Gesetzgebung
BGBl. I 1978 S. 917 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1978 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 30.06.1978, Seite 917
- Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
- vom 26.06.1978
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (4)
- BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 25/03 R
Krankenversicherung - Arzneimittel
Im Übrigen stellt die Verschreibungspflicht für Arzneimittel, die wie Viagra(r) den Wirkstoff Sildenafil oder seine Salze enthalten (vgl § 49 AMG iVm der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978, BGBl I 917, idF der 52. ÄnderungsVO vom 26. November 1998, BGBl I 3429) sicher, dass Viagra(r) nur nach ärztlicher Verordnung und damit auch nur im genehmigten Anwendungsgebiet, dh nur bei einer krankheitswertigen erektilen Dysfunktion an Versicherte abgegeben werden konnte, nicht jedoch bereits auf Grund des Wunsches von Versicherten, ihre altersentsprechende und altersübliche Physis zu steigern. - BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 28/04 R
Versorgung mit dem Arzneimittel Viagra durch die Krankenversicherung
Im Übrigen stellt die Verschreibungspflicht für Arzneimittel, die wie Viagra(r) den Wirkstoff Sildenafil oder seine Salze enthalten (vgl § 49 AMG iVm der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978, BGBl I 917, idF der 52. ÄnderungsVO vom 26. November 1998, BGBl I 3429) sicher, dass Viagra(r) nur nach ärztlicher Verordnung und damit auch nur im genehmigten Anwendungsgebiet, dh nur bei einer krankheitswertigen erektilen Dysfunktion an Versicherte abgegeben werden konnte, nicht jedoch bereits auf Grund des Wunsches von Versicherten, ihre altersentsprechende und altersübliche Physis zu steigern. - BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 20/03 R
Versorgung mit dem Arzneimittel Viagra durch die Krankenversicherung
Im Übrigen stellt die Verschreibungspflicht für Arzneimittel, die wie Viagra(r) den Wirkstoff Sildenafil oder seine Salze enthalten (vgl § 49 AMG iVm der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978, BGBl I 917, idF der 52. ÄnderungsVO vom 26. November 1998, BGBl I 3429) sicher, dass Viagra(r) nur nach ärztlicher Verordnung und damit auch nur im genehmigten Anwendungsgebiet, dh nur bei einer krankheitswertigen erektilen Dysfunktion an Versicherte abgegeben werden konnte, nicht jedoch bereits auf Grund des Wunsches von Versicherten, ihre altersentsprechende und altersübliche Physis zu steigern. - OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2013 - 1 A 1127/11
Medizinprodukte als Arzneimittel im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 BBhV a.F.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 MPVerschrV sind Medizinprodukte verschreibungspflichtig, die in der Anlage zur MPVerschrV aufgeführt sind (Nr. 1 - dazu aa)) oder die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die der Verschreibungspflicht nach der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1866), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1846) (AMVV), und nach der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 917), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1955), in den jeweils geltenden Fassungen unterliegen, oder auf die solche Stoffe aufgetragen sind (Nr. 2 - dazu bb)).