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| LG Düsseldorf, 30.06.2022 - 4b O 7/22 |
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- LG Düsseldorf, 08.10.2020 - 4b O 128/18
Öffnungsfähiges Fahrzeugdach
Auszug aus LG Düsseldorf, 30.06.2022 - 4b O 7/22
Rn. 27 Wegen des Angebots und des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland nahm die Klägerin im Parallelverfahren 4b O 128/18 bereits die A vor der Kammer erfolgreich auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Rückruf, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.Gegen eine Zuerkennung des Unterlassungsanspruchs spreche der Umstand, dass beide Beklagten bereits mit der ursprünglichen Klage gegen die A vom 4. Dezember 2018 hätten in Anspruch genommen werden können (4b O 128/18 LG Düsseldorf).
Die Vollstreckung werde sowohl hinsichtlich der Unterlassung als auch bezüglich der Auskunftserteilung seitens der Klägerin gegen die A aktiv betrieben, wovon die entsprechenden Ordnungsmittel- und Zwangsgeldverfahren (4b O 128/18 OV und ZV) zeugten.
Rn. 145 Der Einwand der Beklagten, sie hätten jedenfalls vor Verkündung des Urteils im Parallelverfahren 4b O 128/18 durch die Kammer keine Kenntnis von der Patentverletzung durch das angegriffene Panoramaglasdach gehabt, insbesondere treffe sie aufgrund der Zuständigkeit einer hierfür vorgehaltenen Patentabteilung keine Verantwortlichkeit, überzeugt nicht.
Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Berufungsverfahren (I-15 U 43/20) zum parallelen Verletzungsverfahren (4b O 128/18) einen Anlass zur Aussetzung im Hinblick auf die D 5 nicht festgestellt (Anlage TW 1 S. 29).
- BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 2/08
MP3-Player-Import
Auszug aus LG Düsseldorf, 30.06.2022 - 4b O 7/22
Verletzer und damit Schuldner ist vielmehr auch, wer die Verwirklichung des Benutzungstatbestands durch den Dritten ermöglicht oder fördert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterstützte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt (BGH Urt. v. 17.12.2009, Xa ZR 2/08 - MP3-Player-Import).Rn. 127 Daher ist der A auch ein Sorgfaltspflichtverstoß vorzuwerfen in Form der Verletzung einer Rechtspflicht, die jedenfalls auch dem Schutz des verletzten absoluten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen oder jedenfalls als verbotener und daher zu unterlassender Beitrag des Handelnden zu der rechtswidrigen Handlung eines Dritten erkennbar gewesen wäre (vgl. BGH Urt. v. 17.12.2009, Xa ZR 2/08 - MP3-Player-Import).
Nach den dafür herrschenden Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung haftet der (Mit-)Verursacher - hier die A bzw. deren Geschäftsführer, die Beklagten zu 1) und 2) - selbst als Täter (BGH Urt. v. 17.12.2009, Xa ZR 2/08 (Rn 34) - MP3-Player-Import).
Ihm wird die fremde Schutzrechtsverletzung (als eigene) zugerechnet (BGH Urt. v. 17.12.2009, Xa ZR 2/08 (Rn 36, 37) - MP3-Player-Import).
- BGH, 15.12.2015 - X ZR 30/14
Glasfasern II - Patentverletzungsverfahren: Schutzbereich eines …
Auszug aus LG Düsseldorf, 30.06.2022 - 4b O 7/22
Rn. 135 Ein gesetzlicher Vertreter haftet für Verletzungshandlungen der Gesellschaft jedenfalls dann, wenn er daran durch positives Tun beteiligt gewesen ist oder wenn er sie auf Grund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH Urt. v. 15.12.2015, X ZR 30/14 (Rn 107 ff.) - Glasfasern II).Für die Annahme, dass die schuldhafte Verletzung eines Patents durch eine Gesellschaft, die ein Produkt herstellt oder in den inländischen Markt einführt, auf einem schuldhaften Fehlverhalten ihres gesetzlichen Vertreters beruht, bedarf es jedoch im Regelfall keines näheren Klägervortrags und keiner näheren tatrichterlichen Feststellungen zu den dafür maßgeblichen Handlungen des gesetzlichen Vertreters (BGH Urt. v. 15.12.2015, X ZR 30/14 (Rn. 118) - Glasfasern II).
Er hat in der Regel auch nicht die Möglichkeit zu näherem Vorbringen hierzu, weil es um interne Vorgänge des Verletzers geht, in die er keinen Einblick hat (BGH Urt. v. 15.12.2015, X ZR 30/14 (Rn. 119) - Glasfasern II).
Rn. 146 Nach der Entscheidung "Glasfaser II" des Bundesgerichtshofes (GRUR 2016, 257) sind die Voraussetzungen für eine Haftung der gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft im Hinblick auf den Schutz von Patenten jedenfalls dann typischerweise erfüllt, wenn ein Unternehmen technische Erzeugnisse herstellt oder in den inländischen Markt einführt.
