Rechtsprechung
| LG Leipzig, 03.11.2021 - 05 O 2042/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Trotz Kartellverstoßes: Kein Schadensersatz ohne Schaden!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Schadensersatzanspruch einer Gemeinde aufgrund von Kartellverstößen eines Nutzfahrzeugkonzerns durch Preisabsprachen
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (4)
- BGH, 23.09.2020 - KZR 35/19
LKW-Kartell - Kartellschadensersatz für den Käufer vom sog. LKW-Kartell …
Auszug aus LG Leipzig, 03.11.2021 - 5 O 2042/20
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin von der Kartellabsprache betroffen und damit grundsätzlich anspruchsberechtigt ist (NJW 2021, 848, 850 - LKW -Kartell; BGH, Urteil vom 13.04.2021, Az.: KZR 19/20 - zitiert nach bundesgerichtshof.de).Die Kommissionsentscheidung trifft eine derartige Unterscheidung entgegen der Auffassung der Beklagtenseite nämlich gerade nicht (BGH NJW 2021, 848, 851).
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist davon auszugehen, dass mangels eines hinreichenden typischen Sachverhalts, aus dem sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf einen kartellbedingten Preiseffekt schließen lässt, kein Anscheinsbeweis für einen der Klägerin entstandenen Schaden anzunehmen ist (für Quotenkartell: BGH, NJW 2019, 661 - Schienenkartell I; für das vorliegende Kartell: BGH, NJW 2021, 848, 851).
Danach reicht für die richterliche Überzeugungsbildung eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit aus, dass ein Schaden entstanden ist (BGHZ 224, 281 - Schienenkartell II; BGH, NJW 2021, 848, 853).
Jedoch ist auch in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass ein variables Verhältnis zwischen Listen- und Marktpreis gegeben ist und kein systematischer Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 23.09.2020, Az.: KZR 35/19, Rz. 47).
- BGH, 11.12.2018 - KZR 26/17
Quoten- und Kundenschutzkartell: Anscheinsbeweis hinsichtlich des Eintritts eines …
Auszug aus LG Leipzig, 03.11.2021 - 5 O 2042/20
Die maßgebliche Anspruchsgrundlage ist hier für den maßgeblichen Zeitraum vom 18.12.2007 bis 29.06.2013 der § 33 Abs. 4 GWB a.F. Denn für den Schadensersatzanspruch ist das zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse geltende Recht maßgeblich (BGH, Urteil vom 11.12.2018 - KZR 26/17, Rz. 44 - Schienenkartell -).a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist davon auszugehen, dass mangels eines hinreichenden typischen Sachverhalts, aus dem sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf einen kartellbedingten Preiseffekt schließen lässt, kein Anscheinsbeweis für einen der Klägerin entstandenen Schaden anzunehmen ist (für Quotenkartell: BGH, NJW 2019, 661 - Schienenkartell I; für das vorliegende Kartell: BGH, NJW 2021, 848, 851).
- BGH, 13.04.2021 - KZR 19/20
LKW-Kartell II - Kartellschadensersatz für Endkunden im LKW-Kartell: Erzielung …
Auszug aus LG Leipzig, 03.11.2021 - 5 O 2042/20
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin von der Kartellabsprache betroffen und damit grundsätzlich anspruchsberechtigt ist (NJW 2021, 848, 850 - LKW -Kartell; BGH, Urteil vom 13.04.2021, Az.: KZR 19/20 - zitiert nach bundesgerichtshof.de).b) Allerdings ist zugunsten der Klägerseite eine tatsächliche Vermutung anzunehmen, dass infolge des zwischen der Beklagten und den Streitverkündeten praktizierten Kartells das Preisniveau für die betroffenen Lastkraftwagen im Schnitt über demjenigen lag, welches sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätte (…BGH, a.a.O.), welches auch auf Grundlage des genannten Kommissionsbeschlusses aus diesem abgeleitet werden darf, wonach dieser insbesondere nicht als bloßer Informationsaustausch eingestuft werden kann (…BGH, a.a.O.; BGH, Urteil vom 13.04.2021, Az.: KZR 19/20, Leitsatz a) - zitiert nach bgh.de).
- BGH, 28.01.2020 - KZR 24/17
Schienenkartell II - Erforderlichkeit eines konkreten Schadensnachweises bei …
Auszug aus LG Leipzig, 03.11.2021 - 5 O 2042/20
a) Grundsätzlich ist erforderlich, dass für den Tatbestand dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise - geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen (BGHZ 224, 281 - Schienenkartell II).Danach reicht für die richterliche Überzeugungsbildung eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit aus, dass ein Schaden entstanden ist (BGHZ 224, 281 - Schienenkartell II; BGH, NJW 2021, 848, 853).
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