Rechtsprechung
| LSG Hamburg, 19.02.2026 - L 4 SO 24/25 ZVW |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
- Justiz Hamburg
§ 19 Abs 2 SGB 12, § 82 Abs 1 SGB 12
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Grundsicherung im Alter - Anrechnung von Einkommen
Verfahrensgang
- SG Hamburg, 16.02.2022 - S 7 SO 169/17
- LSG Hamburg, 14.12.2023 - L 4 SO 51/22
- BSG, 18.12.2024 - B 8 SO 1/24 B
- LSG Hamburg, 19.02.2026 - L 4 SO 24/25 ZVW
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (13)
- BSG, 06.10.2011 - B 14 AS 66/11 R
Arbeitslosengeld II - Einkommensberücksichtigung - Überbrückungsdarlehen bzw …
Auszug aus LSG Hamburg, 19.02.2026 - L 4 SO 24/25
Eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kann demzufolge nicht als Einkommen qualifiziert werden (BSG, Urteil vom 6.10.2011 - B 14 AS 66/11 R).Es ist deshalb zu unterscheiden zwischen einerseits Geldzahlungen, die einem nach dem SGB II / SGB XII Leistungsberechtigten zum endgültigen Verbleib zugewendet werden, andererseits einem Darlehen, das mit einer Rückzahlungsverpflichtung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gegenüber dem Darlehensgeber belastet ist (BSG, Urteil vom 6.10.2011 - B 14 AS 66/11 R; LSG Hamburg, Urteil vom 8.5.2025 - L 4 AS 69/23 D ) und schließlich Zuwendungen Dritter, die eine nicht rechtzeitig erbrachte oder - ggf. auch nur vermeintlich (…Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, 6. EL 2025, § 11 Rn. 226) - rechtswidrig vom Grundsicherungsträger verweigerte Leistung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren und nur für den Fall des Obsiegens zurückgezahlt werden sollen; auch diese stellen grundsicherungsrechtlich kein Einkommen dar (vgl. zu § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II BSG, Urteil vom 6.10.2011 - B 14 AS 66/11 R).
Einen ursprünglich bestehenden Anspruch lassen solche Bemühungen dann nicht entfallen, wenn feststeht, dass dem Dritten im Falle des Obsiegens die zugewandten Leistungen zurückerstattet werden (BSG, Urteil vom 6.10.2011, a.a.O.).
Welche Vereinbarungen zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Dritten für den Fall getroffen worden sind, dass ein Anspruch gegenüber dem Leistungsträger im Ergebnis eines Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht besteht, ist unerheblich (BSG, Urteil vom 6.10.2011, a.a.O.).
- BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den …
Auszug aus LSG Hamburg, 19.02.2026 - L 4 SO 24/25
Die Verwertung des Kfz wäre im Falle der Kläger jedoch eine besondere Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII gewesen, da die Kläger für Einkäufe, Arztbesuche usw. auf das Fahrzeug angewiesen waren (vgl. BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 24/11 R). - BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 11/06 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter - Einkommenseinsatz - gemischte …
Auszug aus LSG Hamburg, 19.02.2026 - L 4 SO 24/25
Rn. 53 aa) Zunächst handelt es sich bei der Altersrente des Klägers in Höhe von monatlich 129, 41 Euro bis einschließlich Juni 2017 bzw. 131, 58 Euro ab Juli 2017 und der Altersrente der Klägerin in Höhe von monatlich 183, 27 Euro bis einschließlich Juni 2017 bzw. 186, 76 Euro ab Juli 2017 um Einkommen i.S.v. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Eine Bereinigung dieses Einkommens um Versicherungsbeiträge (§ 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII) war nicht vorzunehmen; die Kfz-Steuer ist nicht abzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 18.3.2008 - B 8/9b SO 11/06 R), und über weitere Versicherungen der Kläger ist nichts bekannt.
- BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Zuwendungen …
Auszug aus LSG Hamburg, 19.02.2026 - L 4 SO 24/25
Rn. 59 Diese letztgenannten Zuwendungen, mit denen der Dritte vorläufig, gleichsam anstelle des Grundsicherungsträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens, einspringt, weil der Grundsicherungsträger nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat, die also in Erwartung der Rückzahlung und im Vertrauen auf einen bestehenden, lediglich noch nicht erfüllten SGB II- oder SGB XII-Anspruchs erfolgen, entbinden den Grundsicherungsträger nicht von seiner Leistungsverpflichtung (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R -, unter Hinweis auf die Rspr. des BVerwG zum Bundessozialhilfegesetz, Urteil vom 23.6.1994 - 5 C 26/92 -, wonach es Angehörigen eines Hilfesuchenden möglich sein müsse, diesem "während der Verweigerung der Sozialhilfe" Mittel für den Lebensunterhalt "vorzuschießen", ohne dass die damit verbundene Deckung des tatsächlichen Bedarfs den Sozialhilfeanspruch entfallen lasse; s. auch BSG, Urteil vom 16.2.2012 - B 4 AS 94/11 R; LSG Hamburg, Urteil vom 27.2.2025 - L 4 AS 309/22 D - sowie Urteil vom 30.9.2021 - L 4 AS 249/18 ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.3.2025 - L 3 AS 281/24). - BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung …
Auszug aus LSG Hamburg, 19.02.2026 - L 4 SO 24/25
Dieser Antrag war vor dem Hintergrund der durch den erneuten Leistungsantrag vom 28. Dezember 2017 und den darauf ergangenen Ablehnungsbescheid vom 10. Januar 2018 eingetretenen Zäsurwirkung (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R) auch allein sachgerecht. - BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschränkung des …