- BGH, 26.02.2002 - X ZR 36/01
Funkuhr
Auszug aus LG Düsseldorf, 30.06.2022 - 4b O 7/22
Rn. 113 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es nicht darauf an, ob und bis zu welchem Zeitpunkt ein im Ausland ansässiger Hersteller nach den vertraglichen Vereinbarungen der an der Versendung und dem Import der ausgelieferten Waren beteiligten Unternehmen im Eigentum oder Besitz der patentverletzenden Produkte gewesen ist (vgl. BGH Beschl. v. 26.02.2002, X ZR 36/01 - Funkuhr I).Da jeder Beteiligte - gegebenenfalls neben anderen als Nebentäter im Sinne des § 840 Abs. 1 BGB - bereits für eine fahrlässige Patentverletzung einzustehen habe, genüge für die täterschaftliche Schadensersatzverpflichtung grundsätzlich jede vorwerfbare Verursachung der Rechtsverletzung einschließlich der ungenügenden Vorsorge gegen solche Verstöße (…BGH Urt. v. 30.01.2007, X ZR 53/04 - Funkuhr II; Beschl. v. 26.2.2002, X ZR 36/01 - Funkuhr I).
- BGH, 10.05.2016 - X ZR 114/13
Wärmetauscher - Patentverletzungsprozess: Ermittlung des Sinngehalts eines …
Auszug aus LG Düsseldorf, 30.06.2022 - 4b O 7/22
Damit ist eine Rechtsprechung in Bezug genommen, nach der die Einräumung einer Aufbrauchfrist im Einzelfall geboten sein kann, wenn die sofortige Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs des Patentinhabers auch unter Berücksichtigung seiner Interessen gegenüber dem Verletzer eine unverhältnismäßige, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigte Härte darstellt und treuwidrig wäre (BGH, GRUR 2016, 1031, Rn. 41 - Wärmetauscher). - BGH, 16.09.2014 - X ZR 61/13
Kurznachrichten - Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem …
Auszug aus LG Düsseldorf, 30.06.2022 - 4b O 7/22
Rn. 208 Eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens kommt nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur möglich, sondern mit (hinreichender) Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BGH GRUR 2014, 1237, 1238 - Zugriffsrechte). - BGH, 08.06.2021 - X ZR 47/19
Ultraschallwandler - Patentverletzungsklage: Verantwortlichkeit eines im Ausland …
Auszug aus LG Düsseldorf, 30.06.2022 - 4b O 7/22
Rn. 174 Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung "Ultraschallwandler" (Urt. v. 08.06.2021, X ZR 47/19) verlangt, dass, wenn ein im Ausland ansässiger Hersteller einen ebenfalls im Ausland ansässigen Abnehmer mit Erzeugnissen beliefert, obwohl konkrete Anhaltspunkte es als naheliegend erscheinen lassen, dass der Abnehmer die gelieferte Ware trotz dort bestehenden Patentschutzes im Inland anbieten oder in Verkehr bringen wird, diese Umstände im Klageantrag oder in der Klagebegründung sowie in einem der Klage stattgebenden Urteil oder dessen Gründen konkret zu umschreiben sind. - OLG Düsseldorf, 05.07.2012 - 2 U 12/12
Eilbedürfnis für die Verfolgung einer Patentverletzung im Wege einstweiliger …
Auszug aus LG Düsseldorf, 30.06.2022 - 4b O 7/22
Die von den Beklagten unter Verweis auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urt. v. 05.07.2012, I- 2 U 12/12) angeführten Grundsätze zur Dringlichkeit als Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sind auf die Anforderungen an die fristauslösende Kenntnis im Fall der Einrede der Verjährung nicht übertragbar. - OLG Düsseldorf, 02.12.2021 - 15 U 43/20
Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents …
Auszug aus LG Düsseldorf, 30.06.2022 - 4b O 7/22
Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Berufungsverfahren (I-15 U 43/20) zum parallelen Verletzungsverfahren (4b O 128/18) einen Anlass zur Aussetzung im Hinblick auf die D 5 nicht festgestellt (Anlage TW 1 S. 29). - BGH, 30.01.2007 - X ZR 53/04
Funkuhr II
Auszug aus LG Düsseldorf, 30.06.2022 - 4b O 7/22
Da jeder Beteiligte - gegebenenfalls neben anderen als Nebentäter im Sinne des § 840 Abs. 1 BGB - bereits für eine fahrlässige Patentverletzung einzustehen habe, genüge für die täterschaftliche Schadensersatzverpflichtung grundsätzlich jede vorwerfbare Verursachung der Rechtsverletzung einschließlich der ungenügenden Vorsorge gegen solche Verstöße (BGH Urt. v. 30.01.2007, X ZR 53/04 - Funkuhr II; Beschl. v. 26.2.2002, X ZR 36/01 - Funkuhr I). - OLG Düsseldorf, 16.02.2006 - 2 U 32/04
Haftung bei versteckter Patentverletzung
- BGH, 03.06.2004 - X ZR 82/03
Drehzahlermittlung
- BGH, 18.05.1999 - X ZR 156/97
Räumschild
- BGH, 21.02.1989 - X ZR 53/87
Verletzung eines Patents für ein Pflanzenbehandlungsmittel; Ansprüche des …
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