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   LSG Niedersachsen-Bremen, 01.12.2022 - L 4 KR 312/22   

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https://dejure.org/2022,37159
LSG Niedersachsen-Bremen, 01.12.2022 - L 4 KR 312/22 (https://dejure.org/2022,37159)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 01.12.2022 - L 4 KR 312/22 (https://dejure.org/2022,37159)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 01. Dezember 2022 - L 4 KR 312/22 (https://dejure.org/2022,37159)
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  • BSG, 03.07.2012 - B 1 KR 22/11 R

    Krankenversicherung - Vollversorgung mit Arzneimitteln ohne Begrenzung auf den

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.12.2022 - L 4 KR 312/22
    Die Festbetragsregelung des § 35 SGB V ist Ausdruck des Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs. 1 SGB V; BSG, Urt. v. 3. Juli 2012 - B 1 KR 22/11 R, BSGE 111, 146 = SozR 4-2500 § 35 Nr. 6 = juris, jeweils Rn 13).

    Die Festbeträge sind so festzusetzen, dass sie im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten, § 35 Abs. 5 Satz 1 SGB V (BSG, Urt. v. 3. Juli 2012 - B 1 KR 22/11 R, BSGE 111, 146 = SozR 4-2500 § 35 Nr. 6 = juris, jeweils Rn 14).

    Nach der Rechtsprechung des BSG ist von Versicherten grundsätzlich zu verlangen, dass alle Arzneimittel bis zum Festbetrag mit demselben Wirkstoff oder alle wirkstoffgleichen Arzneimittel bis zum Festbetrag (also der betreffenden Wirkstoffgruppe) ausgetestet werden, bis sie bzw. es sei denn jeweils unerwünschte Nebenwirkungen im Sinne einer Krankheit beim Versicherten hervorrufen oder zu Verschlimmerungen einer bei ihm bestehenden Krankheit führen (BSG, Urteil vom 3. Juli 2012, B 1 KR 22/11 R) bzw. in ihrer Wirksamkeit hinter dem begehrten Arzneimittel zurück bleiben (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. August 2015, L 4 KR 386/12).

    Erforderlich ist vielmehr ein begrenzendes Kriterium der Zumutbarkeit (siehe dazu auch BSG, Urteil vom 3. Juli 2012 - B 1 KR 22/11 R - juris Rn. 27 a. E.), das weitere Testungen festbetragswahrender Medikamente derselben Wirkstoffgruppe jedenfalls dann nicht mehr abverlangt, wenn die Schwere der in Rede stehenden Erkrankung, die daraus herleitbare Schwere eines Rückfalls bei Testungen unwirksamer Medikamente und/oder die Schwere der durch weitere Testungen ausgelösten bzw. auslösbaren Nebenwirkungen die Gesundheit unverhältnismäßig beeinträchtigen oder sogar das Leben des Versicherten gefährden könnte (zur Unzumutbarkeit bei nicht adäquater Wirksamkeit der Medikamente in der Testphase: LSG Niedersachsen-Bremen, siehe unten, rechtskräftig trotz Revisionszulassung; zur Unzumutbarkeit weiterer Testungen bei Schwere der Erkrankung und notwendigen längerfristigen Testphasen mit Nebenwirkungen und/oder Rückfallgefahr ebenso: SG Saarbrücken, Urteil vom 12. Dezember 2017, S 23 KR 226/16).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.10.2022 - L 4 KR 373/22

    Vorläufige Versorgung mit dem Arzneimittel Dekristol 20.000; Progredientes

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.12.2022 - L 4 KR 312/22
    - Der erkennende Senat hat in diesem Zusammenhang betreffend den Kläger in zwei Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes zusprechend entschieden und die Beklagte (und dortige Antragsgegnerin) verpflichtet, den Kläger (und dortigen Antragsteller) mit den Arzneimitteln Bio-Lipon und Vitamin D zu versorgen (vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Beschlüsse vom 29.9.2022, L 4 KR 230/22 B ER und vom 14.10.2022, L 4 KR 373/22 B ER).

    Erst jüngste Entscheidungen im Einstweiligen Rechtsschutz betreffend den Kläger (als Antragsteller) führten zu Verpflichtungen der Beklagten (als Antragsgegnerin) (Versorgung mit den OTC-Arzneimitteln Bio-Lipon und Vitamin D in den Beschlüssen des LSG Niedersachsen-Bremen vom 14. Oktober 2022, L 4 KR 230/22 B ER, und vom 29. September 2022, L 4 KR 373/22 B ER).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2022 - L 4 KR 230/22

    Vorläufige Versorgung mit dem apothekenpflichtigen Arzneimittel Biomo-Lipon;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.12.2022 - L 4 KR 312/22
    - Der erkennende Senat hat in diesem Zusammenhang betreffend den Kläger in zwei Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes zusprechend entschieden und die Beklagte (und dortige Antragsgegnerin) verpflichtet, den Kläger (und dortigen Antragsteller) mit den Arzneimitteln Bio-Lipon und Vitamin D zu versorgen (vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Beschlüsse vom 29.9.2022, L 4 KR 230/22 B ER und vom 14.10.2022, L 4 KR 373/22 B ER).

