Gesetzgebung
BGBl. I 1951 S. 471 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1951 Teil I Nr. 36, ausgegeben am 27.07.1951, Seite 471
- Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft
- vom 21.07.1951
Gesetzestext
Wird zitiert von ...
- BVerwG, 23.07.1958 - V C 328.56
Zugehörigkeit einer Entscheidung über Gewährung oder Ablehnung eines für die …
Solche Normen hat der Gesetzgeber nicht etwa durch die Gesetze zur Förderung der Wirtschaft von Groß-Berlin (West) vom 7. März 1950 (BGBl. S. 41) und vom 16. Februar 1951 (BGBl. I S. 123) oder durch das Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft vom 21. Juli 1951 (BGBl. I S. 471) geschaffen.
Gesetzgebung
BGBl. I 1951 S. 471 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1951 Teil I Nr. 36, ausgegeben am 27.07.1951, Seite 471
- Verordnung zur Durchführung des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen
- vom 26.07.1951
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 10.07.1953 - V ZR 22/52
Bewertung eines Grundstücks
Nachdem auf Grund des B. er Gesetzes zur Übernahme des Gesetzes über die Stellung des Landes B. im Finanzsystem des Bundes vom 12. Juni 1952 (GuVOBl Berlin 393) das Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens (sog. "Vorsehaltegesetz") vom 21. Juli 1951 (BGBl. I, 467) einschliesslich der Durchführungsverordnung vom 26. Juli 1951 (BGBl. I, 471) auch in B. anwendbar geworden war, hat die Stadt B. beantragt, das Rubrum dahin zu ändern, dass Klägerin (und Widerbeklagte) die Stadt "B. als Treuhänder (in) für das ehemalige Reichsvermögen"sei. - BGH, 10.12.1958 - V ZR 70/57
Zuteilung von Siedlungsland. Gleichheitssatz
Zu unrecht hat sich der Beklagte auf § 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vom 26. Juli 1951 (BGBl. I 471) berufen. - BGH, 14.10.1955 - V ZR 67/55
Beseitigung alter Wehrmachtsanlagen. Rechtsweg
Dabei ist davon auszugehen, daß die Verwaltung des bundeseigen gewordenen Reichsvermögens durch die örtlich zuständige Oberfinanzdirektion gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951 (RGBl 1, 467) auch die Befugnis umfaßt, zweifelhafte Eigentumsfragen zu regeln (vgl. auch die Ermächtigung des § 9 der Durchführungsverordnung zu § 6 des angeführten Gesetzes vom 26. Juli 1951 [BGBl. I, 471] zum Verkauf von Grundstücken mit einem gemeinen Werte von nicht mehr als 50.000 DM bzw. zur Belastung mit entsprechender Wertminderung).
- BGH, 01.12.1952 - III ZR 114/52
Funktionsnachfolge der Länder
Nr. § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes heisst es: "die Verwaltung des Eigentums und der sonstigen Vermögensrechte ... ist ..., soweit dieses Eigentum und diese sonstigen Vermögensrechte zu dem in Art. 134 Abs. 3 des GrundG bezeichneten Heimfallvermögen gehören, den Ländern oder Gemeinden zu übertragen" in § 4 der Durchführungsverordnung hierzu vom 26. Juli 1951 (BGBl I 471) wird restgestellt, dass die Verwaltung dieses Heimfallvermögens den Ländern bezw. - VG Berlin, 17.06.2010 - 29 K 1.10
Land Berlin kann vom Bund Rückfallvermögen verlangen
Denn der Gesetzgeber des RVermG hat berücksichtigt, dass die Länder und Gemeinden aufgrund der sog. Vor-schaltgesetzgebung ( Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom 21. Juni 1951 [BGBl. I S. 467] und Verordnung zur Durchführung des § 6 des vorgenannten Vorschaltgesetzes vom 26. Juli 1951 [BGBl. I S. 471]) vielfach bereits Ansprüche angemeldet hatten. - BGH, 25.09.1957 - V ZR 220/55
Rechtsmittel
Allerdings ließe sich wohl auch unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zu § 6 des Vorschaltgesetzes vom 26. Juli 1951 (BGBl I 471) von "bezüglichen Schulden" sprechen, d.h. wenn es sich um "Lasten" der dort genannten Vermögenswerte handelt; der Umstand, daß die Durchführungsverordnung ihrem Wortlaut nach nur für Reichsvermögen und "preußische Beteiligungen" gilt, stände möglicherweise einer entsprechenden Anwendung ihres § 5 auf Grundstücke, die früher dem Lande Preußen gehört haben, nicht im Wege, Dies kann jedoch für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da die Verbindlichkeit, die durch § 6 des Kaufvertrags vom 28. November 1938 begründet war, jedenfalls nicht zu den "Lasten" des verkauften Grundstücks rechnet. - BGH, 10.12.1953 - IV ZR 227/52
Rechtsmittel
Es braucht hiernach nicht erörtert zu werden, ob dem § 5 der DVO zum VorschaltG vom 26. Juli 1951 (BGBl. I, 471) mit dem Berufungsgericht ein allgemeiner Grundsatz entnommen werden kann, daß die Verwalter früheren Reichsvermögens auch die "Lasten jeder Art" der von ihnen verwalteten Vermögenswerte zu tragen haben, und ob die Nebenleistungsansprüche des Klägers eine Last im Sinne dieser Vorschrift sind. - BGH, 16.04.1958 - V ZR 170/56 Nach § 6 Abs. 2 des Vorschaltgesetzes vom 21. Juli 1951 (BGBl. I 467) in Verbindung mit § 1 der Durchführungsverordnung zu § 6 vom 26. Juli 1951 (BGBl. I 471) stehe die Verwaltung solchen Vermögens den Ländern zu.
- BGH, 14.07.1960 - VIII ZR 134/59
Rechtsmittel
Deshalb stehen weder die Verwaltung noch die Nutzungen der Gesamtanlage (§ 6 VorschaltG in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 der VO zur Durchführung des § 6 des VorschaltG vom 26. Juli 1951, BGBl. I 471) der Beklagten zu. - BGH, 13.05.1959 - V ZR 43/58
Rechtsmittel
Rechtlich bedenkenfrei und von der Revision auch nicht beanstandet ist zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts, zu den Verwaltungsaufgaben im Sinne des Art. 135 Abs. 2 GG gehöre auch die Bereitstellung und Unterhaltung von Dienstwohnungen für Angehörige einer mit Verwaltungsaufgaben betrauten Behörde (vgl. hierzu § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom 26. Juli 1951 - BGBl. I 471 -) und das Grundstück sei (wie sich auch aus dem Tatbestand ergibt) bei seinem Erwerb im Jahre 1924 zur Erfüllung dieser fürsorglichen Verwaltungsaufgabe bestimmt gewesen.