Rechtsprechung
| LG München I, 24.06.2021 - 7 O 36/21 |
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- BAYERN | RECHT
PatG § 143; BGB § 227 Abs. 1, § 823, § 1004 Abs. 1
Vorverlagerung der Erstbegehungsgefahr im Falle einer Anti-Suit-Injunction - katheraugenstein.com
Urteil IP Bridge ./. Huawei
Urteil zur Aufrechterhaltung einer Anti-Anti-Suit Injunction ohne vorangehende Anti-Suit-Injunction
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (14)
- LG München I, 25.02.2021 - 7 O 14276/20
Patent, Untersagung, Bewilligung, Zustellung, Berufung, proceedings, …
Auszug aus LG München I, 24.06.2021 - 7 O 36/21
Rn. 32 I. Die Beantragung einer ASI vor einem amerikanischen Gericht mit dem Ziel, die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Patentverletzung in Deutschland zu verhindern, stellt eine Beeinträchtigung der eigentumsähnlichen Rechtsposition des Patentinhabers dar gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (OLG München GRUR 2020, 379; LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 120;… BeckRS 2019, 25536 Rn. 52;… Werner in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage 2020, Vor § 139 Rn. 4, 85).Ebenso verhält es sich mit der Beantragung, Aufrechterhaltung und Vollstreckung einer ASI bzw. einer AEI oder einer Entscheidung, die die Beantragung einer Entscheidung der vorliegenden Art (AASI) untersagt (AAASI), vor einem chinesischen Gericht (LG München I, BeckRS 2021, 3995, Rn. 120).
Für die Verfügungsklägerin streitet zusätzlich das Notwehrrecht gem. § 227 Abs. 1 BGB (…OLG München GRUR 2020, 379 Rn. 75; LG München I, BeckRS 2021, 3995, Rn. 120;… Werner in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage 2020, Vor § 139 Rn. 4, 85).
Rn. 34 1. Das Landgericht München I hat in seinem Urteil vom 25.02.2021, Az. 7 O 14276/20 (BeckRS 2021, 3995), die Rechtsprechung zur Begründung einer Erstbegehungsgefahr im Kontext der Gefahr der Beantragung und des Erlasses eines weltweiten Klageverbots dahingehend weiterentwickelt, dass es das Vorliegen der Erstbegehungsgefahr in Zukunft grundsätzlich immer dann annehmen werde, wenn das Vorliegen einer der nachfolgend aufgezählten Situationen glaubhaft gemacht wird (LG München I, BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 144), wobei diese Situationen als nicht abschließende Regelbeispiele zu verstehen sind (LG München I, BeckRS 2021, 3995, Rn. 146):.
Rn. 35 Zum selben Konzern gehörende Unternehmen sind dabei in der Regel wie der Patentinhaber bzw. wie der Patentbenutzer zu betrachten (LG München I, BeckRS 2021, 3995, Rn. 143).
Rn. 37 b) Dem kann für den Fall drohender ASIs, insbesondere wenn sie ohne konkreten Bezug zu einer gerichtlichen Maßnahme des Patentinhabers erlassen werden, nicht in vollem Umfang beigetreten werden (LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 146).
Oder anders ausgedrückt, ein Patentbenutzer, der einen Antrag auf Erlass einer ASI stellt oder dies androht, kann in der Regel nicht als hinreichend lizenzwillig im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs (vgl. EuGH GRUR 2015, 764 - Huawei v. ZTE; BGH GRUR 2020, 961 - FRAND-Einwand; Urteil vom 24.11.2020 - KRZ 35/17 - FRAND-Einwand II; z.B. LG München I BeckRS 2021, 3995; GRUR-RS 2020, 22577; 21 O 13026/19 bei juris) angesehen werden.
Mithin kann von dem Patentbenutzer auch gefordert werden, dass er nach Erhalt des Verletzungshinweises nicht nur seine qualifizierte Lizenzbereitschaft erklärt, sondern auch, dass er keine ASI beantragen wird (LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 146).
