Rechtsprechung
| FG Baden-Württemberg, 28.03.2023 - 6 K 878/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Baden-Württemberg
§ 9 Nr 1 S 2 GewStG 2002, GewStG VZ 2016, GewStG VZ 2017, GewStG VZ 2018, GewStG VZ 2019
Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beim Halten von Wirtschaftsgütern als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht im betrieblichen Anlagevermögen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kürzung um den Teil des auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfallenden Gewerbeertrags als sog. erweiterte Kürzung
- rechtsportal.de
Kürzung um den Teil des auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfallenden Gewerbeertrags als sog. erweiterte Kürzung
Kurzfassungen/Presse (2)
- IWW (Kurzinformation)
Einkommensteuer | Kürzungsschädlichkeit des bloßen Haltens von Oldtimerfahrzeugen als Kapitalanlage
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Entfallen der erweiterten Gewerbeertragskürzung für Grundstücksunternehmen infolge des bloßen Haltens von Oldtimerfahrzeugen als Kapitalanlage
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 28.03.2023 - 6 K 878/22
- BFH, 24.07.2025 - III R 23/23
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (18)
- BFH, 25.09.2018 - GrS 2/16
Beschluss des Großen Senats des BFH zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.03.2023 - 6 K 878/22
Rn. 14 Nachdem die Klägerin zunächst die Auffassung vertreten hat, der Große Senat des BFH habe sich in seiner Entscheidung vom 25. September 2018 GrS 2/16 (BStBl II 2019, 262) der Auffassung des 4. Senats ausdrücklich angeschlossen, führt sie zuletzt aus, dass es wohl zutreffend sei, dass die Entscheidung des Großen Senats für das klägerische Begehren im Streitfall keine expliziten Hinweise enthalte.Der Große Senat sei in seiner Entscheidung vom 25. September 2018 GrS 2/16 (BStBl II 2019, 262) nicht explizit auf diese Thematik eingegangen.
Die erweiterte Kürzung ist durch das Erfordernis der Ausschließlichkeit tatbestandlich zweifach begrenzt: Zum einen ist die unternehmerische Tätigkeit gegenständlich begrenzt, nämlich ausschließlich auf eigenen Grundbesitz oder daneben auch auf eigenes Kapitalvermögen, zum anderen sind Art, Umfang und Intensität der Tätigkeit begrenzt, dass nämlich die Unternehmen dieses Vermögen ausschließlich verwalten und nutzen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. September 2018 GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rn. 73).
Rechtsfolge der erweiterten Kürzung ist, dass die Erträge, soweit sie aus der Verwaltung und Nutzung dieses eigenen Grundbesitzes resultieren, im Ergebnis nicht in den Gewerbeertrag und den Gewerbesteuermessbetrag eingehen und somit nicht der Gewerbesteuer unterliegen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. September 2018 GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rn. 73).
Rn. 39 (1) Der Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG knüpft nach seinem Wortlaut ausdrücklich an die dort genannten Tätigkeiten an (so wohl auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. September 2018 GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rn. 73).
Rn. 43 § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG will den nur kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielenden Unternehmen die erweiterte Kürzung gewähren, wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, ihre Tätigkeit insoweit also nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. September 2018 GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rn. 91).
Das ist nach allgemeiner Auffassung auch noch der Regelungszweck nach dem derzeit geltenden Gewerbesteuerrecht (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. September 2018 GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rn. 92).
Diese Auslegungsgrundsätze blieben indessen unbeachtet, verstünde man den Tatbestand der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG allein als beliebige Begünstigung, die von engen tatbestandlichen Erfordernissen abhängig gemacht werden könne (ausführlich Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. September 2018 GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rn. 93-99).
Rn. 54 bb) Zudem hält der erkennende Senat es für fraglich, ob der Große Senat sich in seinem Beschluss vom 25. September 2018 GrS 2/16 (BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262) insoweit der Rechtsauffassung des IV. Senates angeschlossen hat.
Rn. 55 (1) Eine ausdrückliche Zustimmung zu der Rechtsauffassung des IV. Senats findet sich nicht in den Entscheidungsgründen des Beschluss des Großen Senats vom 25. September 2018 GrS 2/16 (BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262), obwohl es naheliegend gewesen wäre, dies bei einer Bestätigung der Rechtsauffassung zu tun.
Die erweiterte Kürzung sei - so der Große Senat - durch das Erfordernis der Ausschließlichkeit tatbestandlich zweifach begrenzt: Zum einen sei die unternehmerische Tätigkeit gegenständlich begrenzt, nämlich ausschließlich auf eigenen Grundbesitz oder daneben auch auf eigenes Kapitalvermögen, zum anderen seien Art, Umfang und Intensität der Tätigkeit begrenzt, dass nämlich die Unternehmen dieses Vermögen ausschließlich verwalten und nutzen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. September 2018 GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rn. 73).
