Siehe nun Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und Vertrauensdienstegesetz (Art. 1 des eIDAS-Durchführungsgesetzes)
Signaturgesetz
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 3) |
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. | "elektronische Signaturen" Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen, | ||
2. | "fortgeschrittene elektronische Signaturen" elektronische Signaturen nach Nummer 1, die | ||
a) | ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sind, | ||
b) | die Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers ermöglichen, | ||
c) | mit Mitteln erzeugt werden, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, und | ||
d) | mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann, | ||
3. | "qualifizierte elektronische Signaturen" elektronische Signaturen nach Nummer 2, die | ||
a) | auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und | ||
b) | mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden, | ||
4. | "Signaturschlüssel" einmalige elektronische Daten wie private kryptographische Schlüssel, die zur Erstellung einer elektronischen Signatur verwendet werden, | ||
5. | "Signaturprüfschlüssel" elektronische Daten wie öffentliche kryptographische Schlüssel, die zur Überprüfung einer elektronischen Signatur verwendet werden, | ||
6. | "Zertifikate" elektronische Bescheinigungen, mit denen Signaturprüfschlüssel einer Person zugeordnet werden und die Identität dieser Person bestätigt wird, | ||
7. | "qualifizierte Zertifikate" elektronische Bescheinigungen nach Nummer 6 für natürliche Personen, die die Voraussetzungen des § 7 erfüllen und von Zertifizierungsdiensteanbietern ausgestellt werden, die mindestens die Anforderungen nach den §§ 4 bis 14 oder § 23 dieses Gesetzes und der sich darauf beziehenden Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 24 erfüllen, | ||
8. | "Zertifizierungsdiensteanbieter" natürliche oder juristische Personen, die qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Zeitstempel ausstellen, | ||
9. | "Signaturschlüssel-Inhaber" natürliche Personen, die Signaturschlüssel besitzen; bei qualifizierten elektronischen Signaturen müssen ihnen die zugehörigen Signaturprüfschlüssel durch qualifizierte Zertifikate zugeordnet sein, | ||
10. | "sichere Signaturerstellungseinheiten" Software- oder Hardwareeinheiten zur Speicherung und Anwendung des jeweiligen Signaturschlüssels, die mindestens die Anforderungen nach § 17 oder § 23 dieses Gesetzes und der sich darauf beziehenden Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 24 erfüllen und die für qualifizierte elektronische Signaturen bestimmt sind, | ||
11. | "Signaturanwendungskomponenten" Software- und Hardwareprodukte, die dazu bestimmt sind, | ||
a) | Daten dem Prozess der Erzeugung oder Prüfung qualifizierter elektronischer Signaturen zuzuführen oder | ||
b) | qualifizierte elektronische Signaturen zu prüfen oder qualifizierte Zertifikate nachzuprüfen und die Ergebnisse anzuzeigen, | ||
12. | "technische Komponenten für Zertifizierungsdienste" Software- oder Hardwareprodukte, die dazu bestimmt sind, | ||
a) | Signaturschlüssel zu erzeugen und in eine sichere Signaturerstellungseinheit zu übertragen, | ||
b) | qualifizierte Zertifikate öffentlich nachprüfbar und gegebenenfalls abrufbar zu halten oder | ||
c) | qualifizierte Zeitstempel zu erzeugen, | ||
13. | "Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen" sichere Signaturerstellungseinheiten, Signaturanwendungskomponenten und technische Komponenten für Zertifizierungsdienste, | ||
14. | "qualifizierte Zeitstempel" elektronische Bescheinigungen eines Zertifizierungsdiensteanbieters, der mindestens die Anforderungen nach den §§ 4 bis 14 sowie § 17 oder § 23 dieses Gesetzes und der sich darauf beziehenden Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 24 erfüllt, darüber, dass ihm bestimmte elektronische Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen haben, | ||
15. | "freiwillige Akkreditierung" Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes, mit der besondere Rechte und Pflichten verbunden sind. |
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Signaturgesetzes (1. SigÄndG) vom 04.01.2005
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
11.01.2005 | Erstes Gesetz zur Änderung des Signaturgesetzes (1. SigÄndG) | 04.01.2005 |
Rechtsprechung zu § 2 SigG
200 Entscheidungen zu § 2 SigG in unserer Datenbank:
- VK Südbayern, 21.05.2015 - Z3-3-3194-1-08-02/15
Qualifizierte Signatur ungültig: Keine Möglichkeit der Heilung!
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 - L 9 KR 204/19
Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Übersendung der ...
- VK Südbayern, 17.04.2013 - Z3-3-3194-1-07-03/13
Angebot nur mit fortgeschrittener Signatur: Ausschluss nicht zwingend!
- FG Düsseldorf, 09.07.2009 - 16 K 572/09
Klageerhebung per E-Mail ohne qualifizierte Signatur
- OLG Braunschweig, 08.04.2019 - 11 U 146/18
Besonders elektronisches Anwaltspostfach; einfache Signatur; elektronische ...
- KG, 20.06.2011 - 25 W 25/11
Handelsregisterverfahren: Beschwerde eines Notars gegen die Beanstandung einer in ...
- LSG Hessen, 18.10.2023 - L 4 SO 180/21
Angelegenheiten nach dem SGB XII
Zum selben Verfahren:
- BFH, 19.05.2016 - I E 2/16
Formunwirksamkeit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz per E-Mail ohne ...
- LSG Bayern, 10.07.2014 - L 7 AS 410/14
Elektronischer Rechtsverkehr
Querverweise
Auf § 2 SigG verweisen folgende Vorschriften:
- Signaturgesetz (SigG)
- Zertifizierungsdiensteanbieter
- § 14 (Datenschutz)
- VOB/A
- Basisparagrafen
- § 11 (Grundsätze der Informationsübermittlung)
- Geldwäschegesetz (GwG a.F.)
- Sorgfaltspflichten und interne Sicherungsmaßnahmen
- § 6 (Verstärkte Sorgfaltspflichten)