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Gesetzgebung
   BGBl. I 2015 S. 2207   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,51264
BGBl. I 2015 S. 2207 (https://dejure.org/2015,51264)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben am 16.12.2015, Seite 2207
  • Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof
  • vom 10.12.2015

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 29.09.2017 - 7 B 6.17

    Revisionszulassung; Reichweite von Ausschlussgründen

    Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S. 2207) einzureichen.
  • BFH, 19.05.2016 - I E 2/16

    Formunwirksamkeit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz per E-Mail ohne …

    Für den BFH hat die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl I 2004, 3091; geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 10. Dezember 2015, BGBl I 2015, 2207 --VO--) die Übermittlung elektronischer Dokumente zugelassen.
  • FG Köln, 03.08.2017 - 15 K 1474/16
    Rn. 34 Für Verfahren vor dem BFH bestimmt § 52a FGO i.V.m. § 2 Abs. 2a der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl I 2004, 3091), die zuletzt durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 10. Dezember 2015 (BGBl I 2015, 2207) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 geändert wurde, dass das elektronische Dokument nur dann einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichsteht, wenn es mit einer qeS nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen ist.
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