Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 23.12.2021 - 3 U 26/21 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
Unübertroffene Visusgewinne
§ 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG, § 3 Abs 1 S 1 HeilMWerbG, § 3 Abs 1 S 2 Nr 1 HeilMWerbG
Irreführung durch Ausschnitt eines Webinars über Arzneimittel - unübertroffene Visusgewinne - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 3 ; UWG § 3a; UWG § 8 ; HWG § 3
1. Einem im Eilverfahren verfolgten Unterlassungsanspruch fehlt es wegen eines erstmals in dringlichkeitsschädlicher Zeit vorgetragener Irreführungsgesichtspunkts am Verfügungsgrund. 2. Bei einem durch eine Power-Point-Präsentation unterstützten Vortrag, der für die ... - rechtsportal.de
UWG § 3 ; UWG § 3a; UWG § 8 ; HWG § 3
Bewerbung eines Arzneimittels zur Behandlung der sogenannten neovaskulären altersabhängigen Makuladegeneration Erstmals in dringlichkeitsschädlicher Zeit vorgetragener Irreführungsgesichtspunkt Fehlender Verfügungsgrund Durch eine Power-Point-Präsentation unterstützter ...
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 20.01.2021 - 416 HKO 152/20
- OLG Hamburg, 23.12.2021 - 3 U 26/21
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2022, 290
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- OLG Düsseldorf, 14.02.2017 - 20 U 123/16
Voraussetzungen der Werbung mit einer Spitzenstellung
Auszug aus OLG Hamburg, 23.12.2021 - 3 U 26/21
Ein besonderer Irreführungsgehalt kommt einer Angabe, mit der behauptet wird, dass ein Produkt hinsichtlich einer bestimmten Produkteigenschaft unübertroffen sei, nicht schon deshalb zu, weil die Zahl der Wettbewerbsprodukte nur klein ist (entgegen OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2017 - I-20 U 123/16, WRP 2017, 589, juris Rn. 18).Rn. 54 (3) Der Senat folgt für den Streitfall auch nicht der von der Antragstellerin angeführten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf in der dortigen Sache 20 U 123/16 (Anlage AS 25).
- OLG Hamburg, 24.06.2021 - 3 U 79/20
Unterlassungsanspruch wegen Angaben zu Arzneimittel auf …
Auszug aus OLG Hamburg, 23.12.2021 - 3 U 26/21
Rn. 40 Die Antragsgegnerin wendet ein, dass der Senat in der Sache 3 U 79/20 die Auffassung vertreten habe, dass es bei Vorträgen, die mit einer Präsentation von Slides verbunden seien, nicht genüge, auf die verwendeten Slide als konkrete Verletzungsform Bezug zu nehmen.Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Sache von dem in der Sache 3 U 79/20 maßgeblichen Sachverhalt, bei dem es an einer hinreichenden Darlegung und Glaubhaftmachung zum tatsächlichen Inhalt des dort streitgegenständlichen Vortrag und zur Frage etwa ergänzender mündlicher Erläuterungen präsentierter Slides durch den Vortragenden mangelte.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".