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   BGBl. I 1965 S. 609   

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BGBl. I 1965 S. 609 (https://dejure.org/1965,4727)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 31, ausgegeben am 23.07.1965, Seite 609
  • Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung
  • vom 15.07.1965

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (20)

  • VG Braunschweig, 09.09.2008 - 7 A 357/05

    Abkoppelung von der Einkommensentwicklung; Unteralimentation; Wegfall der

    Erstmals mit dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965 (BGBl. I S. 609) wurde die bis dahin gewährte Weihnachtszuwendung, der tarifvertraglichen Regelung folgend, zu einer jährlichen Sonderzuwendung ausgebaut (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29. November 1967, 2 BvR 668/67, JZ 1968, 61).
  • BGH, 29.02.1972 - VI ZR 192/70

    Verpflichtung zur Gewährung von Dienstbezügen während der auf der

    Die Klägerin hat ihm in dieser Zeit das Bruttogehalt von 3.017,25 DM und die Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) nach dem Gesetz vom 15. Juli 1965 (BGBl I S. 609) in Höhe von 769, 92 DM gezahlt.

    Die sogenannte Weihnachtszuwendung beruht auf dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965 (BGBl I S. 609).

  • BVerwG, 13.11.2008 - 2 C 11.07

    Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften; Anrechnungsvorschrift;

    Dieses Verständnis der Vorschrift ergibt sich aus der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 15. Juli 1965 (BGBl. I S. 609), die nach dem Wort "Ruhensvorschriften" durch den Klammerzusatz "(§§ 158, 160 des Bundesbeamtengesetzes und entsprechender Vorschriften)" verdeutlicht, dass hiermit die in den §§ 53 und 54 BeamtVG (und den ihnen entsprechenden Vorschriften der §§ 53, 55, 55a und 55b SVG) fortlebenden Vorschriften gemeint waren, die ungeachtet ihres nicht immer einheitlichen Sprachgebrauchs als Ruhensvorschriften angesehen werden (vgl. z.B. § 29 Abs. 4 AbgG, wo das Ruhen - Satz 1 - und das Anrechnen - Satz 3 - in übereinstimmendem Sinn verstanden werden).
  • BAG, 16.10.1975 - 3 AZR 417/75

    Betriebliche Altersversorgung: Wertsicherung der Ruhegehaltsansprüche

    Das gleiche gelte für die jährlichen Sonderzuwenden, die alle Beamten aufgrund des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15- Juli 1965 (BGBl. I, 609) im Dezember erhielten.

    Beamte erhalten allerdings aufgrund des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15- Juli 1965 (BGBl. I, 609) jeweils im Dezember ein 13. Monatsgehalt.

  • BVerwG, 06.07.1972 - II C 7.72

    Vorzeitiges Ausscheiden eines Kriegsdienstverweigerers aus dem Dienst der

    Die Wortfolge "nicht selbst zu vertreten" in § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965 (BGBl. I S. 609) - SZG - ist wie die inhaltlich gleiche Wortfolge in anderen (allgemeinen) Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts zu verstehen.

    Schon vorher, zusammen mit den Dienstbezügen für den Monat Dezember 1966, hatte der Kläger die einem Soldaten auf Zeit auf Grund des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965 (BGBl. I S. 609) - SZG - zustehende Sonderzuwendung in Höhe von brutto 153, 50 DM erhalten.

  • BVerwG, 24.03.1976 - VI C 167.73

    Pflicht zur Rückzahlung einer gewährten Zuwendung - Auslegung des Begriffes

    Die Bundesbahndirektion ... forderte unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 5 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965 (BGBl. I S. 609) - SZG - durch Bescheid vom 11. Februar 1970 die dem Kläger mit den Dezemberbezügen 1969 gewährte Sonderzuwendung in Höhe von 449, 50 DM zurück.

    Der Kläger ist gemäß § 3 Abs. 5 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965 (BGBl. I S. 609; in dem im vorliegenden Rechtsstreit maßgebenden Zeitraum zuletzt geändert durch Art. X des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts [Zweites Besoldungsneuregelungsgesetz - 2. BesNG] vom 14. Mai 1969 [BGBl. I S. 365]) - SZG - verpflichtet, die ihm mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember 1969 gewährte Zuwendung zurückzuzahlen.

