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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - 11 S 70.21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,1163
OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - 11 S 70.21 (https://dejure.org/2022,1163)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.01.2022 - 11 S 70.21 (https://dejure.org/2022,1163)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. Januar 2022 - 11 S 70.21 (https://dejure.org/2022,1163)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 80 VwGO, § 18 Abs 4 VerpackG
    Anordnung der sofortigen Sicherheitsleistung (in geänderter Höhe)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 80 VwGO, § 18 Abs 4 VerpackG
    Duales System - Anordnung einer Sicherheitsleistung (in geänderter Höhe) - Anordnung der sofortigen Vollziehung - besonderes Vollzugsinteresse - (kein) Dauerverwaltungsakt - (keine) Ermessensunterschreitung - Angemessenheit der Höhe der Sicherheitsleistung - ...

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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (10)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2021 - 20 B 883/20

    Absicherung der Kosten der Entsorgung nicht abgeholter Leichtverpackungsabfälle

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - 11 S 70.21
    Vielmehr geht der Senat bei summarischer Prüfung mit dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 4. Juni 2021 - 20 B 883/20 -, Rn. 23 ff., juris) und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (…Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 10 S 3427/20 -, Rn. 33 ff., juris) davon aus, dass die Ermächtigung zur Anforderung einer Sicherheitsleistung durch deren Bezug zu den Pflichten der Systeme bzw. ihrer Nichterfüllung und damit zu den der öffentlichen Hand möglicherweise entstehenden finanziellen Nachteilen inhaltlich begrenzt und hinreichend konkretisiert wird.

    Rn. 19 Unter diesem Gesichtspunkt neigt der Senat der Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 4. Juni 2021 (a.a.O., Rn. 37) zu, wonach das vom Antragsgegner für die Ermittlung der Höhe der Sicherheitsleistung zugrundegelegte worst-case-Szenario eines Ausfalls aller Systeme zwar die von den Systemen bei der Beauftragung der Entsorger derzeit praktizierte Zusammenarbeit und die aktuellen vertraglichen Verpflichtungen der Entsorger nicht abbilde, dass aber letztlich ungewiss sei, ob und inwieweit der Ausfall eines Systems im wirtschaftlichen Ergebnis zukünftig und dauerhaft durch die anderen Systeme oder die Entsorger so aufgefangen werde, dass den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern keine Kosten entstünden.

    Der diesbezügliche erstinstanzliche Gegeneinwand des Antragsgegners, eine quartalsweise Neuberechnung der Sicherheitsleistung könne aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht erfolgen und eine so festgesetzte Sicherheitsleistung wäre wegen der Dauer des Verwaltungsverfahrens bei einer Neuberechnung im dreimonatlichen Turnus zum Zeitpunkt der Festsetzung bereits wieder veraltet, erscheint zumindest plausibel (vgl. auch VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a.a.O, Rn. 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Juni 2021, a.a.O., Rn. 35, juris).

    Der Senat macht sich diesbezüglich die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 4. Juni 2021 - 20 B 883/20 -, Rn. 39, 42, 44, 45, juris, zu eigen, die auch auf den vorliegenden Fall zutreffen:.

  • VGH Bayern, 28.08.2020 - 12 CS 20.1750

    Erfolgreiche Beschwerde in einem verpackungsrechtlichen Eilverfahren …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - 11 S 70.21
    Mit dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. August 2020 (12 CS 20.1750) liege eine obergerichtliche Entscheidung vor, welche in den Gründen auch erhebliche Zweifel an der Geeignetheit des § 18 Abs. 4 VerpackG als Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Sicherheitsleistung darlege.

    Entgegen der Auffassung des Antragsgegners handelt es sich bei diesem Bescheid nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, für dessen gerichtliche Überprüfung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abzustellen wäre (so aber BayVGH, Beschluss vom 28. August 2020 - 12 CS 20.1750 -, Rn. 69, juris).

    Rn. 16 Der Senat neigt nach eigener Prüfung nicht der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 28. August 2020 - 12 CS 20.1750 -, Rn. 59 ff., juris) zu, es fehle an einer "operablen Rechtsgrundlage", weil § 18 Abs. 4 VerpackG in der auch hier anzuwendenden, bis zum 2. Juli 2021 anwendbaren Fassung vom 5. Juli 2017 zwar ausdrücklich die Anforderung einer angemessenen, insolvenzfesten Sicherheit gestatte, entgegen dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot und der Wesentlichkeitstheorie (Art. 20 Abs. 3 GG) aber nicht selbst festlege, unter welchen Voraussetzungen von einer Angemessenheit der Sicherheitsleistung auszugehen sei.

