Gesetzgebung
BGBl. I 1951 S. 491 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1951 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 09.08.1951, Seite 491
- Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
- vom 08.08.1951
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (9)
- BVerfG, 03.07.2001 - 1 BvR 2337/00
Zur Verfassungsmäßigkeit des Ausscheidens der gewerblichen Brennereien aus dem …
Gemäß Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 GG ist es ein Bundesmonopol geworden, zu dessen Verwaltung durch Gesetz vom 8. August 1951 (BGBl I S. 491) die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein errichtet wurde. - BVerfG, 22.05.1962 - 1 BvR 301/59
Branntweinmonopol
Gemäß Art. 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 und 108 Abs. 1 GG ist es ein Bundesmonopol geworden, zu dessen Verwaltung durch Gesetz vom 8. August 1951 (BGBl. I S. 491) die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein errichtet wurde. - BFH, 14.01.1959 - VII B 18/55
Anfechtbarkeit der Berechnung des Ubernahmegeldes für ablieferungspflichtigen …
Bei dem BrMonG handle es sich entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 6 S. 55) nicht um vorkonstitutionelles, sondern um nachkonstitutionelles Recht, weil der Gesetzgeber durch den Erlaß der Gesetze vom 8. August 1951 (Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - BGBl 1951 I S. 491 -) und 20. August 1953 (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol - BGBl 1953 I S. 979 -) das BrMonG in seiner Gesamtheit "in seinen Willen aufgenommen" habe.
- BGH, 22.06.1961 - VIII ZR 139/60
Rechtsmittel
Wenn in § 4 des Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein vom 8. August 1951 (BGBl I 491) nur ausdrücklich bestimmt wird, die im Geschäftsbereich der Ländermonopolverwaltungen seit dem 8. Mai 1945 entstandenen Verpflichtungen sollten auf die Bundesrepublik übergehen, so zeigt auch diese Bestimmung, daß der Gesetzgeber nicht etwa in der Zeit vor Erlaß des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes von einer automatischen Haftung des Bundes für alle auf dem Gebiet des Branntweinmonopols entstandenen Verpflichtungen ausgegangen ist. - BFH, 24.09.1963 - VII B 18/59
Vereinbarkeit einer Branntweinübernahmebescheinigung mit dem Grundgesetz
Dieser sei in dem Erlaß des Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung vom 8. August 1951 (BGBl I S. 491) zu sehen, durch das der Gesetzgeber das gesamte BrMonG in seinen gesetzgeberischen Willen aufgenommen habe. - BFH, 18.01.1966 - VII 3/63
Prüfung der Selbstkosten der Branntweinerzeugung einer als Einzelbetrieb …
Auch eine Selbstbindung der Verwaltung im Sinne einer nicht absichtlichen Unterlassung der Ausübung der vom Gesetz gewährten Rechte scheidet hier aus, da durch das Gesetz vom 8. August 1951 (BGBl I S. 491) für die Verwaltung des bis dahin als Landesmonopol weitergeführten Branntweinmonopols erst eine neue Bundesverwaltung errichtet worden ist. - BGH, 11.04.1961 - 5 StR 395/60
Rechtsmittel
§ 1 des Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein vom 8. August 1951 (BGBl I 491) bestimmt, daß zur Verwaltung des Branntweinmonopols im Bundesgebiet im Rahmen der Bundesfinanzverwaltung die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein errichtet wird. - BGH, 10.01.1958 - 5 StR 503/57
Rechtsmittel
Dieser Rechtslage ist der Wortlaut der §§ 2, 151, 354 BranntwMonG inzwischen durch Art. 1 Abschnitt 5 des Verbrauchsteueränderungsgesetzes vom 10. Oktober 1957 (BGBl I 1704) angepaßt worden, nachdem schon durch Gesetz vom 8. August 1951 (BGBl I 491) die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein errichtet worden war. - BGH, 27.06.1952 - I ZR 35/51
Rechtsmittel
Als Klägerin aufzutreten ist heute die Bundesrepublik berechtigt, wie sich aus den §§ 1, 3 des Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein vom 8. August 1951 (BGBl. I 491) ergibt.