Der Verletzungshinweis und die nachfolgenden vorgerichtlichen Schritte müssten entfallen, so dass der Zustand nach BGH - Orange-Book-Standard (GRUR 2009, 694) wiederhergestellt wäre, dass nämlich der das Patent benutzende Lizenzsucher den ersten Schritt im Verhandlungsablauf zu unternehmen hat (LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 147).
Letztlich kann in den genannten Fällen nur mittels der wie hier vertretenen Vorverlagerung der Erstbegehungsgefahr der gebotene Zugang zu den Gerichten überhaupt gewährleistet werden (LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 148).
Dieses Ergebnis widerspräche aber den Wertungen der Art. 9-11 der Durchsetzungsrichtlinie (RL 2004/48/EG) sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 149).
Dieses Verhalten erfüllt zwar nicht wörtlich das oben genannte Regelbeispiel der Beantragung des Erlasses einer ASI gegen einen anderen Patentinhaber (LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 4. Spiegelstrich).
Rn. 46 b) Die Bezugnahme des Herrn X., Director der Abteilung IP Licensing & Transaction der Verfügungsbeklagten zu 1), in der Videokonferenz mit u.a. Herrn H., Director des Bereichs Licensing der Verfügungsklägerin, am 18.12.2020 stellt zudem eine Androhung eines Antrags auf Erlass einer ASI im Sinne des oben erstgenannten Regelbeispiels (LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 1. Spiegelstrich) dar.
Das Abstellen auf einen objektiven Empfängerhorizont stellt dabei auch keine unverhältnismäßige Benachteiligung der die Äußerung tätigenden Partei dar, weil diese durch das Tätigen der Äußerung überhaupt erst den Anlass für die Prüfung der Erstbegehungsgefahr gesetzt hat (vgl. LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 146) und zugleich grundsätzlich jederzeit durch eine entsprechende explizite (Gegen-)Erklärung, sie werde keine ASI beantragen, die Erstbegehungsgefahr beseitigen kann (vgl. LG München I, BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 4. und 5. Spiegelstrich;… Kühnen, 13. Aufl. 2021, D.IV.1., Rn. 500;… Haedicke/Timmann, in: Haedicke/Timmann, 2. Aufl. 2020, § 14 Rn. 74).
Zwar handelt es sich hierbei nicht um eine Klage auf Feststellung einer globalen Lizenzgebühr in einer Jurisdiktion, die ASIs grundsätzlich bereitstellt, im Sinne des oben genannten Regelbeispiels (LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 3. Spiegelstrich), da jedenfalls nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien das FRAND-Feststellungsverfahren auf eine chinesische Lizenzgebühr beschränkt ist.
Zum einen kann nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Landgerichts München I gerade keine Lizenzwilligkeit angenommen werden, wenn nach den objektiven Umständen eine Drohung mit einer ASI erfolgt ist (LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 146).
Rn. 70 In der vorliegenden Verfahrenskonstellation kann für den Fristbeginn nicht an die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen des Antrags der Verfügungsbeklagten zu 1) auf Erlass einer AEI im Verfahren gegen C. am 27.08.2020 (s.o. C.II.2.a)) angeknüpft werden, weil die grundsätzliche Annahme einer Erstbegehungsgefahr für dieses Regelbeispiel (LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 4. Spiegelstrich) eine Fortentwicklung in der Rechtsprechung des Landgerichts München I darstellt (vgl. LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 146: "maßvolle zeitliche Vorverlagerung"), so dass insoweit frühestens auf die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen dieser Entscheidung des Landgerichts München I vom 25.02.2021 abgestellt werden könnte.
Rn. 71 Vielmehr kann im vorliegenden Fall für den Fristbeginn frühestens auf die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der Androhung des Antrags auf Erlass einer ASI durch die Äußerung des Herrn X. in der Videokonferenz am 18.12.2020 (s.o. C.II.2.b)) abgestellt werden, wenn man davon ausgeht, dass sich das Vorliegen der Erstbegehungsgefahr bei Verwirklichung dieses Regelbeispiels (LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 1. Spiegelstrich) bereits aus den allgemeinen Maßstäben für die Beurteilung der Erstbegehungsgefahr (…vgl. BGH Urteil vom 20.12.2020 - I ZR 133/17, Rn. 53 mwN - Neuausgabe) ergibt.
