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   BGBl. I 1963 S. 593   

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BGBl. I 1963 S. 593 (https://dejure.org/1963,5658)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1963 Teil I Nr. 46, ausgegeben am 09.08.1963, Seite 593
  • Neufassung der Zweiten Berechnungsverordnung
  • vom 01.08.1963

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Wird zitiert von ... (8)

  • BFH, 26.05.1976 - I R 80/74

    Keine Rückstellungen für zukünftige Instandhaltungsaufwendungen

    Instandhaltungskosten sind bei der Berechnung der Kostenmiete ein Kostenfaktor (§§ 2, 18, 24, 28 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen -- Zweite Berechnungsverordnung -- i. d. F. vom 1. August 1963, BGBl I 1963, 593).
  • BVerwG, 23.04.1975 - VIII C 93.70

    Ausbau eines Wohnhauses

    Es ist entgegen dem Vorbringen der Revision auch unerheblich, daß im Bewilligungsbescheid vom 7. Februar 1962 nur eine "vorläufige" Mietgenehmigung erteilt worden war; das ändert nichts an dem "Einfrierungsgrundsatz" [Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VIII C 113.70 - (Buchholz 454.42 Nr. 2 - ZMR 1975, 124)], der § 8 a WoBindG und den früher geltenden § 72 II. WoBauG in Verbindung mit §§ 4, 4 a der Zweiten Berechnungsverordnung - II. BV - in der damals geltenden Fassung vom 1. August 1963 (BGBl. I S. 593) beherrscht: Er bindet den Bauherrn an die Kostenansätze in der im Bewilligungsverfahren eingereichten Wirtschaftlichkeitsberechnung, soweit keine Lockerungen gesetzlich vorgesehen sind.

    Die Höhe der zu genehmigenden Durchschnittsmiete wurde im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der drei öffentlich geförderten Wohnungen der Klägerin durch die Zweite Berechnungsverordnung - II. BV - vom 17. Oktober 1957 (BGBl. I S. 1719) mit Änderungen vom 19. Dezember 1962 (BGBl. I S. 738, in Kraft getreten am 1. Januar 1963) geregelt; die hier anzuwendenden Vorschriften dieser Verordnung sind in deren Neufassung vom 1. August 1963 (BGBl. I S. 593) - II. BV 1963 - eingegangen; sofern weitere auf die Verordnung vom 23. Juli 1963 (BGBl. I S. 534) zurückzuführende Rechtsänderungen zur Zulässigkeit erhöhter Kostenansätze ab 1. August 1963 geführt haben, wird dies seitens, der Beklagten bei der Neubescheidung zu prüfen sein.

  • BFH, 17.02.1971 - I R 121/69

    Rückstellung - Zukünftige Instandhaltungsaufwendungen - Eigentümer von

    Im Streitfalle habe die Steuerpflichtige für die mit öffentlichen Darlehen geförderten Wohnungen eine unter Berücksichtigung von § 28 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. BVO) in der Fassung vom 1. August 1963 (BGBl I 1963, 593) ermittelte kostendeckende Miete vereinnahmt, die unstreitig die nach der genannten Bestimmung zulässigen Beträge für den laufenden Instandhaltungsaufwand einschließe.
  • BVerwG, 30.11.1984 - 8 C 122.82

    Familienheim - Steuerbegünstigte Anerkennung - Buchgrundstück - Gewerberäume -

    Anzuwenden sind deshalb das Zweite Wohnungsbaugesetz in der bis zum 31. März 1976 geltenden, vor der Bezugsfertigkeit des Hauses zuletzt durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1968 vom 17. Juli 1968 (BGBl. I S. 821, 826) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1965 (BGBl. I S. 1617, 1858) - II. WoBauG - sowie die Zweite Berechnungsverordnung in der durch die Verordnung vom 20. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1298) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1963 (BGBl. I S. 593) - II. BV -.
  • BFH, 02.03.1971 - II R 141/67

