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   BGBl. I 1976 S. 2525   

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BGBl. I 1976 S. 2525 (https://dejure.org/1976,8117)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 112, ausgegeben am 03.09.1976, Seite 2525
  • Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG)
  • vom 24.08.1976

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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 04.11.1992 - VIII ZR 235/91

    Ordentliche Kündigung eines Ausbildungsvertrages mit formularmäßiger

    Zum Teil werden nur erheblich kürzere Laufzeiten in Anlehnung an den Rechtsgedanken von § 5 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG) vom 24. August 1976 (BGBl. I 2525) befürwortet (Brandner aaO. Rdnr. 764 b; Wolf aaO. § 9 Rdnr. U 6, § 11 Nr. 12 Rdnr. 13; Erman/Hefermehl, BGB, 12. Aufl., § 11 Nr. 12 AGBG Rdnr. 5; Münch-Komm/Kötz aaO. § 11 AGBG Rdnr. 137).
  • BGH, 28.02.1985 - IX ZR 92/84

    Kündigung eines formularmäßigen Internatsvertrages

    Dazu kann für den Schul- und Internatsvertrag aus den auch hier zutreffenden Gründen der Entscheidung des Senats in BGHZ 90, 280 nicht auf die Regelung des § 5 des Gesetzes zum Schutze der Teilnehmer am Fernunterricht ( FernUSG ) vom 24. August 1976 (BGBl. I 2525) und die §§ 13, 15 des Berufsausbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I 1112) zurückgegriffen werden.
  • BGH, 08.03.1984 - IX ZR 144/83

    Vorzeitige Auflösung eines Direktschulvertrages

    Als gesetzliche Vorschriften, die vergleichbare Sachverhalte regeln, kommen die des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG) vom 24. August 1976 (BGBl I S. 2525) und das Berufsausbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl I S. 1112) in Betracht.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.05.2012 - 9 S 2246/11

    Verlängerung der Frist für Wiederholungsprüfung um den Zeitraum der Elternzeit

    Der noch auf der Grundlage des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 24.08.1976 (BGBl. I S. 2525 - BBiG a.F. -) erlassene, bundeseinheitlich speziell für die Fortbildungsprüfung mit dem Ziel des anerkannten Abschlusses Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin geltende § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. geht der im wesentlichen gleich lautenden Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen und AEVO-Prüfungen der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart in der Fassung vom 21.01.2009 (PrO-IHK) in der Anwendung vor (zum Vorrang von auf der Grundlage des § 46 Abs. 2 BBiG a.F. bzw. nunmehr § 53 BBiG erlassenen bundeseinheitlichen Fortbildungsordnungen gegenüber Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen nach § 71 BBiG vgl. auch § 54 Satz 1 BBiG sowie BT-Drs. 15/3980, S. 54, zu § 54 BBiG; vgl. auch Wohlgemuth/Proyer, in: Wohlgemuth/Lakies u.a., Berufsbildungsgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 54 Rn. 4 f.; Knopp/Kraege-loh, Berufsbildungsgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2005, § 54 Rn. 2).
  • BSG, 25.11.1976 - 11 RA 146/75

    Anspruch auf Wiedergewährung eines Kinderzuschusses zum Altersruhegeld -

    Fernlehrgänge müssen nunmehr nach den §§ 12 und 13 des Gesetzes zum Schutz der Fernunterrichtsteilnehmer vom 26. August 1976 (BGBl 1976 I S. 2525) zugelassen werden.
  • LSG Bayern, 13.05.2004 - L 14 KG 2/02

    Aufhebung der Bewilligung von Kindergeld sowie Rückforderung; Schulausbildung im

    Eine Ausbildung wurde dort zwar nicht wegen der Struktur und Vorgehensweise des Ausbildungsinstituts verneint, weil der Fernunterricht nach §§ 12, 13 des Gesetzes zum Schutze des Fernunterrichtsteilnehmer vom 26.08.1976 (BGBl. 1976 I, S.2525) zulassungspflichtig war und im Übrigen auch gemäß § 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen förderungsfähig; in der ersten Phase des Fernunterrichts war es jedoch weitgehend dem Schüler selbst überlassen, den Unterrichtsstoff durchzuarbeiten.
  • BFH, 12.07.1979 - V R 114/75

    Lieferung von Lehrmaterial - Bildungszweck - Lehrmaterial - Private Schule

    Es ist vielmehr zu bedenken, daß das Elfte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 16. August 1961 (BGBl I 1961, 1330, BStBl I 1961, 609) und die dazu erlassene Zwölfte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 8. September 1961 (BGBl I 1961, 1660, BStBl I 1961, 624) den durch neue Unterrichtsmethoden veränderten Verhältnissen im Bildungswesen Rechnung getragen und - in Erweiterung des Begünstigungsrahmens auf schulische "Einrichtungen" - auch diejenigen Unternehmer in die Steuerfreiheit einbezogen haben, welche, wie die Fernlehrinstitute (vgl. Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht vom 24. August 1976, BGBl I 1976, 2525), den Lehrstoff nicht oder nicht ausschließlich nach Art herkömmlicher Schulen durch mündlichen Vortrag eines Lehrers in räumlicher Verbindung mit seinen Schülern, sondern durch Lieferung des schriftlichen und sonstigen Unterrichtsmaterials vermitteln.
  • BSG, 21.06.1977 - 7 RAr 72/76

    Zur Angemessenheit von Lehrgangsbedingungen

    Nach 5 5 Abs. 4 des Fernunterrichtsschutzgesetzes (Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht vom 24. August 4976, BGBl I 2525) 47.
  • LG Frankfurt/Main, 02.06.1980 - 24 S 68/80

    Anspruch auf erhöhtes Schulgeld wegen stillschweigender Annahme eines Angebots

    Die Kammer hat auch die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung des § 5 des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) vom 24. August 1976 (BGBl. I Seite 2525) erwogen, wonach der Teilnehmer das Vertragsverhältnis nach Ablauf des ersten Halbjahres jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten kündigen kann.
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