Rn. 72 Soweit für die Begründung der Erstbegehungsgefahr auf die Einreichung der Klage im chinesischen FRAND-Feststellungsverfahren am 05.03.2021 (s.o. C.II.2.c); vgl. LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 3.
Spiegelstrich) bzw. auf den Ablauf der seitens der Verfügungsklägerin gesetzten Frist für die Abgabe einer Erklärung der Verfügungsbeklagten, sie würden keine ASI beantragen (s.o. C.II.2.d); vgl. LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 5.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich das Recht dem Unrecht nicht beugen muss und nicht beugen darf (LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 169).
Mithin ist ein Konflikt mit dem Gegenstand des chinesischen Verfahrens nicht zu erwarten (vgl. LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 170).
Verteidigungsvorbringen definiert nicht den Streitgegenstand, sondern nach der Lehre vom zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff das Klagebegehren in Verbindung mit dem Klageantrag (…BGH GRUR 2012, 485 - Rohrreinigungsdüse II, Rn. 23; LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 172;… Zigann/Werner, in: Cepl/Voss, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl. 2018, § 253 Rn. 53 mwN).
Eine weitere Verzögerung ist der Verfügungsklägerin vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten (vgl. LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 173).
- OLG Hamburg, 05.02.2021 - 2 Ws 4/21
Beteiligung des Betreuers in einem gegen den Betreuten durchgeführten Straf- oder …
Auszug aus LG München I, 24.06.2021 - 7 O 36/21
Rn. 56 d) Die Verfügungsbeklagten haben auch nicht gegenüber der Verfügungsklägerin erklärt, sie würden keinen Antrag auf Erlass einer ASI stellen, obwohl die Prozessvertreter der Verfügungsklägerin im Verfahren vor dem High Court of Justice mit Schreiben vom 19.03.2021 (Anlage EIP 17) - unter Bezugnahme auf die Einleitung des chinesischen FRAND-Feststellungsverfahrens durch u.a. die Verfügungsbeklagte zu 1) mit Klage vom 05.03.2021 - der Verfügungsbeklagten zu 1) und zwei weiteren Unternehmen des H.-Konzerns eine Frist zu Abgabe einer entsprechenden Erklärung bis spätestens 28.03.2021 gesetzt haben (vgl. LG München I BeckRS 2021, 2995, Rn. 142, 5. Spiegelstrich).Dass die Aufforderung im Rahmen des Verfahrens vor dem englischen High Court erfolgte, steht der Einschlägigkeit des genannten Regelbeispiels im hiesigen Verfahren nicht entgegen, da beide Verfahren im Gesamtkontext der Verhandlungen der Parteien über eine globale Lizenzierung zu sehen sind und das oben dargestellte chinesische FRAND-Feststellungsverfahren, auf das die Verfügungsklägerin in ihrer Aufforderung zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung ausdrücklich Bezug genommen hat (s.o. b)), in beiden Verfahren als potentieller Anknüpfungspunkt für eine ASI (vgl. LG München I BeckRS 2021, 2995, Rn. 146) gleichermaßen relevant ist.
Denn die Verfügungsklägerin hat die Monatsfrist, wenn diese anzuwenden ist, unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls eingehalten, dazu sogleich unter 4. a) Gegen eine Anwendung der Monatsfrist sprechen die besonderen Schwierigkeiten, mit denen sich die Antragsteller insbesondere dann konfrontiert sehen, wenn sie weltweit gleichzeitig Gegenmaßnahmen gegen eine weltweit geltende ASI beantragen müssen, sowie eine mögliche Ungleichbehandlung mit anderen auf Eigentum gestützten Abwehransprüchen, für die bislang diese Monatsfrist nicht galt (LG München I BeckRS 2021, 2995, Rn. 134).
Den durch die Kürze der Frist bedingten besonderen Schwierigkeiten kann aber mit den nachfolgend erläuterten Maßnahmen wirksam begegnet werden (LG München I BeckRS 2021, 2995, Rn. 135).
Dem Patentinhaber steht es aber frei zunächst abzuwarten, ob sich die Erstbegehungsgefahr verwirklicht, sprich ob das andere Gericht die beantragte ASI auch erlässt (LG München I BeckRS 2021, 2995, Rn. 138).
