Rechtsprechung
| FG Hamburg, 13.11.2024 - 3 K 176/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hamburg
Art 72 Abs 3 S 1 Nr 7 GG, Art 105 Abs 2 S 1 GG, Art 105 Abs 2 S 7 GG
Zur Verfassungsmäßigkeit des Flächen-/Wohnlagenmodells des Hamburger Grundsteuergesetzes - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Grundsteuer: Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an dem Flächen/Wohnlagenmodell des Hamburger Grundsteuergesetzes
- rechtsportal.de
Grundsteuer: Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an dem Flächen/Wohnlagenmodell des Hamburger Grundsteuergesetzes
Kurzfassungen/Presse (2)
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Verfassungsmäßigkeit des Flächen-/Wohnlagenmodells des Hamburger Grundsteuergesetzes
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Grundsteuer: Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an dem Flächen/Wohnlagenmodell des Hamburger Grundsteuergesetzes
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 13.11.2024 - 3 K 176/23
- BFH - II R 15/25 (anhängig)
Papierfundstellen
- BB 2024, 2710 (K)
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (40)
- BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer …
Auszug aus FG Hamburg, 13.11.2024 - 3 K 176/23
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, zumal der bzw. die Grundsteuergesetzgeber über einen weiten und vom Bundesverfassungsgericht nur begrenzt überprüfbaren Spielraum zur Bestimmung des Steuergegenstandes und des Steuersatzes verfügen (BVerfG, Urteil vom 10.04.2018, 1 BvL 11/14, BVerfGE 148, 147, Rn. 168).Rn. 80 Der Senat berücksichtigt dabei, dass der Gesetzgeber im Rahmen der durch Art. 105 und Art. 106 GG vorgegebenen Steuern und Steuerarten eine sehr weitreichende Gestaltungsfreiheit hat (BVerfG…, Beschluss vom 13.04.2017, 2 BvL 6/13, BVerfGE 145, 171, Rn. 98; vgl. BVerfG, Urteil vom 10.04.2018, 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/[1]4, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147, Rn. 168, m.w.N.; BFH, Beschluss vom 27.05.2024, II B 78/23 (AdV), DStR 2024, 1355) und es ihm innerhalb der durch Art. 105 und Art. 106 GG vorgegebenen Typusbegriffe sogar offen steht, neue Steuern zu "erfinden" (BVerfG…, Beschluss vom 13.04.2017, 2 BvL 6/13, BVerfGE 145, 171, Rn. 68).
Rn. 83 "Dem Gesetzgeber stehen hier vielfältige Möglichkeiten zur Schaffung eines verfassungsgemäßen Zustandes zur Verfügung, die von der Reparatur der beanstandeten Regelungen zur Einheitsbewertung bis zur völligen Neugestaltung der Bewertungsvorschriften für eine im Grundgesetz als solcher vorgesehenen Grundsteuer (Art. 106 Abs. 6 GG) reichen." (BVerfG, Urteil vom 10.4.2018, 1 BvL 11/14, BVerfGE 148, 147, Rn. 166).
Soweit ersichtlich wurde der am Anfang dieses Absatzes aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 (1 BvL 11/14, BVerfGE 148, 147) zitierte Satz in der steuerrechtswissenschaftlichen Diskussion nicht - selbst von Kritikern des Flächenmodells nicht - in einem den Gestaltungspielraum der Gesetzgeber einschränkenden Sinn verstanden.
Rn. 90 Um beurteilen zu können, ob die gesetzlichen Bemessungsregeln eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse im Einzelfall sicherstellen, muss das Gesetz deshalb das für den steuerlichen Belastungsgrund als maßgeblich erachtete Bemessungsziel erkennen lassen (BVerfG, Urteil vom 10.04.2018, 1 BvL 11/14, BVerfGE 148, 147, Rn. 97).
Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (…BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.07.2023, 2 BvL 22/17, DStR 2023, 2051, Rn. 65;… Beschluss vom 28.06.2022, 2 BvL 9/14 u.a., BVerfGE 162, 277, Rn. 73; Urteil vom 09.12.2008, 2 BvL 1/07, BVerfGE 122, 210; Beschluss vom 28.06.1960, 2 BvL 19/59, BVerfGE 11, 245), solange eine in der Relation realitäts- und damit gleichheitsgerechte Bemessung des steuerlichen Belastungsgrundes sichergestellt ist (BVerfG, Urteil vom 10.04.2018, 1 BvL 11/14, BVerfGE 148, 147).
- BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05
Spielgerätesteuer
Auszug aus FG Hamburg, 13.11.2024 - 3 K 176/23
Von Einfluss auf die kompetenzielle Einordnung einer Steuer ist der Besteuerungsmaßstab indessen nur, soweit er deren Typus prägt (BVerfG, Beschluss vom 22.03.2022, 1 BvR 2868/15, BVerfGE 161, 1, m.w.N.; Beschluss vom 04.02.2009, 1 BvL 8/05, 17, BVerfGE 123, 1; vgl. aber auch bereits BVerfG, Urteil vom 10.05.1962, 1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76, 91).Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz, denn die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten grundsätzlich keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1).
Es liefe der auf Formenklarheit und Formenbindung angelegten und angewiesenen Finanzverfassung zuwider, wenn Abgaben dadurch ganz oder teilweise ihre Kompetenzgrundlage verlören, dass sie untauglich bemessen werden (BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16, BVerfGE 149, 222; Beschluss vom 04.02.2009, 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1;… Urteil vom 19.03.2003, 2 BvL 9-12/98, BVerfGE 108, 1, Rn. 57).
Ausgehend von diesen Vorgaben hat der Gesetzgeber für die Wahl der Bemessungsgrundlage und die Ausgestaltung der Regeln ihrer Ermittlung einen großen Spielraum, solange sie nur prinzipiell geeignet sind, den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 23.06.2015, 1 BvL 13/11, BVerfGE 139, 285, Rn. 73; Beschluss vom 04.02.2009, 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, Rn. 59).
Rn. 91 Der Gesetzgeber (nicht nur der Bundesgesetzgeber, sondern auch der Landesgesetzgeber, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.07.2019, 1 BvR 807/12, Hessische Städte- und Gemeindezeitung - HGZ - 2020, 22; Beschluss vom 04.02.2009, 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1) darf sich bei der Wahl des geeigneten Maßstabs auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach der Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können.
- BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14
Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom …
Auszug aus FG Hamburg, 13.11.2024 - 3 K 176/23
Rn. 87 c) Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist indes nicht uferlos, sondern wird insbesondere durch das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG dahingehend begrenzt, dass er die Auswahl der Sachverhalte, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert, sachgerecht zu treffen hat (BVerfG…, Beschluss vom 15.10.2024, 2 BvL 6/19, FamRZ 2025, 19, Rn. 29f; Beschluss vom 28.06.2022, 2 BvL 9/14, BVerfGE 162, 277, Rn. 69; Beschluss vom 08.12.2021, 2 BvL 1/13, BVerfGE 160, 41).Rn. 88 Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, Beschluss vom 28.06.2022, 2 BvL 9/14, BVerfGE 162, 277, Rn. 69; Beschluss vom 08.12.2021, 2 BvL 1/13, BVerfGE 160, 41).
Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, Beschluss vom 28.06.2022, 2 BvL 9/14, BVerfGE 162, 277, Rn. 69; Beschluss vom 08.12.2021, 2 BvL 1/13, BVerfGE 160, 41).
Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (…BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.07.2023, 2 BvL 22/17, DStR 2023, 2051, Rn. 65; Beschluss vom 28.06.2022, 2 BvL 9/14 u.a., BVerfGE 162, 277, Rn. 73; Urteil vom 09.12.2008, 2 BvL 1/07, BVerfGE 122, 210; Beschluss vom 28.06.1960, 2 BvL 19/59, BVerfGE 11, 245), solange eine in der Relation realitäts- und damit gleichheitsgerechte Bemessung des steuerlichen Belastungsgrundes sichergestellt ist (BVerfG, Urteil vom 10.04.2018, 1 BvL 11/14, BVerfGE 148, 147).
- BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13
Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig
Auszug aus FG Hamburg, 13.11.2024 - 3 K 176/23
Maßgeblich ist das durch eine wertende Betrachtung gewonnene Gesamtbild (BVerfG, Beschluss vom 13.04.2017, 2 BvL 6/13, BVerfGE 145, 171, Rn. 65).Es sind diejenigen Merkmale zu ermitteln, die eine Steuer oder Steuerart nach dem herkömmlichen Verständnis typischerweise aufweist und - mit Blick auf die abgrenzende Funktion der in der Finanzverfassung verwendeten Einzelsteuerbegriffe - zu ihrer Unterscheidung von anderen Steuern oder Steuerarten notwendig sind (BVerfG, Beschluss vom 13.04.2017, 2 BvL 6/13, BVerfGE 145, 171, Rn. 66).
Entsprechen sie nicht allen Typusmerkmalen einer Einzelsteuer, sind Bedeutung und Gewicht der einzelnen Merkmale sowie der Grad an Abweichung zu bestimmen und danach in eine Gesamtwertung einzubeziehen; auf dieser Grundlage ist zu entscheiden, ob im Ergebnis eine Übereinstimmung mit dem Typus anzunehmen ist (BVerfG, Beschluss vom 13.04.2017, 2 BvL 6/13, BVerfGE 145, 171, Rn. 67).
Rn. 80 Der Senat berücksichtigt dabei, dass der Gesetzgeber im Rahmen der durch Art. 105 und Art. 106 GG vorgegebenen Steuern und Steuerarten eine sehr weitreichende Gestaltungsfreiheit hat (BVerfG, Beschluss vom 13.04.2017, 2 BvL 6/13, BVerfGE 145, 171, Rn. 98; vgl. BVerfG…, Urteil vom 10.04.2018, 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/[1]4, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147, Rn. 168, m.w.N.; BFH, Beschluss vom 27.05.2024, II B 78/23 (AdV), DStR 2024, 1355) und es ihm innerhalb der durch Art. 105 und Art. 106 GG vorgegebenen Typusbegriffe sogar offen steht, neue Steuern zu "erfinden" (BVerfG, Beschluss vom 13.04.2017, 2 BvL 6/13, BVerfGE 145, 171, Rn. 68).
- BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13
§ 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz …
Auszug aus FG Hamburg, 13.11.2024 - 3 K 176/23
Auf diese Weise kann der Gesetzgeber die Maßstabsfunktion der (bisherigen) Belastungsgrundentscheidung aufheben und sich von den gleichheitsrechtlichen Bindungen befreien (BVerfG, Beschluss vom 28.11.2023, 2 BvL 8/13, BVerfGE 168, 1, Rn. 145, m.w.N.).Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich, der sich das Gericht nicht entgegenstellen darf (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.2023, 2 BvL 8/13, BVerfGE 168, 1, Rn. 118, m.w.N.).
Den teilweise erhobenen Vorwurf der Willkür (z.B. von Löhr, BB 2022, 87, 91; Degen, DStR 2023, 2314) hält der Senat für unzutreffend (vgl. zum Begriff der Willkür in der Gesetzgebung etwa BVerfG, Beschluss vom 28.11.2023, 2 BvL 8/13, BVerfGE 168, 1, Rn. 141).
