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   BGBl. I 1956 S. 830   

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BGBl. I 1956 S. 830 (https://dejure.org/1956,5879)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1956 Teil I Nr. 47, ausgegeben am 26.10.1956, Seite 830
  • Musterungsverordnung
  • vom 25.10.1956

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Wird zitiert von ... (13)

  • BVerwG, 06.12.1963 - VII C 14.63

    Rechtsmittel

    Nach der jetzigen Fassung des Wehrpflichtgesetzes vom 25. Mai 1962 (BGBl. I S. 349, § 33 Abs. 7) wie nach der ursprünglichen Fassung vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 651, § 26 Abs. 6) gilt für das Widerspruchsverfahren vor der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer die Vorschrift des § 19 Abs. 8 WehrPflG entsprechend, wonach dem Wehrpflichtigen notwendige Auslagen zu erstatten sind; die Musterungsverordnung (§ 9 der jetzigen Fassung vom 6. Februar 1963 [BGBl. I S. 112], § 10 der ursprünglichen Fassung vom 25. Oktober 1956 [BGBl. I S. 830]) stellt hiernach zutreffend auf die Auslagen ab, die jedem Wehrpflichtigen durch sein Erscheinen vor den Prüfungsgremien erwachsen können (Reisekosten, Tagegeld, Verdienstausfall usw.).
  • BGH, 23.10.1975 - III ZR 97/73

    Wehrdienst eines nicht Dienstfähigen

    In der Sache selbst hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) geprüft und mit folgender Begründung verneint: Der Kläger habe nicht zum Wehrdienst herangezogen werden dürfen, weil er "dauernd untauglich" im Sinne des § 7 Abs. 1 der MusterungsVO vom 25. Oktober 1956 (BGBl I 830) gewesen sei.
  • BVerwG, 23.06.1961 - VII C 206.59

    Rechtsmittel

    Die Klage ist aus diesen Gründen ohne Rechtsverletzung abgewiesen worden, so daß es bei den dem Kläger zuerkannten Tauglichkeitsgrad "tauglich III" (nicht "beschränkt tauglich", wie es am Ende der Urteilsgründe des Landesverwaltungsgerichts heißt, vgl. § 7 der Musterungsverordnung vom 25. Oktober 1956 - BGBl. I S. 830 -) verbleibt.
  • BVerwG, 12.06.1969 - VIII C 3.66

    Erstattung eines Verdienstausfalls - Verdienstausfall auf Grund einer Musterung -

    Sie lautet: "Einem wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz, fällt, wird auch der durch die Musterung entstehende Verdienstausfall erstattet." Sie wird ergänzt durch § 9 Abs. 6 der Musterungsverordnung - MVO - vom 25. Oktober 1956 (BGBl. I S. 830), die jetzt in der Fassung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 112) gilt; diese Vorschrift bestimmt: "Wehrpflichtigen Arbeitnehmern, die nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fallen, ist auf.
  • BVerwG, 08.02.1963 - VII C 51.62

    Anerkennung von Schulden als Zurückstellungsgrund

    Der Kläger habe diesen Antrag erst gestellt, nachdem der Bescheid vom 15. September 1961 unanfechtbar geworden sei; die Zurückstellung könne er aber nach § 14 Abs. 2 Satz 2 der Musterungsverordnung vom 25. Oktober 1956 (BGBl. I S. 830) - MustVO - nur auf nach der Musterung eingetretene Umstände stützen.
  • BVerwG, 01.04.1960 - VII C 204.59

    Rechtsmittel

    Der Kläger wird wegen seines Tauglichkeitsgrades im Frieden zum Wehrdienst nicht einberufen (§ 13 Abs. 6 der Musterungsverordnung vom 25. Oktober 1956 [BGBl. I S. 830] - MustVO -).
  • BVerwG, 17.01.1964 - VII C 177.63

    Rechtsmittel

    In ihrer ursprünglichen Fassung vom 25. Oktober 1956 (BGBl. I S. 830) war ausdrücklich zwar nur die Aussetzung der Einberufung durch das Kreiswehrersatzamt vorgesehen (§ 14 Abs. 2 Satz 2), damit war jedoch über die sachliche Zuständigkeit der über die Zurückstellung entscheidenden Behörde nichts gesagt.
  • BVerwG, 16.07.1963 - VII C 94.62

    Rechtsmittel

    Mit der Verpflichtung der Beklagten zur Zurückstellung bis zum 31. Dezember 1963 habe das Verwaltungsgericht in unzulässiger Weise in das Ermessen der Beklagten eingegriffen und die Vorschrift in § 8 der Musterungsverordnung vom 25. Oktober 1956 (BGBl. I S. 830) - MustVO - unbeachtet gelassen, wonach eine Zurückstellung für längere Dauer als ein Jahr nur dann zulässig sei, wenn eine längere Dauer des Zurückstellungsgrundes mit Sicherheit zu erwarten sei.
  • BVerwG, 08.02.1963 - VII C 18.62

    Rechtsmittel

    Da die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer für gewöhnlich schon im Musterungsverfahren beantragt wird, dort jedoch noch keine Entscheidung des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer vorliegt, schließt die Musterung in diesen Fällen mit einer alternativen Feststellung der Verfügbarkeit für den Wehrdienst oder den zivilen Ersatzdienst ab (§ 19 Abs. 2 der Musterungsverordnung vom 25. Oktober 1956 [BGBl. I S. 830] - MustVO -).
  • BVerwG, 05.05.1969 - VIII C 40.67

    Rechtsmittel

    Der früher auf dem Gebiet des Wehrpflichtrechts zuständig gewesene VII. Senat hat wiederholt entschieden, daß auch ein Wehrpflichtiger, der - wie der Kläger - mehr als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten der Neufassung der Musterungsverordnung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 112) tauglich gemustert worden war, ohne erneute förmliche Musterung einberufen werden konnte (vgl. z.B. BVerwGE 24, 313 [BVerwG 08.07.1966 - VII C 120/64]): Zwar sei gemäß § 13 Abs. 4 Satz 3 der Musterungsverordnung in der ursprünglichen Fassung vom 25. Oktober 1956 (BGBl. I S. 830) ein Musterungsbescheid nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr vollziehbar gewesen, so daß es unter der Geltung dieser Fassung zur Einberufung eines Wehrpflichtigen seiner abermaligen Musterung bedurft habe.
  • BVerwG, 27.08.1962 - VII C 72.62

    Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst - Antrag auf Anordnung der

  • BVerwG, 20.07.1962 - VII C 53.61

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 14.10.1966 - VII C 184.64

    Zurückstellung von der Wehrpflicht aus persönlichen Gründen - Rechtmäßigkeit

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