    Auch die von der Antragstellerin in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 28. August 2020 (a.a.O., Rn. 61, juris) gezogene Parallele zu abgabenähnlichen Vorschriften dürfte nicht durchgreifen; insbesondere kommt der Leistung der Sicherheit kein Entgeltcharakter zu (…vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 23 ff., juris;… VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 35, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.2021 - 10 S 3427/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Beibringung einer …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - 11 S 70.21
    Vielmehr geht der Senat bei summarischer Prüfung mit dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (…Beschluss vom 4. Juni 2021 - 20 B 883/20 -, Rn. 23 ff., juris) und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 10 S 3427/20 -, Rn. 33 ff., juris) davon aus, dass die Ermächtigung zur Anforderung einer Sicherheitsleistung durch deren Bezug zu den Pflichten der Systeme bzw. ihrer Nichterfüllung und damit zu den der öffentlichen Hand möglicherweise entstehenden finanziellen Nachteilen inhaltlich begrenzt und hinreichend konkretisiert wird.

    Der diesbezügliche erstinstanzliche Gegeneinwand des Antragsgegners, eine quartalsweise Neuberechnung der Sicherheitsleistung könne aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht erfolgen und eine so festgesetzte Sicherheitsleistung wäre wegen der Dauer des Verwaltungsverfahrens bei einer Neuberechnung im dreimonatlichen Turnus zum Zeitpunkt der Festsetzung bereits wieder veraltet, erscheint zumindest plausibel (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a.a.O, Rn. 48; OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 4. Juni 2021, a.a.O., Rn. 35, juris).

    Rn. 30 Soweit die Antragstellerin geltend macht, die für die Bereitstellung einer Bankbürgschaft aufzuwendenden Zinsen seien auch dann verloren, wenn der angefochtene Bescheid im Hauptsacheverfahren rechtskräftig aufgehoben würde, mag dahinstehen, ob der Antragstellerin für den Fall des Erfolgs ihrer Anfechtungsklage ein Folgenbeseitigungsanspruch zustünde, der auch die Erstattung der Zinsaufwendungen erfassen würde (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 10 S 3427/20 -, Rn. 54, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2015 - 11 S 39.14

    Sinn und Zweck sowie Anforderungen an das Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - 11 S 70.21
    Dabei muss das einzelfallbezogen darzulegende Vollzugsinteresse grundsätzlich über das Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes selbst hinausgehen (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2021 - OVG 11 S 90/21 -, Rn. 4, juris…, vom 14. Mai 2007 - 11 S 83.06 -, bei juris, Rn. 15, m.w.N. sowie vom 23. April 2015 - 11 S 39.14 -, Rn. 4, juris).

    Vielmehr ist inhaltlicher Maßstab der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren eine umfassende Interessenabwägung (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. April 2015 - OVG 11 S 39.14 -, Rn. 5, juris, …sowie vom 23. August 2013 - 11 S 13.13 -, Rn. 13 f., m.w.N., juris).

  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - 11 S 70.21
    Rn. 7 Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220-232, Rn. 19, m.w.N.).
  • BVerwG, 19.12.2014 - 7 VR 5.14

    Ausbau einer Eisenbahnstrecke; Erschütterungsschutz; einstweiliger Rechtsschutz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - 11 S 70.21
    Ist es - wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind alleine die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5/14 -, Rn. 9, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2007 - 11 S 83.06

    Eilantrag gegen Müllverbrennungsanlage in Rüdersdorf erfolglos

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - 11 S 70.21
    Dabei muss das einzelfallbezogen darzulegende Vollzugsinteresse grundsätzlich über das Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes selbst hinausgehen (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2021 - OVG 11 S 90/21 -, Rn. 4, juris, vom 14. Mai 2007 - 11 S 83.06 -, bei juris, Rn. 15, m.w.N. …sowie vom 23. April 2015 - 11 S 39.14 -, Rn. 4, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2013 - 11 S 13.13

