Rechtsprechung
| OLG München, 18.05.2026 - 23 U 3938/23 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
AktG § 131, § 246; COVMG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; ZPO § 71 Abs. 1, § 522 Abs. 2
Nebenintervention, Aktionärsrechte, Hauptversammlung, Beschlussanfechtung, Fragerecht, Prozesskosten, Beschlussfeststellung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Verfahrensgang
- LG München I, 07.09.2023 - 5 HKO 3385/22
- OLG München, 18.05.2026 - 23 U 3938/23
- BGH - II ZR 66/2 (anhängig)
Papierfundstellen
- MDR 2026, 999
- NZG 2026, 1004
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (8)
- BGH, 13.03.1980 - II ZR 54/78
Änderung einer Satzungsklausel über die Mehrheit bei Aufsichtsratswahlen
Auszug aus OLG München, 18.05.2026 - 23 U 3938/23
Diese ist deshalb sogar streitgenössische Nebenintervenientin gemäß § 69 ZPO (vgl. BGH NJW 1980, 1465, 1468).Vielmehr brauchte die Nebenintervenientin, die sich gegen die von den Klägern begehrte positive Beschlussfeststellung wendet, nicht aktiv zu werden, solange der in der Hauptversammlung verkündete negative Beschluss in der Welt war (BGH NJW 1980, 1465, 1468), jedenfalls also, solange er noch nicht vom Landgericht für ungültig erklärt worden war.
Handelt es sich nicht um einen Nichtigkeitsgrund, sondern nur um einen Anfechtungsgrund, müssen die Anfechtungsbefugten, vor allem die Aktionäre, Gelegenheit haben, den Mangel ihrerseits klageweise (mit einem den Klägern entgegengesetzten Ziel) geltend zu machen (BGH NJW 1980, 1465, 1468).
Dazu können sie als streitgenössische Nebenintervenienten auf Seiten der verklagten Gesellschaft beitreten und den Mangel des Beschlusses, dessen Feststellung die Kläger wünschen, im laufenden Prozess einredeweise geltend machen (BGH NJW 1980, 1465, 1468).
Rn. 39 Die Nebenintervenientin ist befugt, den Fehler geltend zu machen, denn sie ist als Aktionärin grundsätzlich anfechtungsbefugt (BGH NJW 1980, 1465, 1468).
Denn solange der verkündete ablehnende Beschluss in der Welt ist, kann von einem mit diesem Beschluss im Ergebnis einverstandenen Aktionär nicht erwartet werden, dass er sich gegen einen seiner Ansicht nach vielleicht gar nicht vorhandenen zustimmenden Beschluss, dessen verbindliche Feststellung, wenn überhaupt, dann erst in Zukunft zu erwarten ist, vorsorglich wehrt (BGH NJW 1980, 1465, 1468).
Rn. 41 Aus dem gleichen Grund war entgegen der Ansicht der Kläger in den Gegenerklärungen die Wahrung der Anfechtungsfrist durch die Nebenintervenientin gemäß § 246 Abs. 1 AktG nicht nötig; es genügte die Erhebung der Einrede im laufenden Prozess (BGH NJW 1980, 1465, 1468).
Dabei hat der BGH in der zitierten Entscheidung aus dem Jahr 1980 insbesondere auch den zeitlichen Rahmen für die Geltendmachung des Beschlussmangels durch eine Nebenintervenientin der Gesellschaft festgelegt: "in demselben Prozeß" (BGH NJW 1980, 1465, 1468).
- LG München I, 07.09.2023 - 5 HKO 3385/22
Fragerecht der Aktionäre, Virtuelle Hauptversammlung, Anfechtungsklage, …
Auszug aus OLG München, 18.05.2026 - 23 U 3938/23
Die Berufung der Kläger zu 1) und zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 07.09.2023, Aktenzeichen 5 HK O 3385/22, wird zurückgewiesen.Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 07.09.2023, Az. 5 HK O 3385/22, Bezug genommen.
unter Abänderung des am 07.09.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az.: 5 HK O 3385/22, festzustellen, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 18. März 2022 den unter TOP 7 zur Abstimmung gestellten Beschluss mit folgendem Inhalt beschlossen hat:.
unter Abänderung des am 07.09.2023 verkündeten Urteils des Landgericht (sic) München I, Az.: 5 HK O 3385/22, festzustellen, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 18. März 2022 den unter TOP 10 zur Abstimmung gestellten Beschluss mit folgendem Inhalt beschlossen hat:.
- OLG Köln, 14.06.2018 - 18 U 36/17
Entscheidung des Gerichts bei einer positiven Beschlussfeststellungsklage
Auszug aus OLG München, 18.05.2026 - 23 U 3938/23
Rn. 35 Die von den Klägern zitierte Entscheidung des OLG Köln vom 14.06.2018 (Az. 18 U 36/17; GmbHR 2018, 921 ff.) führt zu keinen abweichenden Rechtsgrundsätzen.Vielmehr bestätigt das OLG Köln ausdrücklich und unter Bezugnahme auf die oben zitierte Entscheidung des BGH vom 13.03.1980, dass Anfechtungsgründe im Rahmen einer positiven Beschlussfeststellungsklage durch eine Nebenintervention geltend gemacht werden könnten (OLG Köln GmbHR 2018, 921, 922).
- BGH, 23.06.2008 - GSZ 1/08
Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz …
Auszug aus OLG München, 18.05.2026 - 23 U 3938/23
Das folgt schon daraus, dass sie auf unstreitigen Tatsachen fußt (vgl. BGH NJW 2008, 3434). - BGH, 18.11.2015 - VII ZB 2/15
Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren: Rechtliches Interesse eines …
Auszug aus OLG München, 18.05.2026 - 23 U 3938/23
Sie ergeht dann im Falle des § 522 Abs. 2 ZPO konsequenterweise als Beschluss (vgl. BGH NJW 2016, 1020 Ls. 2 zur Parallelproblematik im selbständigen Beweisverfahren). - BGH, 31.05.2011 - II ZR 109/10
GmbH: Stimmrecht des herrschenden Gesellschafters bei Beschlussfassung über die …
Auszug aus OLG München, 18.05.2026 - 23 U 3938/23
Eine positive Beschlussfeststellung setzt grundsätzlich voraus, dass der festzustellende Beschluss nicht seinerseits gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt (BGH NZG 2011, 902 Rn. 9;… Koch, aaO, § 246 Rn. 42). - BGH, 25.09.2023 - VIa ZR 1/23
Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen …
Auszug aus OLG München, 18.05.2026 - 23 U 3938/23
Ein solcher wurde im Übrigen von der Beklagten auch gar nicht in einer den vom BGH (MDR 2023, 1446 Rn. 14 f.) hierzu aufgestellten Grundsätzen genügenden Weise substantiiert vorgetragen. - OLG München, 28.04.2016 - 23 U 1774/15
Erfolgloser Antrag gegen Streitbeitritt bei zulässiger Nebenintervention
Auszug aus OLG München, 18.05.2026 - 23 U 3938/23
Nichts anderes gilt für das in § 522 Abs. 2 ZPO ausdrücklich gesetzlich zugelassene schriftliche Verfahren (OLG München MDR 2016, 1046;… BeckOK ZPO/von Selle, 1.9.25, ZPO § 71 Rn. 5;… Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 47. Aufl. 2026, § 71 Rn. 3;… Zöller/Althammer, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 71 Rn. 2), ohne dass es hierfür einer Zustimmung der Parteien bedürfte (OLG München MDR 2016, 1046;… BeckOK ZPO/von Selle, aaO, § 71 Rn. 5).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".