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| LG Berlin, 18.08.2021 - 101 O 76/20 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Fernbehandlung
§ 9 S 2 HeilMWerbG vom 09.12.2019, § 705 ZPO, § 767 ZPO, § 770 ZPO
Wettbewerbsverstoß: Vollstreckungsabwehrklage bei Gesetzesänderung zur Fernbehandlung der Korrektur von Zahnfehlstellungen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- OLG München, 09.07.2020 - 6 U 5180/19
Werbung für digitale medizinische Konsultation durch Ärzte in der Schweiz
Auszug aus LG Berlin, 18.08.2021 - 101 O 76/20
Rn. 31 Indes legt die Formulierung "Satz 1 ist nicht anzuwenden auf …" - nahe, dass Satz 2 als Ausnahme gelten soll (so auch ausdrücklich OLG München GRUR-RR 2020, 461 Tz. 55; HansOLG Hamburg Magazindienst 2021, 143 Tz. 45; LG Düsseldorf Magazindienst 2021, 41 Tz. 43). - KG, 15.10.2020 - 5 W 1100/20
Auszug aus LG Berlin, 18.08.2021 - 101 O 76/20
Im Rahmen des Geschäftsmodells der Beklagten - so wie es in Anlage K 3 zum Verfahren 101 O 134/18 beworben wurde - muss der Verbraucher auf einen im Internetauftritt der Beklagten vorgegebenen standardisierten Fragenkatalog mit individuell auf ihn bezogenen Antworten versehen.; dieser wird durch einen Arzt ausgewertet; Befundmaterial und Korrekturschienen werden per Post versandt (so zum Charakteristischen: KG vom 15.10.2020 - 5 W 1100/20 (101 O 134/18)). - KG, 16.04.1996 - 5 U 3399/95
Auszug aus LG Berlin, 18.08.2021 - 101 O 76/20
Rn. 26 Also kommt es darauf an, ob die vormals verbotenen Handlung nunmehr zulässig ist (vgl. KG NJWE - WettbR 1996, 162; KG GRUR 1996, 997); die von der Klägerin vertretene Auffassung, Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens sei nicht, das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 9 Satz 2 HWG n.F. festzustellen und es komme nur darauf an, ob sich die Rechtslage in einer Art und Weise geändert hat, die eine rechtliche Neubewertung des Vollstreckungstitels - in einem neuen Erkenntnisverfahren - nach sich ziehen könne, trifft nicht zu.
- KG, 23.09.2025 - 5 W 118/21 Rn. 2 II. Eine gegen das genannte Urteil gerichtete und maßgeblich mit der Ergänzung von § 9 HWG um einen einschränkenden 2. Satz begründete Vollstreckungsabwehrklage der hiesigen Beklagten (und dortigen Klägerin) wurde vom Landgericht Berlin mit Urteil vom 18.08.2021 zum Geschäftszeichen 101 O 76/20 rechtskräftig abgewiesen (Bd. III Bl. 16 ff. d. A.).
Denn die gegen diesen gerichtete Vollstreckungsabwehrklage der Beklagten ist vom Landgericht mit Urteil vom 18.08.2021 zum Geschäftszeichen 101 O 76/20 rechtskräftig abgewiesen worden.
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