Gesetzgebung
BGBl. I 2002 S. 3002 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 08.08.2002, Seite 3002
- Neufassung der BGB-Informationspflichten-Verordnung
- vom 05.08.2002
Verordnungstext
In Nachschlagewerken
- Wikipedia
BGB-Informationspflichten-Verordnung
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08
Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen; …
Der Wortlaut der von der Klägerin erteilten Belehrung stimmt weder mit der ursprünglichen Fassung der BGB-InfoV gemäß Verordnung vom 5. August 2002 (BGBl. I, S. 3002) überein noch - was die Revision verkennt - mit der geänderten Fassung gemäß Verordnung vom 4. März 2008 (BGBl. I, S. 292). - BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08
Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
Seit dem 1. Januar 2005 gelten die Vorschriften der §§ 312c, 355, 356 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) mit den durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) vorgenommenen Änderungen, sowie § 14 Abs. 2 der BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (BGBl. I S. 3002). - BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 135/03
Anfechtung und Widerruf einer Beendigungsvereinbarung
Dies gilt um so mehr, als das in der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGBl. I 2002 S. 3002) enthaltene Muster für eine den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB nF genügende Widerrufsbelehrung auf den Widerruf bei Aufhebungsverträgen nicht passt.
- BAG, 22.04.2004 - 2 AZR 281/03
Aufhebungsvertrag - Anfechtung - Inhaltskontrolle - Widerruf
Dies gilt umso mehr, als das in der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGBl. 2002 I S. 3002) enthaltene Muster für eine den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB nF genügende Widerrufsbelehrung auf den Widerruf bei Aufhebungsverträgen nicht passt. - BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 177/03
Widerruf eines Aufhebungsvertrags
Dies gilt um so mehr, als das in der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGBl. I 2002 S. 3002) enthaltene Muster für eine den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB nF genügende Widerrufsbelehrung auf den Widerruf bei arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen nicht passt. - BAG, 03.06.2004 - 2 AZR 427/03
Aufhebungsvertrag
Dies gilt um so mehr, als das in der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGBl. I 2002 S. 3002) enthaltene Muster für eine den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB nF genügende Widerrufsbelehrung auf den Widerruf bei Aufhebungsverträgen nicht passt. - OLG Saarbrücken, 12.08.2010 - 8 U 347/09
Verbraucherdarlehensvertrag: Angabe der Postfachanschrift in der …
Hiervon hat das Bundesministerium der Justiz Gebrauch gemacht, indem es durch die Zweite Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 5.8.2002 (BGBl I S. 3002) mit Wirkung vom 1.9.2002 in diese § 14 sowie die Muster der Anlagen 2 und 3 zu dieser Bestimmung eingefügt hat. - BAG, 03.06.2004 - 2 AZR 428/03
Aufhebungsvertrag
Dies gilt um so mehr, als das in der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGBl. I 2002 S. 3002) enthaltene Muster für eine den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB nF genügende Widerrufsbelehrung auf den Widerruf bei Aufhebungsverträgen nicht passt. - LG Verden, 24.07.2015 - 4 O 363/14
Darlehen widerrufen: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Verden
Hiervon hat das Bundesministerium der Justiz Gebrauch gemacht, indem es durch die Zweite Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten- Verordnung vom 5.8.2002 (BGBl I S. 3002) mit Wirkung vom 1.9.2002 in diese § 14 sowie die Muster der Anlagen 2 und 3 zu dieser Bestimmung eingefügt hat.