Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 10.05.2021 - 6 W 29/21 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 14 MarkenG
Vorname als Modellbezeichnung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
§ 14 MarkenG
Vorname als Modellbezeichnung - rechtsportal.de
§ 14 MarkenG
Vorname als Modellbezeichnung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Modellbezeichnung von Kleidung als Hinweis auf die Herkunft
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 19.03.2021 - 3 O 104/21
- OLG Frankfurt, 10.05.2021 - 6 W 29/21
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2022, 103
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (8)
- BGH, 11.04.2019 - I ZR 108/18
Markenrechtsverletzung im Internet-Versandhandel: Herkunftshinweisende …
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2021 - 6 W 29/21
Dabei ist das Angebot in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BGH GRUR 2019, 1289 Rn. 33 - Damen Hose MO).Nach neuer Lesart des BGH sieht der angesprochene Verkehr im Modebereich häufig in einer Herstellerangabe den alleinigen Herkunftshinweis (vgl. BGH GRUR 2019, 1289 Rn. 39 - Damen Hose MO).
Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke dazu führen, dass der Verkehr eine Modellbezeichnung als Marke auffasst (BGH GRUR 2019, 1289 Rn. 35 - Damen Hose MO).
Der BGH hat es allerdings bei besonders häufig vorkommenden Vornamen für möglich gehalten, dass die Annahme einer zeichenmäßigen Benutzung ausgeschlossen ist, weil der Verkehr sie als bloße Modellbezeichnungen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis versteht (BGH GRUR 1988, 307 - Gaby; BGH GRUR 2019, 1289 Rn. 26 - Damen Hose MO).
- BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17
SAM - Markenrechtsverletzung durch Verwendung eines markenrechtlich geschützten …
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2021 - 6 W 29/21
aa) Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist insbesondere auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH GRUR 2015, 1201 Rn 68 - Sparkassenrot/Santander; GRUR 2019, 522 Rn. 25 - SAM).Seine frühere Rechtsprechung, wonach bei Modellbezeichnungen im Bekleidungssektor regelmäßig davon auszugehen ist, dass sie zumindest auch auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb hinweisen (vgl. BGH GRUR 1970, 552 - Felina-Britta; BGH BB 1961, 229 - Tosca), hat der BGH aufgegeben (BGH GRUR 2019, 522 Rn. 41 - SAM).
- BGH, 23.09.2015 - I ZR 78/14
Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2021 - 6 W 29/21
aa) Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist insbesondere auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH GRUR 2015, 1201 Rn 68 - Sparkassenrot/Santander;… GRUR 2019, 522 Rn. 25 - SAM).
- BGH, 21.06.2018 - I ZB 61/17
Vorlage an EuGH zur Auslegung der Richtlinie zur Angleichung der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2021 - 6 W 29/21
Im Bekleidungssektor gibt es verschiedene Kennzeichnungsgewohnheiten (BGH GRUR 2018, 932 Rn 18 - darferdas I;… GRUR 2020, 411 Rn. 13 - darferdas II). - BGH, 30.01.2020 - I ZB 61/17
Markenrecht: Anforderungen an die Prüfung der Unterscheidungskraft bei mehreren …
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2021 - 6 W 29/21
Im Bekleidungssektor gibt es verschiedene Kennzeichnungsgewohnheiten (BGH GRUR 2018, 932 Rn 18 - darferdas I; GRUR 2020, 411 Rn. 13 - darferdas II). - OLG Frankfurt, 09.02.2021 - 6 W 10/21
Keine Verletzung der Marke "Sam" durch Modellbezeichnung Sam für Steppjacken bei …
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2021 - 6 W 29/21
Anders als in der vom Landgericht zitierten Senatsentscheidung 6 W 10/21 reiht sich die Bezeichnung nicht in eine unübersichtliche, zahlreiche Informationen und weitere Zeichen enthaltende Unterüberschrift ein. - BGH, 26.11.1987 - I ZR 123/85
"Gaby"; Zeichenmäßiger Gebrauch eines aus einem weiblichen Vornamen bestehenden …
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2021 - 6 W 29/21
Der BGH hat es allerdings bei besonders häufig vorkommenden Vornamen für möglich gehalten, dass die Annahme einer zeichenmäßigen Benutzung ausgeschlossen ist, weil der Verkehr sie als bloße Modellbezeichnungen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis versteht (BGH GRUR 1988, 307 - Gaby;… BGH GRUR 2019, 1289 Rn. 26 - Damen Hose MO). - BGH, 20.03.1970 - I ZR 7/69
Warengleichartigkeit und Warennähe von Miederwaren und Wäsche mit Damenmänteln, …
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2021 - 6 W 29/21
Seine frühere Rechtsprechung, wonach bei Modellbezeichnungen im Bekleidungssektor regelmäßig davon auszugehen ist, dass sie zumindest auch auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb hinweisen (vgl. BGH GRUR 1970, 552 - Felina-Britta; BGH BB 1961, 229 - Tosca), hat der BGH aufgegeben (…BGH GRUR 2019, 522 Rn. 41 - SAM).
