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Rechtsprechung
   OLG Köln, 25.03.2022 - 6 U 98/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,14007
OLG Köln, 25.03.2022 - 6 U 98/21 (https://dejure.org/2022,14007)
OLG Köln, Entscheidung vom 25.03.2022 - 6 U 98/21 (https://dejure.org/2022,14007)
OLG Köln, Entscheidung vom 25. März 2022 - 6 U 98/21 (https://dejure.org/2022,14007)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    UWG a. F. §§ 5, 8 Abs. 3, Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen unzulässiger Telefonwerbung Klagebefugnis eines Verbandes zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen Hinreichende personelle Ausstattung eines Verbands zum Zeitpunkt einer Verletzungshandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2022, 467
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (7)

  • OLG Düsseldorf, 24.04.2013 - U (Kart) 4/12

    Umfang der Verbandsklagebefugnis nach § 33 Abs. 2 GWB und nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 …

    Auszug aus OLG Köln, 25.03.2022 - 6 U 98/21
    Die Entgeltlichkeit oder gar die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist für sich nicht unerlässliche Voraussetzung für eine ausreichende personelle Ausstattung eines Verbands (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.04.2013 - VI U (Kart) 4/12).

    So ist z.B. - wenn auch als Ausnahmefall - die vollständige Auslagerung der Geschäftsstelle an eine Anwaltskanzlei als unschädlich angesehen worden, solange die Kanzlei dem Verband seine Arbeitskraft, Ausstattung und Organisation zur zweckmäßigen Erfüllung des Satzungszwecks zur Verfügung stellt (vgl. BGH GRUR 1986, 676 - Bekleidungswerk), gleiches gilt für die Mitnutzung des administrativen Apparats eines anderen Verbands (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.04.2013 - VI U (Kart) 4/12).

    Ohnehin sind an einen Verband, der - wie hier - seinem Satzungszweck entsprechende, wettbewerbsbezogene Aktivitäten entfaltet und bei dem für eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Klagebefugnis keinerlei Anhaltspunkte bestehen, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.04.2013 - VI U (Kart) 4/12 - juris Rn. 66 m.w.N.).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 148/10

    Glücksspielverband

    Auszug aus OLG Köln, 25.03.2022 - 6 U 98/21
    Rn. 41 Dass der Verband sich zunächst der Unterstützung eines seiner Verbandsmitglieder bedient, schadet danach nicht, zumal sich Interessenverbände oft aus bestimmten Mitbewerberunternehmen heraus gründen (vgl. BGH, Urt. v. 17.08.2011 - I ZR 148/10 -, juris - Glücksspielverband).

    Dass sich solche Interessenverbände oft aus bestimmten Mitbewerberunternehmen heraus gründen, ist unschädlich (vgl. BGH, Urt. v. 17.08.2011 - I ZR 148/10 -, juris - Glücksspielverband).

  • BGH, 09.07.2007 - II ZR 95/06

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Begriff …

    Auszug aus OLG Köln, 25.03.2022 - 6 U 98/21
    Dass der vermeintlich gleiche Sachverhalt von zwei Gerichten aufgrund unterschiedlicher Subsumtion unterschiedlich beurteilt wird, begründet allein keine Divergenz, da hinzukommen muss, dass der Beurteilung unterschiedliche abstrakte Rechtssätze zugrunde gelegt werden (BGH NJW-RR 2007, 1676 Rn. 2).
  • BGH, 27.01.2005 - I ZR 146/02

    Sammelmitgliedschaft III

    Auszug aus OLG Köln, 25.03.2022 - 6 U 98/21
    § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis, die als Sachurteilsvoraussetzung nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung bestanden haben, sondern auch im Berufungsverfahren noch fortbestehen muss (vgl. nur BGH, Urt. v. 27.01.2005 - I ZR 146/02 - juris Rn. 14 m.w.N. - Sammelmitgliedschaft III).
  • BGH, 11.04.1991 - I ZR 82/89

    Verbandsausstattung - Verbandsausstattung

    Auszug aus OLG Köln, 25.03.2022 - 6 U 98/21
    Rn. 38 b. Was die sachliche Ausstattung angeht, verfügte der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung im August 2017 über die erforderliche Ausstattung, um den Satzungszweck zu erfüllen; dazu gehört, soweit Satzungszweck auch die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs ist, eine Ausstattung, die ausreicht, um das Wettbewerbsverhalten zu beobachten und bewerten zu können, sodass typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße vom Verband selbst erkannt und abgemahnt werden könnten (vgl. BGH, Urt. v. 11.04.1991 - I ZR 82/89 - juris Rn. 11 - Verbandsausstattung).
  • BGH, 06.03.1986 - I ZR 14/84

    "Bekleidungswerk"; Prozeßführung eines Verbandes; Werbung mit dem Begriff …

    Auszug aus OLG Köln, 25.03.2022 - 6 U 98/21
    So ist z.B. - wenn auch als Ausnahmefall - die vollständige Auslagerung der Geschäftsstelle an eine Anwaltskanzlei als unschädlich angesehen worden, solange die Kanzlei dem Verband seine Arbeitskraft, Ausstattung und Organisation zur zweckmäßigen Erfüllung des Satzungszwecks zur Verfügung stellt (vgl. BGH GRUR 1986, 676 - Bekleidungswerk), gleiches gilt für die Mitnutzung des administrativen Apparats eines anderen Verbands (…OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.04.2013 - VI U (Kart) 4/12).
  • OLG Hamm, 07.03.1991 - 4 U 326/90
    Auszug aus OLG Köln, 25.03.2022 - 6 U 98/21
    Nach anderer Ansicht besteht die Befugnis eines Verbands zur eigenen Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen nur dann, wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (nunmehr § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) bereits im Zeitpunkt der Begehung des geltend gemachten Wettbewerbsverstoßes vorhanden waren (so ausdrücklich OLG Hamm, Urt. v. 07.03.1991 - 4 U 326/90 - juris Rn. 36 m.w.N.).
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