- BVerfG, 08.12.2021 - 2 BvL 1/13
Für das Jahr 2007 erfolgte steuerliche Privilegierung von Gewinneinkünften …
Auszug aus FG Hamburg, 13.11.2024 - 3 K 176/23
Rn. 87 c) Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist indes nicht uferlos, sondern wird insbesondere durch das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG dahingehend begrenzt, dass er die Auswahl der Sachverhalte, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert, sachgerecht zu treffen hat (BVerfG…, Beschluss vom 15.10.2024, 2 BvL 6/19, FamRZ 2025, 19, Rn. 29f;… Beschluss vom 28.06.2022, 2 BvL 9/14, BVerfGE 162, 277, Rn. 69; Beschluss vom 08.12.2021, 2 BvL 1/13, BVerfGE 160, 41).Rn. 88 Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (ständige Rechtsprechung des BVerfG…, Beschluss vom 28.06.2022, 2 BvL 9/14, BVerfGE 162, 277, Rn. 69; Beschluss vom 08.12.2021, 2 BvL 1/13, BVerfGE 160, 41).
Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (ständige Rechtsprechung des BVerfG…, Beschluss vom 28.06.2022, 2 BvL 9/14, BVerfGE 162, 277, Rn. 69; Beschluss vom 08.12.2021, 2 BvL 1/13, BVerfGE 160, 41).
- BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 15/75
Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung der (selbständigen) …
Auszug aus FG Hamburg, 13.11.2024 - 3 K 176/23
Wesentliches Merkmal der Grundsteuer ist sodann, dass sie als Real - bzw. Objektsteuer ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Grundbesitzers erhoben wird (BVerfG, Beschluss vom 18.02.2009, 1 BvR 1334/07, DB 2009, 773, 774; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1977, 1 BvR 15/75, BVerfGE 46, 224, Rn. 27).Die Leistungsfähigkeit ist ein für die Steuererhebung grundsätzlich zulässiges Differenzierungsmerkmal und kann eine steuerliche Ungleichbehandlung rechtfertigen, auch wenn eine Objektsteuer wie die Grundsteuer grundsätzlich nicht nach der individuellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen erhoben wird (BVerfG, Beschluss vom 18.02.2009, 1 BvR 1334/07, DB 2009, 773, 774; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1977, 1 BvR 15/75, BVerfGE 46, 224, Rn. 27).
Beim Einkommensteuerrecht hingegen wird den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen durch vielfältige Regelungen, wie z. B. den Grundfreibetrag, das Ehegattensplitting, die Steuerermäßigungen für Kinder und wegen außergewöhnlicher Belastungen, Rechnung getragen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.1977, 1 BvR 15/75, BVerfGE 46, 224, Rn. 27).
- BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04
Abfärberegelung
Auszug aus FG Hamburg, 13.11.2024 - 3 K 176/23
Dass das Äquivalenzprinzip als sachlicher Rechtfertigungsgrund einer Steuer herangezogen werden könne, habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer wiederholt entschieden (BVerfG, Beschluss vom 15.02.2016, 1 BvL 8/12, DStR 2016, 862; Beschluss vom 15.01.2008, 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1) und das FG Nürnberg für die Grundsteuer (Beschluss vom 08.08.2023, 8 V 300/23, DStRE 2023, 1477).Als allgemeiner Ausgangspunkt für die innere Rechtfertigung der Gewerbesteuer hat der Gedanke, dass die Gewerbesteuer einen pauschalen Ausgleich für die besonderen Infrastrukturlasten bietet, die durch die Ansiedlung von Gewerbebetrieben verursacht werden, nach wie vor Bestand." (BVerfG, Beschluss vom 15.1.2008, 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, 39, Rn. 101).
Rn. 100 (1) Der Senat geht im Ausgangspunkt seiner Auslegung davon aus, dass - jedenfalls bei einer traditionellen Objektsteuer - schon das Innehaben des Objekts, hier also des von der Grundsteuer erfassten Grundbesitzes, einen hinreichenden Belastungsgrund bieten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.01.200[8], 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, 39).
