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   BGBl. I 1954 S. 212   

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BGBl. I 1954 S. 212 (https://dejure.org/1954,3271)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1954 Teil I Nr. 22, ausgegeben am 22.07.1954, Seite 212
  • Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und des Rabattgesetzes
  • vom 21.07.1954

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Köln, 24.07.1998 - 6 U 172/97

    Kreditangebot "Autocrash", Vergleichende Werbung

    Das Rabattgesetz vom 25. November 1933 hat durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und des Rabattgesezes vom 21. Juli 1954 ( BGBl. I S. 212 ) und das Gesetz vom 8. Februar 1957 ( BGBl. I S. 172 ) durch den nachkonstitutionellen Gesetzgeber eine ausdrückliche Bestätigung erfahren und ist daher als Bestandteil des Bundesrechtes in seiner jetzigen Fassung beachtlich ( vgl. BVerfG GRUR 1967, 605/606 - "Warenhaus-Rabatte" - Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt, Einf. 2 zum Rabattgesetz - jeweils m. w. N. ).
  • BVerfG, 15.04.1969 - 1 BvL 1/69

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der zur

    Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 23. Oktober 1968 das Verfahren ausgesetzt und beschlossen, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 8 Abs. 1 MFG insoweit mit Art. 14 GG vereinbar ist, "als die Vorschrift die Aufhebung von Rechten eingetragener Genossenschaften auf Sachleistungen von Genossen (§§ 17 Abs. 1, 18 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes vom 20.5.1898 (RGBl. S. 810) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1954 (BGBl. I S. 212)) ohne Entschädigung zuläßt".
  • BGH, 09.10.1963 - Ib ZR 50/62
    Die Auffassung, daß die genossenschaftliche Rückvergütung nicht als Preisnachlaß anzusehen ist, liegt ersichtlich auch den Vorschriften des § 5 RabG in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1954 (BGBl. I, 212) und des § 28 des Tabaksteuergesetzes zugrunde.
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