- OLG Hamburg, 16.01.2025 - 5 U 93/23
Berechtigung des Inhabers zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen; …
Rn. 11 Zwischenzeitlich hatte die Klägerin gerichtliche Schritte unternommen: Im November 2021 beantragte sie - im Ergebnis ohne Erfolg - gegen ein Mitglied der ARGE F125 (tkMS) und gegen R&S eine einstweilige Besichtigungs- und Unterlassungsverfügung (OLG Schleswig, Beschluss vom 26.01.22, Az. 6 W 29/21 = Anlage HL8).Rn. 63 Aus § 22 Abs. 3 KMS-Vertrag ergibt sich jedenfalls - wie das OLG Schleswig (Beschluss vom 26.01.2022, Az. 6 W 29/21, Anlage HL8) und das Landgericht angenommen haben - keine Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte zu Gunsten der Klägerin.
Das Landgericht hat sich insoweit zu Recht der Rechtsansicht des OLG Schleswig im Beschluss vom 26.01.2022 (Az. 6 W 29/21, Anlage HL8) im dort geführten parallelen einstweiligen Rechtsschutzverfahren angeschlossen.
Rn. 86 Dies gilt - wie schon das OLG Schleswig (Beschluss vom 26.01.2022, Az. 6 W 29/21, Anlage HL8) angenommen hat - jedenfalls dann nicht, wenn es - wie hier - zu Nutzungsrechten an der zu erstellenden Software eine ausdrückliche vertragliche Regelung im Software-Erstellungsvertrag gibt.
So hat auch das OLG Schleswig (Beschluss vom 26.01.2022, Az. 6 W 29/21, Anlage HL8) zutreffend angenommen, dass die von den Parteien gewollte Zuordnung der Rechte vorliegend im Vertrag geregelt ist und der von der Klägerin vorgenommenen Vertragsauslegung entgegensteht.
- LG Hamburg, 07.07.2023 - 310 O 29/22
Nutzungsrechte an einem Computerprogramm als Teilkomponente der elektronischen …
Rn. 22 - Sie hatte im November 2021 gegen ein Mitglied der A. F (tkMS) und gegen R. Antrag auf eine einstweilige Besichtigungs- und Unterlassungsverfügung; der Antrag war zunächst vom LG Flensburg zurückgewiesen worden und wurde anschließend in der Berufungsinstanz auch vom OLG Schleswig (Beschluss 26.01.22, 6 W 29/21 = HL 8) zurückgewiesen; wesentliche Begründung des OLG-Beschlusses war, dass der Klägerin die Aktivlegitimation für die geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche fehle, weil sie kein ausschließliches Nutzungsrecht an K. erworben habe.Dieses hat in seiner im eV-Verfahren der Antragstellerin gegen R. und die A. F ergangenen Entscheidung (26.01.2022, 6 W 29/21 = Anlage AG 18) in der Regelung in § 3.6 K.-Vertrag ebenfalls keine Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte zugunsten der Antragstellerin entnehmen können: "Die Vorschrift beschreibt erkennbar lediglich den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung und bestimmt nicht den Übergang von Nutzungs- und Verwertungsrechten.
Rn. 88 Das OLG Schleswig (26.01.2022, 6 W 29/21) hat insofern ausgeführt: "Dieses Recht umfasst gem. Satz 2 der Vorschrift auch die Freigabe der Source-Codes.
Rn. 99 So hat es auch das OLG Schleswig gesehen und in seiner Entscheidung vom 26.01.2022 (6 W 29/21 = Anlage AG 18) zur Auslegung von § 3.6 K.-Vertrag mit Blick auf § 22.3 InfoÜSysVertrag ausgeführt, man könne § 3.6 K.-Vertrag nicht als Nutzungsrechtsübertragung/-einräumung verstehen, denn: "Eine Auslegung in diesem Sinne würde den Ausschluss des K.-Systems in § 22 Abs. 3 InfoÜSys-Vertrag obsolet machen." Die Kammer stimmt dieser Erwägung zu.
Rn. 159 Das OLG Schleswig ist in seiner Entscheidung (26.01.2022, 6 W 29/21) davon ausgegangen, dass angesichts der vertraglichen Regelungen im K.-Vertrag auch kein Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne der Klägerin bestehe:.
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