Siehe nun Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und Vertrauensdienstegesetz (Art. 1 des eIDAS-Durchführungsgesetzes)
Signaturgesetz
Zweiter Abschnitt - Zertifizierungsdiensteanbieter (§§ 4 - 14) |
(1) 1Der Zertifizierungsdiensteanbieter darf personenbezogene Daten nur unmittelbar beim Betroffenen selbst und nur insoweit erheben, als dies für Zwecke eines qualifizierten Zertifikates erforderlich ist. 2Eine Datenerhebung bei Dritten ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. 3Für andere als die in Satz 1 genannten Zwecke dürfen die Daten nur verwendet werden, wenn dieses Gesetz es erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.
(2) 1Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Daten über die Identität eines Signaturschlüssel-Inhabers auf Ersuchen an die zuständigen Stellen zu übermitteln, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder der Finanzbehörden erforderlich ist oder soweit Gerichte dies im Rahmen anhängiger Verfahren nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen anordnen. 2Die Auskünfte sind zu dokumentieren. 3Die ersuchende Behörde hat den Signaturschlüssel-Inhaber über die Übermittlung der Daten zu unterrichten, sobald dadurch die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr beeinträchtigt wird oder wenn das Interesse des Signaturschlüssel-Inhabers an der Unterrichtung überwiegt.
(3) Soweit andere als die in § 2 Nr. 8 genannten Zertifizierungsdiensteanbieter Zertifikate für elektronische Signaturen ausstellen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Signaturgesetzes (1. SigÄndG) vom 04.01.2005
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
11.01.2005 | Erstes Gesetz zur Änderung des Signaturgesetzes (1. SigÄndG) | 04.01.2005 |
Rechtsprechung zu § 14 SigG
9 Entscheidungen zu § 14 SigG in unserer Datenbank:
- BAG, 25.09.2013 - 10 AZR 270/12
Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte
- VK Südbayern, 21.05.2015 - Z3-3-3194-1-08-02/15
Qualifizierte Signatur ungültig: Keine Möglichkeit der Heilung!
- BFH, 19.02.2009 - IV R 97/06
Monetäre Beschränkung einer qualifizierten elektronischen Signatur - Wirksamkeit ...
- VK Südbayern, 17.04.2013 - Z3-3-3194-1-07-03/13
Angebot nur mit fortgeschrittener Signatur: Ausschluss nicht zwingend!
- BFH, 18.10.2006 - XI R 22/06
Zulässigkeit einer Klage bei Verwendung eines "monetär" beschränkten ...
- VGH Bayern, 24.09.2015 - 6 ZB 14.291
Verpflichtung zum Vertragsabschluss mit Zertifizierungsdiensteanbieter
- VGH Bayern, 24.09.2015 - 6 ZB 14.314
Verpflichtung zum Vertragsabschluss mit Zertifizierungsdiensteanbieter
- VGH Bayern, 02.11.2011 - 6 CE 11.1342
Bundesbeamtenrecht; dienstliche Anordnung; gemischte dienstlich-persönliche ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 02.11.2011 - 6 CE 11.1346
Bundesbeamtenrecht; dienstliche Anordnung; gemischte dienstlich-persönliche ...
- VGH Bayern, 02.11.2011 - 6 CE 11.1346
Querverweise
Auf § 14 SigG verweisen folgende Vorschriften:
- Signaturgesetz (SigG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Zertifizierungsdiensteanbieter
- § 5 (Vergabe von qualifizierten Zertifikaten)