Mit Erlass der beantragten ASI gelten dann die Maßstäbe für die Prüfung des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr (siehe hierzu LG München I BeckRS 2021, 2995, Rn. 136).
- OLG München, 12.12.2019 - 6 U 5042/19
Unterlassungsanspruch wegen drohender Beeinträchtigung der Rechtsausübung
Auszug aus LG München I, 24.06.2021 - 7 O 36/21
Beantragung, Erlangung und Vollstreckung derartiger ASIs greifen, wenn sie mit dem Ziel erfolgen, die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Patentverletzung im Inland zu verhindern, auf andere Art und Weise rechtswidrig in die eigentumsähnliche Rechtsposition der Verfügungskläger an ihren in der Bundesrepublik Deutschland validierten Patenten ein und stellen daher unerlaubte Handlungen im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar (OLG München GRUR 2020, 379), die (auch) auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und damit auch im Bezirk des Oberlandesgerichts München begangen werden, so dass die örtliche Zuständigkeit und mit ihr auch die internationale Zuständigkeit des Landgerichts München I aus §§ 937, 32 ZPO i.V.m. § 38 Nr. 1 BayGZVJu, Art. 7 Abs. 2 EuGVVO folgen.Rn. 29 II. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt aus den vom Oberlandesgericht München im Urteil vom 12.12.2019 niedergelegten Gründen (GRUR 2020, 379, Rn. 51, 68 ff.) auch nicht aufgrund der Möglichkeit der Verfügungsklägerin, sich gegen eine erwartete ASI eines chinesischen Gerichts im Rahmen des Reconsideration-Verfahrens in China zu verteidigen.
Denn auch wenn die ASI im Heimatstaat als ein zulässiges prozessuales Mittel angesehen wird, so stellt sie sich aus der allein maßgeblichen Sicht des deutschen Rechts als rechtswidriger Eingriff in die eigentumsähnlich geschützte Rechtsposition des Patentinhabers dar (vgl. OLG München GRUR 2020, 379, Rn. 55-57).
Rn. 32 I. Die Beantragung einer ASI vor einem amerikanischen Gericht mit dem Ziel, die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Patentverletzung in Deutschland zu verhindern, stellt eine Beeinträchtigung der eigentumsähnlichen Rechtsposition des Patentinhabers dar gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (OLG München GRUR 2020, 379;… LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 120;… BeckRS 2019, 25536 Rn. 52;… Werner in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage 2020, Vor § 139 Rn. 4, 85).
Für die Verfügungsklägerin streitet zusätzlich das Notwehrrecht gem. § 227 Abs. 1 BGB (OLG München GRUR 2020, 379 Rn. 75;… LG München I, BeckRS 2021, 3995, Rn. 120;… Werner in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage 2020, Vor § 139 Rn. 4, 85).
Denn die Stellung eines Antrags auf Erlass einer ASI begründet nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München eine Erstbegehungsgefahr in Bezug auf einen Eingriff in ein absolutes Recht i.S.v. § 823 I BGB i.V.m. § 1004 I 1 BGB (OLG München GRUR 2020, 379, Rn. 55 f.).
- BGH, 20.12.2018 - I ZR 133/17
Verlagsrecht: Unangemessene Benachteiligung durch Klausel in einem Verlagsvertrag …
Auszug aus LG München I, 24.06.2021 - 7 O 36/21
Da es sich bei der Begehungsgefahr um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Anspruchsteller (st. Rspr.; vgl. BGH Urteil vom 20.12.2020 - I ZR 133/17, Rn. 50 mwN - Neuausgabe).So kann es sich verhalten, wenn sich der Anspruchsschuldner auf das Bestehen eines bestimmten Rechts beruft (vgl. BGH Urteil vom 20.12.2020 - I ZR 133/17, Rn. 53 mwN - Neuausgabe).
Der Erklärung muss bei Würdigung der Einzelumstände des Falls vielmehr auch die Bereitschaft zu entnehmen sein, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten (vgl. BGH Urteil vom 20.12.2020 - I ZR 133/17, Rn. 53 mwN - Neuausgabe).