Vielmehr stellt sich die enge Ausgestaltung der Tatbestandsvoraussetzungen der erweiterten Kürzung als folgerichtige Umsetzung des gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrundes dar (BFH-Urteil vom 11. April 2019 III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. September 2018 GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262).
- BFH, 21.07.2016 - IV R 26/14
Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Frage der Gewährung der sog. erweiterten …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.03.2023 - 6 K 878/22
In seiner Entscheidung vom 21. Juli 2016 IV R 26/14 (BStBl II 2017, 202) führe der Bundesfinanzhof (BFH) explizit aus, dass eine andere Tätigkeit nur dann schädlich sei, wenn sie entgeltlich erfolge.Rn. 23 Es weist darauf hin, dass die Entscheidung des 4. Senats vom 21. Juli 2016 IV R 26/14 (BStBl II 2017, 202) lediglich ein Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH sei.
Rn. 37 aa) Maßgebend für die Interpretation eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 9. November 1988 1 BvR 243/86, BVerfGE 79, 106, unter B.II.1., m.w.N.;… BFH-Urteil vom 18. Dezember 2014 IV R 22/12, BFHE 248, 354, BStBl II 2015, 606, Rn. 24, m.w.N.; Vorlagebeschluss des BFH vom 21. Juli 2016 IV R 26/14, BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202).
Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung); zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen (BFH-Urteil vom 1. Dezember 1998 VII R 21/97, BFHE 187, 177, m.w.N.; Vorlagebeschluss des BFH vom 21. Juli 2016 IV R 26/14, BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202).
Ziel jeder Auslegung ist die Feststellung des Inhalts einer Norm, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (Vorlagebeschluss des BFH vom 21. Juli 2016 IV R 26/14, BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202).
Eine Begrenzung der Kürzungsschädlichkeit auf entgeltliche Tätigkeiten kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht (a.A.Vorlagebeschluss des BFH vom 21. Juli 2016 IV R 26/14, BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202, Rn. 64, nach dem eine Tätigkeit nur dann kürzungsschädlich sei, wenn sie entgeltlich erfolge; ebenso: Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 6. Mai 2014 6 K 6322/13, EFG 2014, 1420 (Vorinstanz); Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 6. Mai 2014 6 K 6091/12, DStR-Entscheidungsdienst 2014, 1232; Urteil des FG Münster vom 21. Januar 2020 6 K 1384/18 G, F -, EFG 2020, 539;… ebenso: Roser in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 1 Rn. 126;… Wagner in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, § 9 Nr. 1 Rn. 40; Cremers FinanzRundschau (FR) 2019, 437, 445;… a.A. Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl., § 9 Nr. 1 Rn. 23b;… Gosch in Brandis/Heuermann, § 9 GewStG Rn. 70).
Rn. 40 Der IV. Senat des BFH hatte in seinem Vorlagebeschluss vom 21. Juli 2016 IV R 26/14 (BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202, Rn. 64) ausgeführt, dass der Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zwar dafür sprechen könnte, dass jede darin nicht ausdrücklich als erlaubt aufgeführte Tätigkeit kürzungsschädlich sei, selbst wenn sie unentgeltlich erfolge.
Rn. 52 e) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorlagebeschluss des IV. Senats des BFH vom 21. Juli 2016 IV R 26/14 (BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202).
Nach den Feststellungen der Vorinstanz, des FG Berlin-Brandenburg, in dem Urteil vom 6. Mai 2014 6 K 6322/13 (EFG 2014, 1420) haben die Geschäftsführer der ihrerseits die Geschäfte der dortigen Klägerin führenden Komplementär-GmbH nämlich ihre Verwaltungs- und Geschäftsführungsbefugnisse bei der vermögensverwaltenden GbR, die Eigentümerin der Grundstücke war, nicht für die Klägerin wahrgenommen (vgl. Vorlagebeschluss des BFH vom 21. Juli 2016 IV R 26/14, BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202, Rn. 73;… Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 6. Mai 2014 6 K 6322/13, EFG 2014, 1420, Rn. 66).
- BFH, 11.04.2019 - III R 36/15
Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.03.2023 - 6 K 878/22
Eine allgemeine Geringfügigkeitsgrenze kommt aufgrund des dem Gesetzeswortlaut zu entnehmenden strengen Ausschließlichkeitsgebotes nicht in Betracht (BFH-Urteile vom 11. April 2019 III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, und vom 17. Mai 2006 VIII R 39/05, BFHE 213, 64, BStBl II 2006, 659).Der Gesetzgeber hat zudem durch die in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG enthaltene Aufzählung der neben der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes erlaubten, aber nicht begünstigten Tätigkeiten die Ausnahmen vom Ausschließlichkeitsgebot eingegrenzt (BFH-Urteil vom 11. April 2019 III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705).
