Gesetzgebung
| BGBl. II 1960 S. 2125 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1960 Teil II Nr. 42, ausgegeben am 20.08.1960, Seite 2125
- Gesetz zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen (WStrRG)
- vom 17.08.1960
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (4)
- BVerfG, 30.10.1962 - 2 BvF 2/60
Seewasserstraßen
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des Gesetzes zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen vom 17. August 1960 (BGBl. II S. 2125) - Antragsteller: 1. Die Bayerische Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten - Bevollmächtigter: ... - 2. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten - Bevollmächtigte: ... - 3. Die Regierung des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch den Ministerpräsidenten - Bevollmächtigter: Ministerialdirigent ... - 4. Die Regierung des Landes Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten - Bevollmächtigte: ... .Das Gesetz zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen vom 17. August 1960 (BGBl. II S. 2125) ist mit Artikel 70 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig.
Rn. 1 1. Das Gesetz zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen vom 17. August 1960 (BGBl. II S. 2125) -- WStrRG -- soll die Grundlagen für Maßnahmen schaffen, welche die Reinhaltung der wichtigsten Gewässer des Bundesgebietes fördern und sichern.
Rn. 11 Das Gesetz zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen (WStrRG) vom 17. August 1960 (BGBl. II S. 2125) ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und daher nichtig.
Rn. 15 Das Gesetz zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen (WStrRG) vom 17. August 1960 (BGBl. II S. 2125) verstößt gegen Artikel 70 in Verbindung mit Artikel 74 Nr. 21 und Artikel 30 in Verbindung mit den Artikeln 83, 87 Abs. 1 und 89 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes und ist daher nichtig.
- BGH, 18.09.1963 - Ib ZB 21/62
Eintragung des Warenzeichens 718 986 "K. L. Schweizer" für die Ware "Schweizer …
Im übrigen kann aus dem Begriff des "Beirats" nicht schlechthin gefolgert werden, daß von einem solchen nicht gesprochen werden könnte, wenn nicht alle Mitglieder in geschlossener Sitzung eine gemeinschaftliche Stellungnahme erarbeiteten; daß dies nicht selbstverständlich zum Wesen eines Beirats gehört, ergibt sich daraus, daß der Bundesgesetzgeber in Fällen, in denen eine solche Verfahrensweise notwendig erscheint, eine dahingehende ausdrückliche gesetzliche Regelung getroffen hat (vgl. § 37 Abs. 2 des Gesetzes zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen vom 17. August 1960 - BGBl II 2125 - und die Verordnung über die Beiräte nach dem Gesetz zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen vom 28. September 1961 - BGBl II 1631). - BayObLG, 22.06.1982 - RReg. 4 St 224/81 z. Reinhaltung der Bundeswasserstraßen - WStrRG - v. 17.8.1960 (BGBl. II S. 2125) bestimmte (§ 4 Abs. 1), daß einer Bundeswasserstraße Stoffe nur zugeführt werden dürfen, soweit dies in Ausübung des Gemeingebrauchs (§ 5), einer Erlaubnis (§ 6), einer Bewilligung (§ 7), eines alten Rechts oder einer alten Befugnis (§ 23), einer anderen alten Benutzung (§ 25) oder nach den Vorschriften über das Zuführen von Stoffen aus Schiffen, schwimmenden Einrichtungen oder Geräten (§ 43 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 4) zulässig ist.
- BGH, 28.04.1964 - 1 StR 41/64
Zulässigkeit der Verlesung der früheren Aussage eines Zeugen in der …
Auch Flußhäfen zählen - jedenfalls unter den festgestellten Voraussetzungen - zu den Wasserstraßen; sie dienen ebenso wie das Fahrwasser dem Binnenschiffsverkehr, der ohne ihre Einrichtung gar nicht geordnet abgewickelt werden könnte (RGSt 33, 371, 373; 56, 97, 98; BGH LM Nr. 7 zu StGB § 243 Abs. 1 Ziff. 4, vgl. § 1 Abs. 2 WStrRG vom 17. August 1960 - BGBl II, 2125 - § 101 RheinschiffahrtspolizeiVO vom 24. Dezember 1954 - BGBl II, 1412; § 99 Abs. 2 BinnenschiffahrtsstraßenO vom 19. Dezember 1954 - BGBl 11, 1137 -).
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