Rechtsprechung
| LSG Berlin-Brandenburg, 20.11.2024 - L 18 AS 447/23 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 2 vom 24.12.2003, § 9 Abs 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 12 Abs 1 SGB 2 vom 24.12.2003
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - Sparbuch - Anlage für die Leistungsberechtigten durch deren Großvater bzw Vater - Verfügungsbefugnis des Einzahlers/Besitzers - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 12 SGB II
SGB II-Leistungen, Rücknahme, Vermögen, Sparbuch, Großeltern/Eltern-Kind-Verhältnis, Forderungsberechtigung
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Verfahrensgang
- SG Cottbus, 24.03.2023 - S 37 AS 1823/18
- SG Frankfurt/Oder, 24.03.2023 - S 37 AS 1823/18
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.11.2024 - L 18 AS 447/23
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.07.2019 - XII ZB 425/18
Familiensache: Kontoinhaber eines Sparkontos; Verfügung der Eltern über ein auf …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.11.2024 - L 18 AS 447/23
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist vielmehr daraus, dass ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines (Enkel-)Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben - wie es vorliegend der Fall war -, typischerweise zu schließen, dass er sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten will (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 - XII ZB 425/18 -, juris Rn. 18 mwN).Nach der angeführten Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 17. Juli 2019, aaO, Rn. 19f.), auf die der Beklagte Bezug nimmt, kann zwar im Eltern-Kind-Verhältnis bei minderjährigen Kindern dem Besitz des Sparbuchs eine geringere Indizwirkung für die materielle Berechtigung des Einzahlers zukommen als im Großeltern-Enkel-Verhältnis.
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