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   BGBl. I 1952 S. 142   

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BGBl. I 1952 S. 142 (https://dejure.org/1952,2587)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1952 Teil I Nr. 10, ausgegeben am 21.03.1952, Seite 142
  • Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
  • vom 07.03.1952

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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56

    lex Schörner

    Gemäß § 9 Abs. 2 G 131 hat der Bundesminister des Innern die Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens durch die "Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen" vom 7. März 1952 (BGBl. I S. 142; im folgenden: DVO IV) geregelt.
  • BVerwG, 04.12.1959 - VI C 455.56

    Anwendung von § 9 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) auf unter die Vorschrift des § 62

    Mit Rücksicht auf deren Anwendbarkeit besteht entgegen der Annahme des Bundesarbeitsgerichts auch kein Bedürfnis für eine Anwendung des § 9 G 131. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift und des § 1 der 4. DVO zum Gesetz zu Art. 131 GG in der Fassung vom 10. Juni 1955 (BGBl. I S. 284) - insoweit gegenüber der Fassung vom 7. März 1952 (BGBl. I S. 142) unverändert -ist nichts dafür zu entnehmen, daߧ 9 G 131 auf Personen zur Anwendung kommen soll, die unter § 62 Abs. 3 G 131 fallen.
  • BDH, 05.11.1957 - I D 107/56

    Rechtsmittel

    Zu ihnen gehört auch die Aberkennung der Rechte nach § 9 G 131, die der Aberkennung des Ruhegehalts schon sprachlich nachgebildet ist und gemäß § 5 Satz 2 der 4.DVO zum G 131 vom 7.3.1952 (BGBl I S. 142) "an die Stelle einer Verurteilung zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehalts nach den Vorschriften der RDStO" (=BDO) tritt.
  • BDH, 03.04.1962 - II D 5/61

    Rechtsmittel

    Zuständig für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 9 G 131 war nach Abs. 2 dieser Vorschrift in Verbindung mit § 2 der Vierten Verordnung zur Durchführung des G 131 vom 7. März 1952 (BGBl I S. 142) der Bundesminister des Innern als oberste Dienstbehörde im Sinne des Disziplinarrechts, der mit dieser Aufgabe die Bundesstelle für Verwaltungsangelegenheiten - das heutige Bundesverwaltungsamt - betraut hat.
  • BDH, 24.02.1956 - I DW 1/56

    Rechtsmittel

    Nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BDO in Verbindung mit § 9 Abs. 2 G 131 und § 1 der vierten Durchführungsverordnung zum G 131 von 7. März 1952 (BGBl. I S. 142) ist die Wiederaufnahme des Verfahrens, sofern das Disziplinarurteil auf den tatsächlichen Feststellungen eines gerichtlichen Urteils beruht, wie es hier der Fall ist, nur zulässig, wenn das gerichtliche Urteil durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist.
  • BDH, 18.03.1955 - II DW 1/55

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Wiederaufnahme eines

    Der Bundesminister des Innern war zum Entscheiden über das Wiederaufnahmegesuch des Antragstellers zuständig, da dieser Rechte nach Kapitel I des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes (GG) geltend machen könnte, falls er am 8. Mai 1945 im Dienste gewesen wäre (Artikel 9 a des Dienststrafrechtsänderungsgesetzes vom 28. November 1952 in Verbindung mit § 2 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zu Artikel 131 GG vom 7. März 1952 - BGBl. I S. 142 -).
  • BDH, 21.12.1954 - I D 178/53

    Strafgerichtliche Verurteilung eines Beamten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls

    Gegen den Beschuldigten als Beamten zur Wiederverwendung kann nach § 9 des Gesetzes zu Artikel 131 GG das förmliche Disziplinarverfahren nur mit dem Ziele der Aberkennung der Rechte aus dem Gesetz betrieben werden, d.h. er kann nur wegen eines Dienstvergehens bestraft werden, das bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt hätte (vgl. § 5 Satz 2 der Vierten Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 7. März 1952 - BGBl. I S. 142).
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