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   BGBl. I 1967 S. 1140   

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BGBl. I 1967 S. 1140 (https://dejure.org/1967,6156)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1967 Teil I Nr. 65, ausgegeben am 16.11.1967, Seite 1140
  • Neufassung der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes
  • vom 09.11.1967

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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 17.10.1974 - V C 58.73

    Bemessung der Erziehungsbeihilfe für einen unterhaltspflichtigen

    Davon wird ersichtlich auch im Kriegsopferfürsorgerecht ausgegangen; denn geht es darum, den früheren Ehegatten (die frühere Ehefrau) in Regelungen einzubeziehen, so wird dies besonders ausgedrückt, etwa in § 42 Abs. 1 BVG, der für die Hinterbliebenenversorgung die Gleichstellung der "früheren Ehefrau" mit einer Witwe regelt, besonders aber in § 4 der Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG in der Fassung vom 9. November 1967 (BGBl. I S. 1140), mit der - bezogen auf die Ausgleichsrente - Fragen der Einkommensberechnung geregelt werden, also Fragen, um die es auch in § 23 Abs. 3 KFürsV geht.
  • BSG, 24.03.1976 - 9 RV 154/75

    Deputatkohlen für Bergbaurentner der Saarbergwerke sind als derzeitiges

    Zu den Bruttoeinkünften in diesem Sinn gehören nach § 10 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG nicht die Einkünfte, die in § 2 Abs. 1 der DVO zu § 33 BVG (i.d.F. vom 9. November 1967 - BGBl I 1140 -, vom 7. August 1968 - BGBl I 965 -, vom 24. Januar 1972 - BGBl I 70 -, gültig ab 1. Januar 1971, und vom 23. Dezember 1974 - BGBl I 107 -, gültig ab 1. Januar 1974, vgl. die Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Juli 1975 - BGBl I 1769 -) aufgeführt werden.
  • BSG, 24.01.1979 - 9 RV 82/77
    Dies ist bisher allein für früheres, inzwischen nicht mehr geltendes Recht entschieden worden (DV idF der Bekanntmachung vom 9. November 1967 BGBl I 1140 - und -.
  • BSG, 30.10.1973 - 9 RV 64/73

    Einkommensausgleich bei Mitarbeit des Beschädigten im Gewerbebetrieb der Ehefrau

    Allerdings hält der erkennende Senat nicht ausschließlich den Rechtsgrundsatz des § 10 Abs. 1 DVO zu § 33 BVG idF vom 9. November 1967 (BGBl I 1140) für entsprechend anwendbar.
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