Vielmehr stellt sich die enge Ausgestaltung der Tatbestandsvoraussetzungen der erweiterten Kürzung als folgerichtige Umsetzung des gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrundes dar (BFH-Urteil vom 11. April 2019 III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. September 2018 GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262).
Dies ergibt sich bereits daraus, dass dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet ist, die Nichterfüllung des Tatbestands der Steuerbefreiungsvorschrift durch eine alternative Sachverhaltsgestaltung zu vermeiden (BFH-Urteil vom 11. April 2019 III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, m.w.N aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
- FG Berlin-Brandenburg, 06.05.2014 - 6 K 6322/13
Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Beteiligung einer gewerblich …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.03.2023 - 6 K 878/22
Rn. 11 Der 4. Senat des BFH habe sich mit dieser Rechtsauffassung dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 6. Mai 2014 6 K 6322/13 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2014, 1420) angeschlossen.Eine Begrenzung der Kürzungsschädlichkeit auf entgeltliche Tätigkeiten kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht (…a.A.Vorlagebeschluss des BFH vom 21. Juli 2016 IV R 26/14, BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202, Rn. 64, nach dem eine Tätigkeit nur dann kürzungsschädlich sei, wenn sie entgeltlich erfolge; ebenso: Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 6. Mai 2014 6 K 6322/13, EFG 2014, 1420 (Vorinstanz); Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 6. Mai 2014 6 K 6091/12, DStR-Entscheidungsdienst 2014, 1232; Urteil des FG Münster vom 21. Januar 2020 6 K 1384/18 G, F -, EFG 2020, 539;… ebenso: Roser in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 1 Rn. 126;… Wagner in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, § 9 Nr. 1 Rn. 40; Cremers FinanzRundschau (FR) 2019, 437, 445;… a.A. Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl., § 9 Nr. 1 Rn. 23b;… Gosch in Brandis/Heuermann, § 9 GewStG Rn. 70).
Nach den Feststellungen der Vorinstanz, des FG Berlin-Brandenburg, in dem Urteil vom 6. Mai 2014 6 K 6322/13 (EFG 2014, 1420) haben die Geschäftsführer der ihrerseits die Geschäfte der dortigen Klägerin führenden Komplementär-GmbH nämlich ihre Verwaltungs- und Geschäftsführungsbefugnisse bei der vermögensverwaltenden GbR, die Eigentümerin der Grundstücke war, nicht für die Klägerin wahrgenommen (…vgl. Vorlagebeschluss des BFH vom 21. Juli 2016 IV R 26/14, BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202, Rn. 73; Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 6. Mai 2014 6 K 6322/13, EFG 2014, 1420, Rn. 66).
- BFH, 17.05.2006 - VIII R 39/05
Keine erweiterte Kürzung bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.03.2023 - 6 K 878/22
Jedoch zeigt der Streitfall auch exemplarisch, dass die Einordnung von Tätigkeiten als entgeltlich bzw. unentgeltlich nicht immer einfach vorzunehmen ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 17. Mai 2006 VIII R 39/05, BFHE 213, 64, BStBl II 2006, 659, Rn 23, nach dem gerade das Nicht-Abstellen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf die Höhe der erzielten Erträge als Maßstab für eine etwaige Unerheblichkeit einer zur Grundstücksverwaltung hinzutretenden anderen Vermögensverwaltung der Praktikabilität als Rechtfertigung für die vom Gesetzgeber gewählte Differenzierung dient.).Eine allgemeine Geringfügigkeitsgrenze kommt aufgrund des dem Gesetzeswortlaut zu entnehmenden strengen Ausschließlichkeitsgebotes nicht in Betracht (BFH-Urteile vom 11. April 2019 III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, und vom 17. Mai 2006 VIII R 39/05, BFHE 213, 64, BStBl II 2006, 659).