    Verhältnisrechnung - Zusatzräume - Berechnung der Wohnflächen - Nutzflächen -

    Der Senat hat mehrfach -- wenn auch zu § 1 Nrn. 1, 4 des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung beim Wohnungsbau (NRWGrEStWG) 1952 (vgl. Urteile II 3/58 U vom 21. Oktober 1959, BFH 70, 14, BStBl III 1960, 6; II 20/63 vom 15. Dezember 1965 -- HFR 1966, 126 --) und zu Art. 1 Nr. 1, Art. 3 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über die Grunderwerbsteuerbefreiung für den Sozialen Wohnungsbau (BayerGrESWG) 1954 (vgl. das o. a. Urteil II 213/65 vom 13. August 1969, BFH 98, 210, BStBl II 1970, 338) -- entschieden, daß bei dieser Verhältnisrechnung Zubehörräume und Wirtschaftsräume als bloße Zusatz räume (§ 25 Abs. 3 Nrn. 1, 2 der Ersten Berechnungsverordnung -- I. BVO -- vom 20. November 1950/17. Oktober 1957, BGBl 1950, 753; BGBl I 1957, 1719, 1731; § 42 Abs. 4 Nrn. 1, 2 der II. BVO vom 17. Oktober 1957, BGBl I 1957, 1719, n. F. vom 1. August 1963, BGBl I 1963, 593, 594) außer Ansatz zu lassen sind, und zwar gleichermaßen nicht nur bei Berechnung der Flächen, die als betrieblich (beruflich) genutzte Flächen die 20-v. H.-Grenze nicht überschreiten dürfen, sondern auch bei der Wohn flächenberechnung.
  • BFH, 13.08.1969 - II 213/65

    80-Vomhundertgrenze - Errechnung durch Finanzamt - Verhältnisrechnung -

    Der Senat hat, a. a. O., (vgl. auch BFH-Urteil II 20/63 vom 15. Dezember 1965, HFR 1966, 126) entschieden, daß bei der -- wie gesagt -- durch das FA selbst anzustellenden Verhältnisrechnung nicht nur Zusatzräume im Sinne des § 25 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 der Ersten Berechnungsverordnung (BVO) vom 20. November 1950/17. Oktober 1957 (BGBl I 1950, 753; BGBl I 1957, 1719 "Zubehörräume" und "Wirtschaftsräume"; vgl. auch § 42 Abs. 4 Nr. 1 und 2 der II. BVO vom 17. Oktober 1957, BGBl I 1957, 1719; neue Fassung vom 1. August 1963, BGBl I 1963, 593, 594) bei der Wohnflächenberechnung außer Ansatz zu lassen sind, sondern daß zusätzliche Räume auch bei der Nutzflächenberechnung insoweit unberücksichtigt bleiben, als bei der Wohnflächenberechnung eine Hinzurechnung nicht stattfindet.
  • BGH, 22.04.1968 - III ZR 137/65

    Rechtsfolge von Zahlungen auf den in einer vollstreckbaren Urkunde verbrieften

    Daraus folgert es: Unter den im Darlehensvorbescheid genannten Gesamtherstellungskosten seien allein die für die vier Bundesbediensteten-Wohnungen aufgewendeten Kosten zu verstehen; diese müßten nach dem zusätzlichen Ausbau der Dachgeschoß-Wohnung durch eine Teilwirtschaftlichkeitsberechnung gemäß § 2 Abs. 4, § 32, und zwar nach näherer Maßgabe von § 34 der Zweiten Berechnungsverordnung - II. BVO - vom 17. Oktober 1957 (RGBl I 1719)/spätere Fassung vom 1. August 1963 (BGBl I 593) vorgenommen werden.
  • BFH, 09.05.1967 - II R 118/66

    Maßgeblicher Grundstückswert bei Festlegung der Höhe der Grunderwerbssteuer -

    Vgl. auch die Möglichkeit der Erhöhung der gebundenen Mieten gemäß (§§ 30 a, b, I. WoBauG in der Fassung des Abbaugesetzes vom 23. Juni 1960, BGBl 1, 389; gemäß § 30 d I. WoBauG in der Fassung des Schlußtermingesetzes 1965 in Verbindung mit § 6 des 3. BMietG vom 24. August 1965, BGBl I, 971; § 29 WoBindG 1965) § 3 Abs. 1 Satz 2 WoBindG 1960 vom 23. Juni 1960, BGBl I, 402; § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BVO) in der Fassung vom 1. August 1963, BGBl I, 593; § 8 WoBindG 1965; § 72 II. WoBauG in der Fassung des WoBauÄndG 1965 Art. 1 Nr. 31. Angesichts dieser Umstände erscheint es dem Senat gerechtfertigt, Verpflichtungen der streitigen Art als solche von unbestimmter Dauer gelten zu lassen und gegebenenfalls höchstens mit dem Neunfachen des Jahreswertes (§ 15 Abs. 2 BewG; § 13 Abs. 2 BewG 1965) zu bewerten.
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