Auszug aus LSG Hamburg, 19.02.2026 - L 4 SO 24/25
Hingegen sind die Ansparleistungen auf die beiden Bausparverträge in Höhe von insgesamt 506 Euro monatlich nicht anders zu behandeln als Tilgungsraten, die nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich nicht zu den anzuerkennenden Aufwendungen für die Unterkunft zu rechnen sind (vgl. zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - BSG, Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R -, m.w.N.). - BSG, 16.02.2012 - B 4 AS 94/11 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss bei Teilnahme an …
Auszug aus LSG Hamburg, 19.02.2026 - L 4 SO 24/25
Rn. 59 Diese letztgenannten Zuwendungen, mit denen der Dritte vorläufig, gleichsam anstelle des Grundsicherungsträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens, einspringt, weil der Grundsicherungsträger nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat, die also in Erwartung der Rückzahlung und im Vertrauen auf einen bestehenden, lediglich noch nicht erfüllten SGB II- oder SGB XII-Anspruchs erfolgen, entbinden den Grundsicherungsträger nicht von seiner Leistungsverpflichtung (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R -, unter Hinweis auf die Rspr. des BVerwG zum Bundessozialhilfegesetz, Urteil vom 23.6.1994 - 5 C 26/92 -, wonach es Angehörigen eines Hilfesuchenden möglich sein müsse, diesem "während der Verweigerung der Sozialhilfe" Mittel für den Lebensunterhalt "vorzuschießen", ohne dass die damit verbundene Deckung des tatsächlichen Bedarfs den Sozialhilfeanspruch entfallen lasse; s. auch BSG, Urteil vom 16.2.2012 - B 4 AS 94/11 R; LSG Hamburg, Urteil vom 27.2.2025 - L 4 AS 309/22 D - sowie Urteil vom 30.9.2021 - L 4 AS 249/18 ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.3.2025 - L 3 AS 281/24). - BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92
Örtlich zuständiger Sozialhilfeträgers für ein bei den Eltern lebendes …
Auszug aus LSG Hamburg, 19.02.2026 - L 4 SO 24/25
Rn. 59 Diese letztgenannten Zuwendungen, mit denen der Dritte vorläufig, gleichsam anstelle des Grundsicherungsträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens, einspringt, weil der Grundsicherungsträger nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat, die also in Erwartung der Rückzahlung und im Vertrauen auf einen bestehenden, lediglich noch nicht erfüllten SGB II- oder SGB XII-Anspruchs erfolgen, entbinden den Grundsicherungsträger nicht von seiner Leistungsverpflichtung (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R -, unter Hinweis auf die Rspr. des BVerwG zum Bundessozialhilfegesetz, Urteil vom 23.6.1994 - 5 C 26/92 -, wonach es Angehörigen eines Hilfesuchenden möglich sein müsse, diesem "während der Verweigerung der Sozialhilfe" Mittel für den Lebensunterhalt "vorzuschießen", ohne dass die damit verbundene Deckung des tatsächlichen Bedarfs den Sozialhilfeanspruch entfallen lasse; s. auch BSG, Urteil vom 16.2.2012 - B 4 AS 94/11 R; LSG Hamburg, Urteil vom 27.2.2025 - L 4 AS 309/22 D - sowie Urteil vom 30.9.2021 - L 4 AS 249/18 ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.3.2025 - L 3 AS 281/24). - BSG, 18.12.2024 - B 8 SO 1/24 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - …
Auszug aus LSG Hamburg, 19.02.2026 - L 4 SO 24/25
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat das Bundessozialgericht das Urteil aufgehoben (Beschluss vom 18.12.2024 - B 8 SO 1/24 B) und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. - LSG Baden-Württemberg, 26.03.2025 - L 3 AS 281/24
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - tatsächliche Aufwendungen - …
Auszug aus LSG Hamburg, 19.02.2026 - L 4 SO 24/25
Rn. 59 Diese letztgenannten Zuwendungen, mit denen der Dritte vorläufig, gleichsam anstelle des Grundsicherungsträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens, einspringt, weil der Grundsicherungsträger nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat, die also in Erwartung der Rückzahlung und im Vertrauen auf einen bestehenden, lediglich noch nicht erfüllten SGB II- oder SGB XII-Anspruchs erfolgen, entbinden den Grundsicherungsträger nicht von seiner Leistungsverpflichtung (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R -, unter Hinweis auf die Rspr. des BVerwG zum Bundessozialhilfegesetz, Urteil vom 23.6.1994 - 5 C 26/92 -, wonach es Angehörigen eines Hilfesuchenden möglich sein müsse, diesem "während der Verweigerung der Sozialhilfe" Mittel für den Lebensunterhalt "vorzuschießen", ohne dass die damit verbundene Deckung des tatsächlichen Bedarfs den Sozialhilfeanspruch entfallen lasse; s. auch BSG, Urteil vom 16.2.2012 - B 4 AS 94/11 R; LSG Hamburg, Urteil vom 27.2.2025 - L 4 AS 309/22 D - sowie Urteil vom 30.9.2021 - L 4 AS 249/18 ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.3.2025 - L 3 AS 281/24). - LSG Hamburg, 08.05.2025 - L 4 AS 69/23
- LSG Hamburg, 30.09.2021 - L 4 AS 249/18
Anforderungen an den Nachweis der Hilfebedürftigkeit zur Bewilligung von …
- LSG Hamburg, 27.02.2025 - L 4 AS 309/22
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