Rn. 71 Vielmehr kann im vorliegenden Fall für den Fristbeginn frühestens auf die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der Androhung des Antrags auf Erlass einer ASI durch die Äußerung des Herrn X. in der Videokonferenz am 18.12.2020 (s.o. C.II.2.b)) abgestellt werden, wenn man davon ausgeht, dass sich das Vorliegen der Erstbegehungsgefahr bei Verwirklichung dieses Regelbeispiels (…LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 1. Spiegelstrich) bereits aus den allgemeinen Maßstäben für die Beurteilung der Erstbegehungsgefahr (vgl. BGH Urteil vom 20.12.2020 - I ZR 133/17, Rn. 53 mwN - Neuausgabe) ergibt.
- EuGH, 16.07.2015 - C-170/13
Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines …
Auszug aus LG München I, 24.06.2021 - 7 O 36/21
Bei einer Vielzahl von Patentbenutzern würde dies aber zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen, ohne dass zu diesem Zeitpunkt in jedem Fall bereits greifbare Anhaltspunkt im Sinne dieser Rechtsprechung dafür vorliegen, ob ein konkreter Patentbenutzer, z.B. nach Erhalt des in der Entscheidung Huawei v. ZTE (EuGH GRUR 2015, 764) im Regelfall zwingend vorgeschriebenen Verletzerhinweises, einen Antrag auf Erlass einer ASI in einem konkreten Land stellen wird.Oder anders ausgedrückt, ein Patentbenutzer, der einen Antrag auf Erlass einer ASI stellt oder dies androht, kann in der Regel nicht als hinreichend lizenzwillig im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs (vgl. EuGH GRUR 2015, 764 - Huawei v. ZTE; BGH GRUR 2020, 961 - FRAND-Einwand; Urteil vom 24.11.2020 - KRZ 35/17 - FRAND-Einwand II; z.B. LG München I BeckRS 2021, 3995; GRUR-RS 2020, 22577; 21 O 13026/19 bei juris) angesehen werden.
Als Mitglieder einer großen Gruppe von produzierenden und importierenden Industrieunternehmen müssten sie die Patentlage ohnehin ständig prüfen (…BGH Urteil vom 15.12.2015 - X ZR 30/14, Rn. 133 - Glasfasern II) und vor der Benutzungsaufnahme sich die notwendigen Lizenzen verschaffen (vgl. EuGH GRUR 2015, 764, Rn. 58 - Huawei v. ZTE).
- LG München I, 02.10.2019 - 21 O 9333/19
Bestätigung einer einstweiligen Verfügung im Streit um eine Anti-Suit-Injunction
Auszug aus LG München I, 24.06.2021 - 7 O 36/21
Bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (nachfolgend: AASI), die gegen die Beantragung und/oder Vollstreckung einer von einem ausländischen Gericht erlassenen oder zu erlassenden Anti-Suit-Injunction (nachfolgend: ASI) oder Anti-Enforcement-Injunction (nachfolgend: AEI) gerichtet ist, handelt es sich, soweit durch die ASI Patentverletzungsklagen oder Anträge auf Erlass einer AASI bzw. die Vollstreckung patenrechtlicher Urteile unterbunden werden sollen, um eine Patentstreitsache (LG München I BeckRS 2019, 25536 Rn. 40-42).Rn. 32 I. Die Beantragung einer ASI vor einem amerikanischen Gericht mit dem Ziel, die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Patentverletzung in Deutschland zu verhindern, stellt eine Beeinträchtigung der eigentumsähnlichen Rechtsposition des Patentinhabers dar gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (OLG München GRUR 2020, 379;… LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 120; BeckRS 2019, 25536 Rn. 52;… Werner in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage 2020, Vor § 139 Rn. 4, 85).