  • LAG Niedersachsen, 23.09.2005 - 10 Sa 28/05

    Übertragung der Rentenreform 2001 auf die Beamtenversorgung; Verfassungsmäßigkeit

    Erst mit dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15.07.1965 (BGBl. I, S. 609) wurde die bis dahin einheitlich gezahlte Weihnachtszuwendung, der tarifvertraglichen Regelung des BAT folgend, zu einer jährlichen Sonderzuwendung ausgebaut, die sich an die Besoldung anlehnte.
  • BAG, 10.01.1975 - 3 AZR 70/74

    Ruhegehalt - Beamtenversorgung - Weihnachtszuwendungen - Auslegung

    Nach der Vorkorrespondenz spricht alles dafür, daß die Bezüge im Sinne der Ziffer 2 des Vergleichs zwischen den Versorgungsbezügen der Ziffer 11 des Dienstvertrages, zu denen auch eine Weihnachtszuwendung gehört, und den Dienstbezügen des Klägers liegen(jedenfalls aber höher als die Versorgungsbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe A 16 sein sollten. 3. Zu Recht hat sich schließlich das Landesarbeitsgericht davon leiten lassen, wie die Rechtsprechung seit geraumer Zeit Klauseln der hier streitigen Art beurteilt. Sieht eine Vertragsklausel für Gehalts- oder Versorgungsansprüche von Angestellten vor, daß sich deren Höhe nach dem Grundgehalt einer bestimmten Besoldungsgruppe richtet, dann sind nach der nun mehr gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Weih nacht szuwendungen mit zu berücksichtigen, die die Beamten der in Bezug genommenen Besoldungsgruppe erhalten. Dabei berücksichtigt die Rechtsprechung entgegen der Ansicht der Revision durchaus, daß diese Weihnachtszuwendungen an sich nicht zum "Grundgehalt" und nicht zu den "Dianstbezügen" eines Beamten gehören (vgl. § 5a, § 2 BBesG; § 5, § 2 LBesG NW), vielmehr in dem Bundesgesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965 (BGBl. I, 609) und in § 89 LBG NW besonders geregelt sind.
  • BVerwG, 04.03.1986 - 2 C 33.83

    Allgemeine Rückforderungsvorschriften - Rückforderung einer jährlichen

    Das folgt schon aus der ausdrücklichen Anordnung der Rückzahlungspflicht in § 3 Abs. 6 SZG, die anderenfalls entbehrlich wäre und auch schon in § 3 Abs. 5 der ursprünglichen Gesetzesfassung vom 15. Juli 1965 (BGBl. I S. 609) entbehrlich gewesen wäre.
  • BSG, 31.07.1970 - 2 RU 222/67

    Untersagung einer Weihnachtenzuwendung an die Angestellten einer Krankenkasse

    Weder das Gesetz über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen vom 16. April 1964 (BGBl I S. 278) noch das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965 (BGBl I S. 609) enthalten eine Vorschrift, daß sie auch für die DO- und Tarif-Angestellten im öffentlichen Dienst gelten.
  • BGH, 31.05.1988 - IX ZR 18/88

    Berechnungsgrundlage der Berufsschadensrente nach BEG

  • BGH, 22.03.1979 - IX ZR 108/76

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 30.01.1970 - VI C 90.67

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 30.01.1970 - VI C 89.67

    Rechtsmittel

  • VG Berlin, 16.12.2003 - 7 A 386.03

    Das Kürzen des "Weihnachtsgeldes" der Berliner Beamten ist rechtmäßig

  • BGH, 24.09.1976 - V ZR 252/75

    Lineare Erhöhung des Erbbauzinses nach Steigen des Beamtengehalts aufgrund einer

  • BGH, 01.04.1968 - II ZR 123/66

    Höhe einer Pension eines Beamten - Berücksichtigung von Weihnachtszuwendungen

  • BAG, 09.02.1973 - 3 AZR 356/72
  • BSG, 12.12.1972 - 8 RV 493/72

    Zum Vorliegen einer Weihnachtsgratifikation iSd DV § 2 Abs. 1 Nr. 17 BVG § 33

  • VG Lüneburg, 18.05.2000 - 1 A 46/98

    Entscheidungsfrist; Entscheidungsreife; Erziehungsurlaub; Interessenabwägung;

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