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   BGBl. I 1963 S. 112   

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BGBl. I 1963 S. 112 (https://dejure.org/1963,3441)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1963 Teil I Nr. 9, ausgegeben am 14.02.1963, Seite 112
  • Neufassung der Musterungsverordnung
  • vom 06.02.1963

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Wird zitiert von ... (39)

  • BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70

    Einberufung zum Wehrdienst - Erhebung einer Verpflichtungsklage

    Daran ändert es nichts, daß der Kläger, sein gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WpflG und § 15 Abs. 2 der Musterungsverordnung in der Fassung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 112) im Wege eines besonderen Antrages geltend gemachtes Zurückstellungsbegehren auch verteidigungsweise gegen den inzwischen gegenstandslos gewordenen Einberufungsbescheid vom 3. Februar 1970 eingesetzt hat.
  • BVerwG, 05.06.1974 - VIII C 1.74

    Rechtswidrigkeit eines Einberufungsbescheids - Versagung der Zurückstellung -

    In § 15 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 der Musterungsverordnung - MustV - vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 112) ist deshalb auch bestimmt, daß der Einberufungsbescheid durch schriftlichen Bescheid widerrufen wird.
  • BVerwG, 06.12.1963 - VII C 14.63

    Rechtsmittel

    Nach der jetzigen Fassung des Wehrpflichtgesetzes vom 25. Mai 1962 (BGBl. I S. 349, § 33 Abs. 7) wie nach der ursprünglichen Fassung vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 651, § 26 Abs. 6) gilt für das Widerspruchsverfahren vor der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer die Vorschrift des § 19 Abs. 8 WehrPflG entsprechend, wonach dem Wehrpflichtigen notwendige Auslagen zu erstatten sind; die Musterungsverordnung (§ 9 der jetzigen Fassung vom 6. Februar 1963 [BGBl. I S. 112], § 10 der ursprünglichen Fassung vom 25. Oktober 1956 [BGBl. I S. 830]) stellt hiernach zutreffend auf die Auslagen ab, die jedem Wehrpflichtigen durch sein Erscheinen vor den Prüfungsgremien erwachsen können (Reisekosten, Tagegeld, Verdienstausfall usw.).
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