    Erst jüngste Entscheidungen im Einstweiligen Rechtsschutz betreffend den Kläger (als Antragsteller) führten zu Verpflichtungen der Beklagten (als Antragsgegnerin) (Versorgung mit den OTC-Arzneimitteln Bio-Lipon und Vitamin D in den Beschlüssen des LSG Niedersachsen-Bremen vom 14. Oktober 2022, L 4 KR 230/22 B ER, und vom 29. September 2022, L 4 KR 373/22 B ER).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.06.2020 - L 4 KR 320/17
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.12.2022 - L 4 KR 312/22
    Anders sind Fälle zu beurteilen, in denen der Versicherte sich grundsätzlich weigert, Generika auszutesten (LSG Nds-HB, Urt v 24.8.2018, L 4 KR 76/15 mwN), oder einen erheblichen Teil verfügbarer Generika nicht (mehr) testen will, ohne dass greifbare Anhaltspunkte eines schädlichen Verlaufs bestehen (LSG Nds-HB, Urt v 13.2.2020, L 4 KR 672/16 und Urt v 31.3.2020, L 4 KR 320/17, jeweils mwN).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.08.2020 - L 4 KR 470/19

    Übernahme der Kosten für eine Behandlung in einem Naturheilzentrum; Erfordernis

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.12.2022 - L 4 KR 312/22
    So blieben die früheren Entscheidungen des Senats, denselben Kläger betreffend, aus den Jahren 2020 für den Kläger erfolglos, in denen der Schweregrad der Erkrankung noch keine zusprechende Entscheidung zu rechtfertigen vermochte (LSG, Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. August 2020, L 4 KR 161/20; Urteil vom 19. August 2020, L 4 KR 482/19; Urteil vom 19. August 2020, L 4 KR 470/19).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.03.2018 - L 4 KR 179/14
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.12.2022 - L 4 KR 312/22
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt es bei der Bewertung der Zumutbarkeit der Testung weiterer Festbetrags-Arzneimittel iSv § 35 SGB V auf eine Gesamt-Abwägung und innerhalb derselben u.a. auf die Schwere und Komplexität der in Rede stehenden Erkrankung, die daraus herleitbare Schwere eines Rückfalls bei Testungen unwirksamer Medikamente und/oder die Schwere der durch weitere Testungen ausgelösten bzw. auslösbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit an, insbesondere dann, wenn die Testungen die Gesundheit des Probanden unverhältnismäßig beeinträchtigen oder sogar das Leben des Versicherten gefährden können (siehe etwa: LSG Nds-HB, Urt v 21.3.2018, L 4 KR 179/14, mwN).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.08.2020 - L 4 KR 482/19

    Anspruch auf Kostenübernahme für Einzelunterricht nach der Feldenkrais-Methode;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.12.2022 - L 4 KR 312/22
    So blieben die früheren Entscheidungen des Senats, denselben Kläger betreffend, aus den Jahren 2020 für den Kläger erfolglos, in denen der Schweregrad der Erkrankung noch keine zusprechende Entscheidung zu rechtfertigen vermochte (LSG, Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. August 2020, L 4 KR 161/20; Urteil vom 19. August 2020, L 4 KR 482/19; Urteil vom 19. August 2020, L 4 KR 470/19).
  • SG Saarbrücken, 12.12.2017 - S 23 KR 226/16

    Krankenversicherung - Arzneimittel - ausnahmsweise Versorgung über dem Festbetrag

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.12.2022 - L 4 KR 312/22
    Erforderlich ist vielmehr ein begrenzendes Kriterium der Zumutbarkeit (siehe dazu auch BSG, Urteil vom 3. Juli 2012 - B 1 KR 22/11 R - juris Rn. 27 a. E.), das weitere Testungen festbetragswahrender Medikamente derselben Wirkstoffgruppe jedenfalls dann nicht mehr abverlangt, wenn die Schwere der in Rede stehenden Erkrankung, die daraus herleitbare Schwere eines Rückfalls bei Testungen unwirksamer Medikamente und/oder die Schwere der durch weitere Testungen ausgelösten bzw. auslösbaren Nebenwirkungen die Gesundheit unverhältnismäßig beeinträchtigen oder sogar das Leben des Versicherten gefährden könnte (zur Unzumutbarkeit bei nicht adäquater Wirksamkeit der Medikamente in der Testphase: LSG Niedersachsen-Bremen, siehe unten, rechtskräftig trotz Revisionszulassung; zur Unzumutbarkeit weiterer Testungen bei Schwere der Erkrankung und notwendigen längerfristigen Testphasen mit Nebenwirkungen und/oder Rückfallgefahr ebenso: SG Saarbrücken, Urteil vom 12. Dezember 2017, S 23 KR 226/16).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.08.2020 - L 4 KR 161/20

    Anspruch auf Versorgung mit dem Nahrungsergänzungsmittel Eleutherococcus;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.12.2022 - L 4 KR 312/22
    So blieben die früheren Entscheidungen des Senats, denselben Kläger betreffend, aus den Jahren 2020 für den Kläger erfolglos, in denen der Schweregrad der Erkrankung noch keine zusprechende Entscheidung zu rechtfertigen vermochte (LSG, Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. August 2020, L 4 KR 161/20; Urteil vom 19. August 2020, L 4 KR 482/19; Urteil vom 19. August 2020, L 4 KR 470/19).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2018 - L 4 KR 76/15
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.12.2022 - L 4 KR 312/22
    Anders sind Fälle zu beurteilen, in denen der Versicherte sich grundsätzlich weigert, Generika auszutesten (LSG Nds-HB, Urt v 24.8.2018, L 4 KR 76/15 mwN), oder einen erheblichen Teil verfügbarer Generika nicht (mehr) testen will, ohne dass greifbare Anhaltspunkte eines schädlichen Verlaufs bestehen (LSG Nds-HB, Urt v 13.2.2020, L 4 KR 672/16 und Urt v 31.3.2020, L 4 KR 320/17, jeweils mwN).
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