- BFH, 27.05.2024 - II B 78/23
AdV einer Grundsteuerwertfeststellung im sogenannten Bundesmodell
Auszug aus FG Hamburg, 13.11.2024 - 3 K 176/23
Rn. 23 Unter Bezugnahme auf den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zum Bundesmodell ergangenen Beschluss des BFH vom 27.05.2024 (II B 78/23, HFR 2024, 826) meint die Klägerin, auch dem Hamburgischen Grundsteuergesetz fehle eine sog. Escape-Regelung.Rn. 80 Der Senat berücksichtigt dabei, dass der Gesetzgeber im Rahmen der durch Art. 105 und Art. 106 GG vorgegebenen Steuern und Steuerarten eine sehr weitreichende Gestaltungsfreiheit hat (BVerfG…, Beschluss vom 13.04.2017, 2 BvL 6/13, BVerfGE 145, 171, Rn. 98; vgl. BVerfG…, Urteil vom 10.04.2018, 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/[1]4, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147, Rn. 168, m.w.N.; BFH, Beschluss vom 27.05.2024, II B 78/23 (AdV), DStR 2024, 1355) und es ihm innerhalb der durch Art. 105 und Art. 106 GG vorgegebenen Typusbegriffe sogar offen steht, neue Steuern zu "erfinden" (BVerfG…, Beschluss vom 13.04.2017, 2 BvL 6/13, BVerfGE 145, 171, Rn. 68).
Rn. 147 Der Senat sieht jedoch nicht, dass etwaige Übermaßbesteuerungen nicht durch Anwendung aller in Betracht kommenden Erlass- und sonstigen Vorschriften, nötigenfalls im Wege einer verfassungskonformen Auslegung (vgl. insoweit den von der Klägerin in Bezug genommenen BFH-Beschluss vom 27.05.2024, II B 78/23, HFR 2024, 826) vermieden werden können; dabei wird es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der - erst ab 01.01.2025 erfolgenden - Steuerfestsetzung ankommen.
- BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02
Erbschaftsteuer
Auszug aus FG Hamburg, 13.11.2024 - 3 K 176/23
Die Bewertung - im vorliegenden Fall also die Ermittlung des Grundsteuerwerts i.S.v. § 1 Abs. 3 HmbGrStG - hat zunächst an einheitlichen Maßstäben zu erfolgen; Förderungs- und Lenkungsziele zu verfolgen ist sodann auf einer getrennten Ebene möglich (BVerfG, Beschluss vom 07.11.2006, 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1).Die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) fordert allerdings nicht einen gleichen Beitrag von jeder und jedem Steuerpflichtigen zur Finanzierung der Gemeinlasten, sondern verlangt, dass sie jeweils nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit gleichmäßig zur Finanzierung der allgemeinen Staatsaufgaben herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2006, 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, Rn. 30 f., 96, m.w.N.).
- BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07
Pendlerpauschale
- BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15
Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz …
- BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 1334/07
Verfassungsbeschwerde gegen Grundsteuerbescheid erfolglos
- BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92
Weihnachtsfreibetrag
- BVerfG, 15.10.2024 - 2 BvL 6/19
Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 …
- BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14
Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß
- BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16
Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht …
- BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11
Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1 …
- BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91
Einheitswerte II
- BVerfG, 28.07.2023 - 2 BvL 22/17
Unzulässige Richtervorlage zur steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen …
- BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11
Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig
- BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99
Tarifbegrenzung gewerblicher Einkünfte
- BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98
Rückmeldegebühr
- BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04
Mindesthebesatz von 200 % bei der Gewerbesteuer
- BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02
Abzug Sozialversicherungsbeiträge
- BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 988/16
Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im …
- BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11
Normenkontrollantrag gegen Luftverkehrsteuergesetz erfolglos
- BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvR 807/12
Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bei der Erhebung von …
- OVG Schleswig-Holstein, 09.10.2024 - 6 LB 6/24
Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist in Tönning rechtmäßig, in Kittlitz und …
- BFH, 18.12.2019 - III R 33/17
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.06.2018 - III R 35/15 - …
- BFH, 05.10.1984 - III R 192/83
Der bewertungsrechtliche Wohnungsbegriff setzt jedenfalls am 1.1.1974 die …
- FG Hamburg, 29.01.2013 - 4 K 270/11
Vorlage des KernbrStG an das BVerfG - Verfassungswidrigkeit des KernbrStG …
- BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 889/12
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
- BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58
Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte
- BVerfG, 28.06.1960 - 2 BvL 19/59
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
- VerfGH Bayern, 29.05.2017 - 8-VII-16
Keine Prüfung von Abweichgungsgesetzgebung der Länder am Maßstab des überlagerten …
- BVerfG, 15.02.2016 - 1 BvL 8/12
Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit der Gewerbebesteuerung unter …
- BVerwG, 19.07.2010 - 6 B 20.10
Verein; Vereinsverbot; Klagebefugnis; Rechtsverletzung; rechtliches Gehör; …
- BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92
Beförderungsverbot
- FG Nürnberg, 08.08.2023 - 8 V 300/23
Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Grundsteuergesetzes
- FG München, 13.08.2025 - 4 K 164/25
Rechtmäßigkeit von Bescheides über den Grundsteueräquivalenzbetrag und …
Sie knüpft auch an Grundstücke an und wird als Objektsteuer ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Grundstückseigentümer erhoben (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024 3 K 176/23, juris).Aus Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 GG kann auch kein "abweichungsfester Kern" abgeleitet werden, wonach die Grundsteuer in ihren Grundzügen nach dem bisherigen wertabhängigen Verfahren zu ermitteln wäre (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024 3 K 176/23, juris; Schmidt, DStR 2020, 249, 250).
Aus Sicht des Senats liegt der Belastungsgrund damit in der Möglichkeit zur Nutzung der allgemeinen gemeindlichen Infrastruktur und der Inanspruchnahme von kommunalen Leistungen (a.A.: vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024 3 K 176/23, juris).
Auch Grundstückseigentümer in (preisgünstigeren) Randgebieten können die kommunale Infrastruktur in hochpreisigen Innenstadtlagen nutzen, etwa wenn sich dort ihr Arbeitsplatz befindet (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024 3 K 176/23, juris).
Eine Überschreitung des gesetzgeberischen Entscheidungsspielraums ist daher nicht gegeben (ebenso: vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024 3 K 176/23, juris).
- FG München, 30.04.2025 - 4 K 1312/24
Verfassungsmäßigkeit des BayGrStG
Sie knüpft auch an Grundstücke an und wird als Objektsteuer ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Grundstückseigentümer erhoben (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024 3 K 176/23, juris).Aus Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 GG kann auch kein "abweichungsfester Kern" abgeleitet werden, wonach die Grundsteuer in ihren Grundzügen nach dem bisherigen wertabhängigen Verfahren zu ermitteln wäre (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024 3 K 176/23, juris; Schmidt, DStR 2020, 249, 250).
Aus Sicht des Senats liegt der Belastungsgrund damit in der Möglichkeit zur Nutzung der allgemeinen gemeindlichen Infrastruktur und der Inanspruchnahme von kommunalen Leistungen (a.A.: vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024 3 K 176/23, juris).
Auch Grundstückseigentümer in (preisgünstigeren) Randgebieten können die kommunale Infrastruktur in hochpreisigen Innenstadtlagen nutzen, etwa wenn sich dort ihr Arbeitsplatz befindet (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024 3 K 176/23, juris).
Eine Überschreitung des gesetzgeberischen Entscheidungsspielraums ist daher nicht gegeben (ebenso: vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024 3 K 176/23, juris).
- FG München, 18.06.2025 - 4 K 702/24
Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit des bayerischen Grundsteuergesetzes …
Sie knüpft auch an Grundstücke an und wird als Objektsteuer ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Grundstückseigentümer erhoben (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024 3 K 176/23, juris).Aus Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 GG kann auch kein "abweichungsfester Kern" abgeleitet werden, wonach die Grundsteuer in ihren Grundzügen nach dem bisherigen wertabhängigen Verfahren zu ermitteln wäre (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024 3 K 176/23, juris; Schmidt, DStR 2020, 249, 250).
