Rechtsprechung
| BFH, 11.03.2026 - II R 10/23 |
Volltextveröffentlichungen (7)
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Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Bundesfinanzhof
ErbStG § 10 Abs 5 Nr 3 S 1, BGB § 2042 Abs 1, BGB § 2042 Abs 2, BGB § 2046 Abs 1, ErbStG § 10 Abs 5 Nr 3 S 3
Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung als abziehbare Nachlassverbindlichkeiten - rechtsinformationen.bund.de
Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung als abziehbare Nachlassverbindlichkeiten
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 10 Abs 5 Nr 3 S 1 ErbStG 1997, § 2042 Abs 1 BGB, § 2042 Abs 2 BGB, § 2046 Abs 1 BGB, § 10 Abs 5 Nr 3 S 3 ErbStG 1997
Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung als abziehbare Nachlassverbindlichkeiten - IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung als abziehbare Nachlassverbindlichkeiten
- datenbank.nwb.de
Kurzfassungen/Presse (2)
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung als abziehbare Nachlassverbindlichkeiten
- famrz.de (Kurzinformation)
Rechtsanwaltskosten einer Erbauseinandersetzung
Besprechungen u.ä.
- heckschen-vandeloo.de (Entscheidungsbesprechung)
Rechtsanwaltskosten wegen Erbauseinandersetzung als abziehbare Nachlassverbindlichkeiten
Sonstiges (3)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
ErbStG § 10 Abs 5 Nr 3, BGB § 2042
Erbschaftsteuer, Erbauseinandersetzung, Rechtsanwaltskosten, Nachlassverbindlichkeit - Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Köln, 09.02.2023 - 7 K 1362/21
- BFH, 11.03.2026 - II R 10/23
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (7)
- BFH, 09.12.2009 - II R 37/08
Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als …
Auszug aus BFH, 11.03.2026 - II R 10/23
Umfasst sind sowohl die mit der Erbauseinandersetzung verbundenen schuldrechtlichen Vereinbarungen als auch deren dinglicher Vollzug (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.12.2009 - II R 37/08, BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489, und vom 21.08.2024 - II R 43/22, BFHE 285, 291, BStBl II 2025, 527).Rn. 21 3. Zu den nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigenden Kosten der Erbauseinandersetzung zählen unter anderem die Aufwendungen für die anwaltliche Beratung sowie gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Miterben bei der Erbauseinandersetzung und die bei einem Rechtsstreit der Miterben über die Auseinandersetzung angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten (BFH-Urteil vom 09.12.2009 - II R 37/08, BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489, [Rz 12]).
Dass nur die unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängenden und daher nicht auf einem eigenen Willensentschluss des oder der Erben beruhenden Kosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig sein sollen, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen (BFH-Urteil vom 09.12.2009 - II R 37/08, BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489).
- BFH, 21.08.2024 - II R 43/22
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als …
Auszug aus BFH, 11.03.2026 - II R 10/23
Umfasst sind sowohl die mit der Erbauseinandersetzung verbundenen schuldrechtlichen Vereinbarungen als auch deren dinglicher Vollzug (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.12.2009 - II R 37/08, BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489, und vom 21.08.2024 - II R 43/22, BFHE 285, 291, BStBl II 2025, 527).Diese Vorschrift macht die Abziehbarkeit der Kosten nur davon abhängig, dass sie dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen (vgl. BFH-Urteil vom 21.08.2024 - II R 43/22, BFHE 285, 291, BStBl II 2025, 527, Rz 29, m.w.N.).
Es ist für Nachlassabwicklungs-, Nachlassregelungs- und Nachlassverteilungskosten vielmehr typisch, dass der Erbe selbst die Kosten ausgelöst hat (vgl. BFH-Urteil vom 21.08.2024 - II R 43/22, BFHE 285, 291, BStBl II 2025, 527).
- BFH, 06.11.2019 - II R 29/16
Vergebliche Prozesskosten können bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden
Auszug aus BFH, 11.03.2026 - II R 10/23
Die Kosten müssen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG) anfallen (BFH-Urteil vom 06.11.2019 - II R 29/16, BFHE 267, 433, BStBl II 2020, 505).Kosten, die dem Erben in der Folgezeit zum Zwecke der Erhaltung, Mehrung, Nutzung oder Verwertung des Nachlassvermögens entstehen, sind keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG mehr, sondern nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG nicht abzugsfähige Nachlassverwaltungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 06.11.2019 - II R 29/16, BFHE 267, 433, BStBl II 2020, 505).
- FG Köln, 09.02.2023 - 7 K 1362/21
Berücksichtigung von Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit der …
Auszug aus BFH, 11.03.2026 - II R 10/23
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 09.02.2023 - 7 K 1362/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.Das Finanzgericht (FG) erkannte mit Urteil vom 09.02.2023 - 7 K 1362/21 die von dem Kläger getragenen Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung und den Verfahren zur Teilungsversteigerung in Höhe von insgesamt 95.200 EUR als abzugsfähige Nachlassverteilungskosten an.
- BGH, 11.09.2002 - XII ZR 187/00
Abschluß eines Mietvertrages mit einer Erbengemeinschaft
Auszug aus BFH, 11.03.2026 - II R 10/23
Die Erbengemeinschaft ist nicht auf Dauer angelegt, sondern eine Liquidationsgemeinschaft, die der Abwicklung und Aufteilung des Nachlasses dient und deren Auflösung nach § 2042 Abs. 1 BGB jeder Miterbe betreiben kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11.09.2002 - XII ZR 187/00, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2002, 3389; BGH-Beschluss vom 17.10.2006 - VIII ZB 94/05, NJW 2006, 3715). - BGH, 17.10.2006 - VIII ZB 94/05
Rechts- und Parteifähigkeit einer Erbengemeinschaft
Auszug aus BFH, 11.03.2026 - II R 10/23
Die Erbengemeinschaft ist nicht auf Dauer angelegt, sondern eine Liquidationsgemeinschaft, die der Abwicklung und Aufteilung des Nachlasses dient und deren Auflösung nach § 2042 Abs. 1 BGB jeder Miterbe betreiben kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11.09.2002 - XII ZR 187/00, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2002, 3389; BGH-Beschluss vom 17.10.2006 - VIII ZB 94/05, NJW 2006, 3715). - BFH, 14.10.2020 - II R 30/19
Steuerberatungskosten und Räumungskosten als Nachlassregelungskosten
Auszug aus BFH, 11.03.2026 - II R 10/23
Zu den Nachlassregelungskosten können danach auch Kosten zählen, die dem Erben durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlichen) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers entstehen (BFH-Urteil vom 14.10.2020 - II R 30/19, BFHE 272, 93, BStBl II 2022, 216).
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