBefG sind Marktverhaltensregele im Sinne von § 3a UWG (BGH, Urteil vom 24.11.2011 - I ZR 154/10 - Mietwagenwerbung, Rn 12, juris).
  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12

    Kinderhochstühle im Internet III - Unterlassungsprozess wegen Markenverletzung im …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.05.2021 - 6 U 18/20
    Zur Begründung ihrer Auffassung kann die Beklagte nicht die Entscheidung "Kinderhochstühle im Internet III" des BGH heranziehen (Urteil vom 5.2.2015 - I ZR 240/12).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/15

    Asociación Profesional Elite Taxi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.05.2021 - 6 U 18/20
    Die von der Beklagten angebotene Dienstleistung ist zwar ein Dienst der Informationsgesellschaft, zugleich aber integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung, die hauptsächlich aus einer Beförderungsleistung besteht und daher nicht als Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 lit. a) der Richtlinie 2000/31/EG in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 2 und Anhang V der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG anzusehen ist (BGH, Urteil vom 13.12.2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II, Rd. 56, juris; EuGH GRUR 2018, 308 - Elite Taxi, Rn 40, juris).
  • BGH, 29.03.2018 - I ZR 34/17

    Bonusaktionen für die Smartphone-App "My Taxi"

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.05.2021 - 6 U 18/20
    ee) Die Beklagte meint weiter, gegen ihre Eigenschaft als Unternehmerin im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG spreche es, dass sie mit selbstständigen Mietwagenunternehmen zusammenarbeite, die nicht an eine Vermittlung durch die Beklagte gebunden seien, und beruft sich insoweit auf die Entscheidung "Bonusaktion für Taxi-App" des BGH (Urteil vom 29.3.2018 - I ZR 34/17, Rn 18).
  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 184/17

    Energieeffizienzklasse III

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.05.2021 - 6 U 18/20
    Das Bestimmtheitserfordernis besagt, dass ein Klageantrag, ebenso wie eine darauf beruhende Verurteilung, so deutlich gefasst sein muss, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts aus der materiellen Rechtskraft erkennbar abgegrenzt sind, so dass sich die in Anspruch genommene Partei erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, nicht letztlich dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleibt (BGH, Urteil vom 7.3.2019 - I ZR 184/17 - Energieeffizienzklasse III).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2015 - 1 S 96.14

    Fahrdienst Uber bleibt im Land Berlin verboten

  • BVerwG, 27.08.2015 - 3 C 14.14

    Entgeltliche oder geschäftsmäßige Personenbeförderung; Beförderung mit …

  • LG Köln, 15.10.2025 - 84 O 15/25
    Rn. 85 § 49 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PBefG stellen Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3 a UWG dar, die weder gegen die Verfassung noch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen (BGH, Urteil vom 13.12.2018, Az. I ZR 3/16 [betreffend die Smartphone-Applikation "HY."], Rdnr.29 und 45, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 20.05.2021, Az. 6 U 18/20, CR 2022, 56 ff.).
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