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Das Signaturgesetz ist mit Wirkung vom 29.07.2017 aufgehoben worden.
Siehe nun Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und Vertrauensdienstegesetz (Art. 1 des eIDAS-Durchführungsgesetzes)

Signaturgesetz

   Zweiter Abschnitt - Zertifizierungsdiensteanbieter (§§ 4 - 14)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SigG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SigG (https://dejure.org/gesetze/SigG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SigG
__paste_bez__ __paste_norm__ Signaturgesetz (https://dejure.org/gesetze/SigG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Signaturgesetz
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 12
Deckungsvorsorge

1Der Zertifizierungsdiensteanbieter ist verpflichtet, eine geeignete Deckungsvorsorge zu treffen, damit er seinen gesetzlichen Verpflichtungen zum Ersatz von Schäden nachkommen kann, die dadurch entstehen, dass er die Anforderungen dieses Gesetzes oder der Rechtsverordnung nach § 24 verletzt oder seine Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen oder sonstige technische Sicherungseinrichtungen versagen. 2Die Mindestsumme beträgt jeweils 250 000 Euro für einen durch ein haftungsauslösendes Ereignis der in Satz 1 bezeichneten Art verursachten Schaden.

Fassung aufgrund des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 16.05.2001 (BGBl. I S. 876), in Kraft getreten am 01.01.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2002Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur Änderung weiterer Vorschriften16.05.2001BGBl. I S. 876

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Querverweise

Auf § 12 SigG verweisen folgende Vorschriften:

    Signaturgesetz (SigG) 
      Allgemeine Bestimmungen
        § 2 (Begriffsbestimmungen)
     
      Zertifizierungsdiensteanbieter
        § 4 (Allgemeine Anforderungen)
        § 5 (Vergabe von qualifizierten Zertifikaten)
     
      Schlussbestimmungen
        § 24 (Rechtsverordnung)
        § 25 (Übergangsvorschriften)
Was ist das?

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