- FG Münster, 21.01.2020 - 6 K 1384/18
Gewerbesteuer - Ist der Betrieb von vier Weihnachtsmarktständen an drei Tagen im …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.03.2023 - 6 K 878/22
Auch das FG Münster habe sich in seinem Urteil vom 21. Januar 2022 6 K 1384/18 G, F (EFG 2020, 539) dieser Rechtsprechung angeschlossen und darauf abgestellt, dass nur solche Tätigkeiten kürzungsschädlich seien, aus denen tatsächlich Erträge erwirtschaftet würden.Eine Begrenzung der Kürzungsschädlichkeit auf entgeltliche Tätigkeiten kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht (…a.A.Vorlagebeschluss des BFH vom 21. Juli 2016 IV R 26/14, BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202, Rn. 64, nach dem eine Tätigkeit nur dann kürzungsschädlich sei, wenn sie entgeltlich erfolge; ebenso: Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 6. Mai 2014 6 K 6322/13, EFG 2014, 1420 (Vorinstanz); Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 6. Mai 2014 6 K 6091/12, DStR-Entscheidungsdienst 2014, 1232; Urteil des FG Münster vom 21. Januar 2020 6 K 1384/18 G, F -, EFG 2020, 539;… ebenso: Roser in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 1 Rn. 126;… Wagner in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, § 9 Nr. 1 Rn. 40; Cremers FinanzRundschau (FR) 2019, 437, 445;… a.A. Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl., § 9 Nr. 1 Rn. 23b;… Gosch in Brandis/Heuermann, § 9 GewStG Rn. 70).
- BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11
Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1 …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.03.2023 - 6 K 878/22
Denn vergleichbar mit dem Gesetzgeber, der nach der Rechtsprechung des BVerfG (ständige Rechtsprechung, zuletzt BVerfG-Beschluss vom 29. März 2017 2 BvL 6/11, HFR 2017, 636) zwar bei der Auswahl des Steuergegenstands einen weitreichenden Gestaltungsspielraum hat, diesen sodann aber folgerichtig ausgestalten muss, ist auch im Rahmen der Auslegung des Steuertatbestands dem erkennbar gewordenen steuerlichen Belastungsgrund Rechnung zu tragen und so der fragliche Tatbestand unter Beachtung des Gebots der Folgerichtigkeit auszulegen. - BFH, 19.01.2017 - IV R 50/14
Abgrenzung des physischen Goldhandels von privater Vermögensverwaltung - keine …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.03.2023 - 6 K 878/22
Auch wenn das Halten der Oldtimer zum Zwecke der Kapitalanlage entgegen der Auffassung des Beklagten hier mangels typischem Händlerverhalten (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 IV R 50/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456, zum Goldhandel) den gewerblichen Charakter nicht erreichte, ist diese Tätigkeit also vom Normzweck als potentiell schädlich für die erweiterte Kürzung einzuordnen. - BFH, 28.11.2019 - III R 34/17
Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.03.2023 - 6 K 878/22
Rn. 57 f) Das vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2023 zur Begründung seiner Rechtsauffassung genannte Urteil des BFH vom 28. November 2019 III R 34/17 (BFHE 267, 398, BStBl II 2020, 409) ist mangels vergleichbarem Sachverhalt nicht ergiebig. - BFH, 18.04.2012 - X R 5/10
Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.03.2023 - 6 K 878/22
Weichen Gesetzeswortlaut und -zweck voneinander ab, so ist der Wortlaut der Gesetzesbestimmung ihrem Zweck entsprechend einzuschränken, sofern sich das Gesetz gemessen an seinem Zweck als planwidrig zu weitgehend erweist (BFH-Urteil vom 27. März 2007 VIII R 25/05, BStBl II 2008, 298 m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 18. April 2012 X R 5/10, BStBl II 2013, 785;… Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 AO Rn. 379). - BFH, 18.12.2019 - III R 36/17
Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden …
- BFH, 27.03.2007 - VIII R 25/05
Einschränkende Auslegung hinsichtlich der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens …
- BFH, 28.07.1993 - I R 35/92
Vermietet ein Grundstücksunternehmen Wohnungen an Arbeitnehmer des …
- BFH, 31.07.1990 - I R 13/88
1. Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksverwaltung ist …
- BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86
Hinterbliebenenversorgung
- BFH, 18.12.2014 - IV R 22/12
Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Veräußerung eines …
- BFH, 01.12.1998 - VII R 21/97
Mineralölsteuer - Erstattung und Vergütung - Verfassungskonforme Auslegung - …
- FG Berlin-Brandenburg, 06.05.2014 - 6 K 6091/12
Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Beteiligung einer gewerblich …
- BFH, 24.07.2025 - III R 23/23
Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28.03.2023 - 6 K 878/22 wird als unbegründet zurückgewiesen. - FG Berlin-Brandenburg, 08.07.2025 - 6 K 6040/22
Treuhandmodell in Bezug auf Betriebsvorrichtungen bei erweiterter Kürzung
Rn. 46 Der Senat kann deswegen in rechtlich grundsätzlicher Hinsicht offenlassen, ob er sich der in der mündlichen Verhandlung diskutierten Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 28.3.2023 - 6 K 878/22, juris) anschließt, nach der es bei er erweiterten Kürzung auf eine Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit der Tätigkeit nicht ankomme.
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