    Beschwerde; Eilrechtsschutz gegen erteilte Genehmigung von Windkraftanlagen; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - 11 S 70.21
    Vielmehr ist inhaltlicher Maßstab der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren eine umfassende Interessenabwägung (…ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. April 2015 - OVG 11 S 39.14 -, Rn. 5, juris, sowie vom 23. August 2013 - 11 S 13.13 -, Rn. 13 f., m.w.N., juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2021 - 11 S 90.21

    Meinungskundgabe im Biosphärenreservat; Verbot des genehmigungslosen Anbringens …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - 11 S 70.21
    Dabei muss das einzelfallbezogen darzulegende Vollzugsinteresse grundsätzlich über das Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes selbst hinausgehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2021 - OVG 11 S 90/21 -, Rn. 4, juris…, vom 14. Mai 2007 - 11 S 83.06 -, bei juris, Rn. 15, m.w.N. …sowie vom 23. April 2015 - 11 S 39.14 -, Rn. 4, juris).
  • VG Stuttgart, 13.10.2020 - 14 K 1696/20

    Zur Ermessensausübung bei der Festsetzung einer Sicherheitsleistung im …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - 11 S 70.21
    Insoweit schließe sich die Kammer den (auszugsweise wiedergegebenen) Ausführungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2020 (- 14 K 1696/20 -, Rn. 28-34, juris) an, wonach nicht erkennbar sei, dass die Vollziehbarkeit der neu festgesetzten Sicherheitsleistung von einer solchen Unaufschiebbarkeit geprägt wäre, aufgrund derer dem Antragsgegner ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden könne.
  • VG Berlin, 17.12.2024 - 32 L 221.24

    Transparenzangaben nach dem Medienstaatsvertrag europarechtswidrig?

    Rn. 36 a) Das Gericht entscheidet in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2022 - OVG 11 S 70/21 - juris Rn. 10).

    Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2022 - OVG 11 S 70/21 - juris Rn. 10).

    Ist es wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, ist also der Ausgang der Hauptsache offen, so sind alleine die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2022 - OVG 11 S 70/21 - juris Rn. 10; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern…, Beschluss vom 12. September 2024 - 5 KM 20/22 OVG - juris Rn. 10).

  • BVerwG, 23.05.2024 - 10 C 8.23

    Festsetzung einer Sicherheitsleistung gemäß dem Verpackungsgesetz

    Hierdurch wird die der Klägerin aufgegebene Verpflichtung abschließend erfüllt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 11 S 70.21 - juris Rn. 14;… a. A., aber ohne Begründung VGH München - 12 CS 20.17 50 - juris Rn. 69).

    Diese Kosten werden nicht durch die zuständige Behörde bestimmt und erst recht nicht von dieser erhoben (vgl. auch OVG Münster…, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 20 B 928/20 - juris Rn. 25; VGH Mannheim…, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 10 S 3427/20 - juris Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 11 S 70.21 - juris Rn. 16).

  • BVerwG, 23.05.2024 - 10 C 7.23

    Festsetzung einer Sicherheitsleistung gemäß dem Verpackungsgesetz

    Hierdurch wird die der Klägerin aufgegebene Verpflichtung abschließend erfüllt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 11 S 70.21 - juris Rn. 14;… a. A., aber ohne Begründung VGH München - 12 CS 20.17 50 - juris Rn. 69).

    Diese Kosten werden nicht durch die zuständige Behörde bestimmt und erst recht nicht von dieser erhoben (vgl. auch OVG Münster…, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 20 B 928/20 - juris Rn. 25; VGH Mannheim…, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 10 S 3427/20 - juris Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 11 S 70.21 - juris Rn. 16).

  • VG Berlin, 17.03.2022 - 27 L 43.22

    "RT DE" darf vorerst nicht weiter senden

    Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 -, juris, Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2022 - OVG 11 S 70/21 -, juris, Rn. 10).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.09.2025 - 8 A 10735/23

    Verfassungsgemäßheit von § 18 Abs. 4 VerpackG; Bestimmtheitsgebot nach Art. 20 …

    Diese Kosten werden nicht durch die zuständige Behörde bestimmt und erst recht nicht von dieser erhoben (vgl. auch OVG Münster…, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 20 B 928/20 - juris Rn. 25; VGH Mannheim…, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 10 S 3427/20 - juris Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 11 S 70.21 - juris Rn. 16).
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