Aus Sicht des Senats liegt der Belastungsgrund damit in der Möglichkeit zur Nutzung der allgemeinen gemeindlichen Infrastruktur und der Inanspruchnahme von kommunalen Leistungen (a.A.: vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024 3 K 176/23, juris).
Auch Grundstückseigentümer in (preisgünstigeren) Randgebieten können die kommunale Infrastruktur in hochpreisigen Innenstadtlagen nutzen, etwa wenn sich dort ihr Arbeitsplatz befindet (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024 3 K 176/23, juris).
Eine Überschreitung des gesetzgeberischen Entscheidungsspielraums ist daher nicht gegeben (ebenso: vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024 3 K 176/23, juris).
- FG München, 25.06.2025 - 4 K 2077/24
Rechtmäßigkeit der Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und den …
Sie knüpft auch an Grundstücke an und wird als Objektsteuer ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Grundstückseigentümer erhoben (vgl. Finanzgericht -FG- Hamburg, Urteil vom 13.11.2024 3 K 176/23, juris).Aus Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 GG kann auch kein "abweichungsfester Kern" abgeleitet werden, wonach die Grundsteuer in ihren Grundzügen nach dem bisherigen wertabhängigen Verfahren zu ermitteln wäre (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024 3 K 176/23, juris; Schmidt, DStR 2020, 249, 250).
Aus Sicht des Senats liegt der Belastungsgrund damit in der Möglichkeit zur Nutzung der allgemeinen gemeindlichen Infrastruktur und der Inanspruchnahme von kommunalen Leistungen (a.A.: vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024 3 K 176/23, juris).
Auch Grundstückseigentümer in (preisgünstigeren) Randgebieten können die kommunale Infrastruktur in hochpreisigen Innenstadtlagen nutzen, etwa wenn sich dort ihr Arbeitsplatz befindet (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024 3 K 176/23, juris).
Eine Überschreitung des gesetzgeberischen Entscheidungsspielraums ist daher nicht gegeben (ebenso: vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024 3 K 176/23, juris).
- FG München, 25.06.2025 - 4 K 113/25
Rechtmäßigkeit der Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und den …
Sie knüpft auch an Grundstücke an und wird als Objektsteuer ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Grundstückseigentümer erhoben (vgl. Finanzgericht -FG- Hamburg, Urteil vom 13.11.2024 3 K 176/23, juris).Aus Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 GG kann auch kein "abweichungsfester Kern" abgeleitet werden, wonach die Grundsteuer in ihren Grundzügen nach dem bisherigen wertabhängigen Verfahren zu ermitteln wäre (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024 3 K 176/23, juris; Schmidt, DStR 2020, 249, 250).
Aus Sicht des Senats liegt der Belastungsgrund damit in der Möglichkeit zur Nutzung der allgemeinen gemeindlichen Infrastruktur und der Inanspruchnahme von kommunalen Leistungen (a.A.: vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024 3 K 176/23, juris).
Auch Grundstückseigentümer in (preisgünstigeren) Randgebieten können die kommunale Infrastruktur in hochpreisigen Innenstadtlagen nutzen, etwa wenn sich dort ihr Arbeitsplatz befindet (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024 3 K 176/23, juris).
Eine Überschreitung des gesetzgeberischen Entscheidungsspielraums ist daher nicht gegeben (ebenso: vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024 3 K 176/23, juris).
- FG Hamburg, 14.04.2025 - 3 V 112/24
Kostenrecht: Streitwert in Verfahren über Grundsteuerwert
Nachdem der erkennende Senat in einem anderen Verfahren entschieden hatte, dass das Gesetz im Hinblick auf die Bewertungsebene verfassungsgemäß ist ( FG Hamburg, Urteil vom 13. November 2024, 3 K 176/23 ), nahm die Antragstellerin ihren Antrag zurück.
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