- BGH, 05.05.2020 - KZR 36/17
FRAND-Einwand - FRAND-Bedinungen, besondere Verhaltenspflichten eines …
Auszug aus LG München I, 24.06.2021 - 7 O 36/21
Oder anders ausgedrückt, ein Patentbenutzer, der einen Antrag auf Erlass einer ASI stellt oder dies androht, kann in der Regel nicht als hinreichend lizenzwillig im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs (vgl. EuGH GRUR 2015, 764 - Huawei v. ZTE; BGH GRUR 2020, 961 - FRAND-Einwand; Urteil vom 24.11.2020 - KRZ 35/17 - FRAND-Einwand II; z.B. LG München I BeckRS 2021, 3995; GRUR-RS 2020, 22577; 21 O 13026/19 bei juris) angesehen werden. - LG München I, 10.09.2020 - 7 O 8818/19
Technologiezugang bei standardessentiellen Patenten in Wertschöpfungsketten
Auszug aus LG München I, 24.06.2021 - 7 O 36/21
Oder anders ausgedrückt, ein Patentbenutzer, der einen Antrag auf Erlass einer ASI stellt oder dies androht, kann in der Regel nicht als hinreichend lizenzwillig im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs (vgl. EuGH GRUR 2015, 764 - Huawei v. ZTE; BGH GRUR 2020, 961 - FRAND-Einwand; Urteil vom 24.11.2020 - KRZ 35/17 - FRAND-Einwand II; z.B. LG München I BeckRS 2021, 3995; GRUR-RS 2020, 22577; 21 O 13026/19 bei juris) angesehen werden. - LG München I, 30.09.2020 - 21 O 13026/19
Unberechtigte Nutzung eines patentgeschützten Videokompressionsstandards
Auszug aus LG München I, 24.06.2021 - 7 O 36/21
Oder anders ausgedrückt, ein Patentbenutzer, der einen Antrag auf Erlass einer ASI stellt oder dies androht, kann in der Regel nicht als hinreichend lizenzwillig im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs (vgl. EuGH GRUR 2015, 764 - Huawei v. ZTE; BGH GRUR 2020, 961 - FRAND-Einwand; Urteil vom 24.11.2020 - KRZ 35/17 - FRAND-Einwand II; z.B. LG München I BeckRS 2021, 3995; GRUR-RS 2020, 22577; 21 O 13026/19 bei juris) angesehen werden. - BGH, 06.05.2009 - KZR 39/06
Orange-Book-Standard
Auszug aus LG München I, 24.06.2021 - 7 O 36/21
Der Verletzungshinweis und die nachfolgenden vorgerichtlichen Schritte müssten entfallen, so dass der Zustand nach BGH - Orange-Book-Standard (GRUR 2009, 694) wiederhergestellt wäre, dass nämlich der das Patent benutzende Lizenzsucher den ersten Schritt im Verhandlungsablauf zu unternehmen hat (…LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 147). - BGH, 15.12.2015 - X ZR 30/14
Glasfasern II - Patentverletzungsverfahren: Schutzbereich eines …
- BGH, 21.02.2012 - X ZR 111/09
Rohrreinigungsdüse II
- LG Düsseldorf, 27.08.2020 - 4b O 30/18
Patentrechtliche Unterlassungsklagen um den UMTS- und den LTE Standard
- OLG Karlsruhe, 25.11.2020 - 6 U 104/18
Patentverletzungsverfahren: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung; …
- OLG Düsseldorf, 07.02.2022 - 2 U 25/21
Einstweilige Verfügung gerichtet auf Untersagung der Beantragung einer …
Rn. 19 Das OLG München (…Urt. v. 12.12.2019, Az.: 6 U 5042/19, GRUR 2020, 379) sowie das LG München I (…Urt. v. 02.10.2019, Az.: 21 O 9333/19, BeckRS 2019, 25536;… Urt. v. 25.02.2021, Az.: 7 O 14276/20, GRUR-RS 2021, 3995; Urt. v. 24.06.2021, Az.: 7 O 36/21, GRUR-RS 2021, 17662) haben in dem Betreiben eines anti-suit-injunction-Verfahrens einen rechtswidrigen Eingriff in die eigentumsgleichen Rechte des von dem ausländischen Prozessführungsverbot betroffenen Inhabers eines standardessentiellen Patents (nachfolgend: SEP) gesehen und zu dessen Gunsten, gestützt auf §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der dem Verfügungsbeklagten verboten wird, in einer anderen Jurisdiktion (in den dort entschiedenen Fällen USA bzw. China) um eine anti-suit-injunction nachzusuchen oder, falls ein derartiges Verfahren bereits eingeleitet ist, dieses weiter zu betreiben.Rn. 20 Unter welchen Voraussetzungen eine derartige anti-anti-suit-injunction ergehen kann, wenn der Verfügungsbeklagte noch nicht um den Erlass einer anti-suit-injunction nachgesucht hat, erörtert insbesondere das LG München I und verortet die betreffende Frage bei der für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch notwendigen Erstbegehungsgefahr (…GRUR-RS 2021, 3995 Rz. 89 ff., wobei dort die Erstbegehungsgefahr im Rahmen des Verfügungsgrundes als für den Beginn der Dringlichkeitsfrist maßgeblicher Zeitpunkt diskutiert wird; GRUR-RS 2021, 17662 Rz. 33 ff.).
