Gesetzgebung
   BGBl. I 1989 S. 1058   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,16676
BGBl. I 1989 S. 1058 (https://dejure.org/1989,16676)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,16676) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1989 Teil I Nr. 26, ausgegeben am 15.06.1989, Seite 1058
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (2. AFWoÄndG)
  • vom 08.06.1989

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 23.94

    Wohnungsförderung: Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen

    »Auf Inhaber von Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind, finden vom Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1523, 1542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl I S. 1058), abweichende landesrechtliche Vorschriften nur Anwendung, wenn und soweit das Landesrecht selbst dies bestimmt.

    Maßgebend sind vielmehr allein die bundesrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1523, 1542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl I S. 1058).

  • BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 5.95

    Wohnungsförderung: Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen

    »Auf Inhaber von Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind, finden vom Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1523, 1542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl I S. 1058), abweichende landesrechtliche Vorschriften nur Anwendung, wenn und soweit das Landesrecht selbst dies bestimmt.

    Maßgebend sind vielmehr allein die bundesrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1523, 1542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl I S. 1058).

  • BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 22.94

    Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen - Erlaß des Fehlbelegungsgesetzes

    Auf Inhaber von Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind, finden vom Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1523, 1542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl I S. 1058), abweichende landesrechtliche Vorschriften nur Anwendung, wenn und soweit das Landesrecht selbst dies bestimmt.

    Maßgebend sind vielmehr allein die bundesrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1523, 1542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl I S. 1058).

  • BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 24.94

    Wohnungsförderung: Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen

    »Auf Inhaber von Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind, finden vom Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1523, 1542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl I S. 1058), abweichende landesrechtliche Vorschriften nur Anwendung, wenn und soweit das Landesrecht selbst dies bestimmt.

    Maßgebend sind vielmehr allein die bundesrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1523, 1542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl I S. 1058).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht