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   BGBl. I 1964 S. 278   

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BGBl. I 1964 S. 278 (https://dejure.org/1964,3795)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1964 Teil I Nr. 19, ausgegeben am 22.04.1964, Seite 278
  • Gesetz über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen
  • vom 16.04.1964

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BSG, 31.07.1970 - 2 RU 222/67

    Untersagung einer Weihnachtenzuwendung an die Angestellten einer Krankenkasse

    Weder das Gesetz über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen vom 16. April 1964 (BGBl I S. 278) noch das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965 (BGBl I S. 609) enthalten eine Vorschrift, daß sie auch für die DO- und Tarif-Angestellten im öffentlichen Dienst gelten.
  • BVerwG, 24.03.1976 - VI C 167.73

    Pflicht zur Rückzahlung einer gewährten Zuwendung - Auslegung des Begriffes

    Das Sonderzuwendungsgesetz ist an die Stelle des Gesetzes über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen vom 16. April 1964 (BGBl. I S. 278) und der Verordnung zum Gesetz über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen vom 16. April 1964 (BGBl. I S. 281) getreten und sieht die Sonderzuwendung anstelle der bisherigen Weihnachtszuwendung vor.
  • BVerwG, 12.02.1969 - V C 156.67

    Berücksichtigung einer Gratifikation zu Weihnachten bei der Berechnung der

    Die Behörde hat nun die hier fragliche Zuwendung nach § 15 Abs. 1 der 3. LeistungsDV-LA behandelt, sie mit je einem Zwölftel auf die Monatsbeträge der Unterhaltshilfe der Klägerin für das Jahr 1966 angerechnet und sich dabei auf den Standpunkt gestellt, daß diese Zuwendung nicht mehr als eine Weihnachtsgratifikation anzusehen sei, weil das Sonderzuwendungsgesetz vom 15. Juli 1965 gemäß seinem § 15 Satz 2 an die Stelle des früheren Gesetzes über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen vom 16. April 1964 (BGBl. I S. 278) und die Verordnung dazu vom 16. April 1964 (BGBl. I S. 281) getreten: sei.
  • BGH, 01.04.1968 - II ZR 123/66

    Höhe einer Pension eines Beamten - Berücksichtigung von Weihnachtszuwendungen

    Das Berufungsgericht hat den Pensionsvertrag der Parteien dahin ausgelegt, daß auch die Weihnachtszuwendung nach dem Gesetz vom 16. April 1964 (BGBl I 278) und die jährliche Sonderzuwendung nach dem Gesetz vom 15. Juli 1965 (BGBl I 609) bei der Berechnung der Pension mit zu berücksichtigen seien.
  • BSG, 12.12.1972 - 8 RV 493/72

    Zum Vorliegen einer Weihnachtsgratifikation iSd DV § 2 Abs. 1 Nr. 17 BVG § 33

    übersteigenden Betrag bei der Berechnung des BerufssChadensausgleichs dem Bruttoeinkommen zuzurechnen sind° Allerdings bezeichnet dieses Gesetz die auf seiner Grundlage gewährten Zahlungen nicht mehr wie seine Vorgänger (vgl; Gesetz über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen vom 46° April 4964 - BGBl I 278 - und die Verordnung zu diesem Gesetz vom 46°April 4964 - BGBl I 284 «) und die genannten schleswig-holsteinischen Regelungen als "Weihnachtszuwendungen", sondern nennt sie "Sonderzuwendung" (vgl° Überschrift des Gesetzes vom 450 Juli 4965), "Zuwendung besonderer Art" (@ 4 aaO) oder "Zuwendung" (55 2, 4, 5, 9 bis 42 aaO), Eine für die Anrechnungsbestimmungen des BVG wesentliche Änderung des sachlichen Gehalts dieser Leistung ist durch diereränderte Bezeichnung aber nicht eingetreten° Insbesondere läßt @ 45 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonder- Zuwendung vom 450 Juli 4965 erkennen, daß die Zahlungen nach diesem Gesetz ihrer Natur nach Weihnachtsgeldzahlungen sind" Die Übergangsregelung in @ 45 Abs° 4 aaO bestimmt das Verhältnis dieses Gesetzes zu seinen - bereits genannten - Vorläufern dahin, daß die Rechte aus dem Gesetz über "Weihnachtszuwendungen" in "voller Höhe gewahrt" bleiben, In 5 45 Abs° 2 aaO wird für Versorgungsempfänger, zu denen der Kläger gehört, die weitere Anwendung dieser vorangegangenen Gesetze angeordnet, wenn ihre Regelungen für diesen Personenkreis günstiger sind° Dies bedeutet, daß anstelle der Sonderzuwendung die nach den früheren Gesetzen vorgesehene Weihnachtszuwendung - wenn es günstiger ist gewährt wird° Daraus 7.
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