Die besagte Konstellation repräsentiere eine Fallgruppe, die nach der Art eines Regelbeispiels zukünftig regelmäßig die Annahme einer Erstbegehungsgefahr und damit den Erlass einer vorgreifenden anti-anti-suit-injunction rechtfertige (…GRUR-RS 2021, 3995 Rz. 90 ff.; GRUR-RS 2021, 17662 Rz. 34 ff., siehe dort jeweils auch zu den weiteren vom LG München I entwickelten Fallgruppen der Erstbegehungsgefahr).
Verweigere er dies, sei die Annahme einer Erstbegehungsgefahr für ein lizenzwidriges Verhalten begründet (…GRUR-RS 2021, 3995 Rz. 94; GRUR-RS 2021, 17662 Rz. 37).
- OLG Düsseldorf, 07.02.2022 - 2 U 27/21
Unzulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Untersagung der …
Rn. 19 Das OLG München (…Urt. v. 12.12.2019, Az.: 6 U 5042/19, GRUR 2020, 379) sowie das LG München I (…Urt. v. 02.10.2019, Az.: 21 O 9333/19, BeckRS 2019, 25536;… Urt. v. 25.02.2021, Az.: 7 O 14276/20, GRUR-RS 2021, 3995; Urt. v. 24.06.2021, Az.: 7 O 36/21, GRUR-RS 2021, 17662) haben in dem Betreiben eines anti-suit-injunction-Verfahrens einen rechtswidrigen Eingriff in die eigentumsgleichen Rechte des von dem ausländischen Prozessführungsverbot betroffenen Inhabers eines standardessentiellen Patents (nachfolgend: SEP) gesehen und zu dessen Gunsten, gestützt auf §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der dem Verfügungsbeklagten verboten wird, in einer anderen Jurisdiktion (in den dort entschiedenen Fällen USA bzw. China) um eine anti-suit-injunction nachzusuchen oder, falls ein derartiges Verfahren bereits eingeleitet ist, dieses weiter zu betreiben.Rn. 20 Unter welchen Voraussetzungen eine derartige anti-anti-suit-injunction ergehen kann, wenn der Verfügungsbeklagte noch nicht um den Erlass einer anti-suit-injunction nachgesucht hat, erörtert insbesondere das LG München I und verortet die betreffende Frage bei der für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch notwendigen Erstbegehungsgefahr (…GRUR-RS 2021, 3995 Rz. 89 ff., wobei dort die Erstbegehungsgefahr im Rahmen des Verfügungsgrundes als für den Beginn der Dringlichkeitsfrist maßgeblicher Zeitpunkt diskutiert wird; GRUR-RS 2021, 17662 Rz. 33 ff.).
Die besagte Konstellation repräsentiere eine Fallgruppe, die nach der Art eines Regelbeispiels zukünftig regelmäßig die Annahme einer Erstbegehungsgefahr und damit den Erlass einer vorgreifenden anti-anti-suit-injunction rechtfertige (…GRUR-RS 2021, 3995 Rz. 90 ff.; GRUR-RS 2021, 17662 Rz. 34 ff., siehe dort jeweils auch zu den weiteren vom LG München I entwickelten Fallgruppen der Erstbegehungsgefahr).
Verweigere er dies, sei die Annahme einer Erstbegehungsgefahr für ein lizenzwidriges Verhalten begründet (…GRUR-RS 2021, 3995 Rz. 94; GRUR-RS 2021, 17662 Rz. 37).
- OLG Hamm, 04.12.2025 - 27 U 121/23
Teilweise Änderung und Neufassung des Urteils unter Zurückweisung der Berufung …
Den Beiratsbeschluss und die Handelsregistereintragung nahm der Kläger zum Anlass, beim Landgericht Paderborn (7 O 36/21) gegen die Beklagten auch des hiesigen Rechtsstreits den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen.Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass für die Richtigkeit dieser Einschätzung insbesondere die vom Landgericht Paderborn im damaligen einstweiligen Verfügungsverfahren (7 O 36/21) für die abweichende Beurteilung auf Seite 13 des Urteils vom 24.02.2022 angeführte Kommentierung spricht (…vgl. Grunewald in Münchener Kommentar zum HGB, (nunmehr) 5. Auflage, § 164, Rn.13).
- LG Paderborn, 09.11.2023 - 7 O 57/18 Dies - Beiratsbeschluss und Handelsregistereintrag - nahm der Kläger zum Anlass, beim Landgericht Paderborn gegen die Beklagten dieses Verfahrens den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen (Az. 7 O 36/21).
Rn. 277 Zwar verbleibt die Kammer bei ihrer bereits mit Urteil vom 24.02.2022 im einstweiligen Verfügungsverfahren LG Paderborn, Az. 7 O 36/21, vertretenen Auffassung, dass es grds. nicht zu beanstanden ist, den Beirat einer KG mit weitgehenden - die Gesellschafterversammlung letztlich in weiten Teilen verdrängenden - Kompetenzen auszustatten.
- LG München I, 26.11.2025 - 21 O 12112/25
Einstweilige Verfügung, Widerspruch, Rechtsschutzbedürfnis, Anti-Suit Injunction, …
Die die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssen die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind (LG München I GRUR-RS 2021, 17662, Rn. 36 Smartphone). - LG München I, 20.10.2022 - 7 O 13016/21
Prüfung der Lizenzwilligkeit nach Anti-Anti-Suit-Injunction
Die Kammer hat mit Urteil vom 25.02.2021 ausgeführt, ein Patentbenutzer, der einen Antrag auf Erlass einer ASI oder AEI stellt oder dies androht, kann in der Regel nicht als hinreichend lizenzwillig im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs angesehen werden (…Az. 7 O 14276/20, GRUR-RS 2021, 3995 Rn. 95 - FRAND-Lizenzwilligkeit; vgl. auch nachfolgend LG München I GRUR-RS 2021, 17662 Rn. 37 ff.). - LG München I, 29.09.2021 - 21 O 9793/21
Befristete einstweilige Verfügung wegen Patentverletzung
Der Unterlassungsanspruch ist das Wesensmerkmal eines Ausschließlichkeitsrechts, wie das Patent eines ist, und stellt gleichzeitig auch die schärfste Waffe des Patentinhabers dar (LG München I BeckRS 2021, 17662, Rn. 73). - LG München I, 19.11.2025 - 21 O 8296/25
Beleg einer Lizenzunwilligkeit durch Beantragung einer Anti-Suit Injunction oder …
Von lizenzwillige Patentbenutzer kann gefordert werden, dass er nach Erhalt des Verletzungshinweises nicht nur seine qualifizierte Lizenzbereitschaft erklärt, sondern auch, dass er keine ASI beantragen wird (vgl. LG München I GRUR-RS 2021, 17662, Rz. 37 - Smartphone;… GRUR-RS 2021, 3995, Rz. 94 - FRAND-Lizenzwilligkeit). - LG München I, 25.03.2026 - 21 O 3733/25
FRAND-Einwand, Kreuzlizenz, Lizenzwilligkeit, Standardessenzielle Patente
… hätte aufgrund der Rechtsprechung des Landgerichts München I betreffend sog. Anti-Suit-Injunctions (vgl. LG München I GRUR-RS 2021, 3995; GRUR-RS 2021, 17662) damit rechnen müssen, dass ein derartiges Verhalten sich negativ auf die Beurteilung des Lizenzverhaltens auswirkt.
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