Siehe nun Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und Vertrauensdienstegesetz (Art. 1 des eIDAS-Durchführungsgesetzes)
Signaturgesetz
| Zweiter Abschnitt - Zertifizierungsdiensteanbieter (§§ 4 - 14) |
(1) 1Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat ein qualifiziertes Zertifikat unverzüglich zu sperren, wenn ein Signaturschlüssel-Inhaber oder sein Vertreter es verlangt, das Zertifikat auf Grund falscher Angaben zu § 7 ausgestellt wurde, der Zertifizierungsdiensteanbieter seine Tätigkeit beendet und diese nicht von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter fortgeführt wird oder die zuständige Behörde gemäß § 19 Abs. 4 eine Sperrung anordnet. 2Weitere Sperrungsgründe können vertraglich vereinbart werden. 3Die Sperrung muss den Zeitpunkt enthalten, von dem an sie gilt. 4Eine rückwirkende Sperrung ist unzulässig. 5Wurde ein qualifiziertes Zertifikat mit falschen Angaben ausgestellt, kann der Zertifizierungsdiensteanbieter dies zusätzlich kenntlich machen.
(2) Enthält ein qualifiziertes Zertifikat Angaben nach § 5 Abs. 2, so kann auch die dritte Person oder die für die berufsbezogenen oder sonstigen Angaben zur Person zuständige Stelle, wenn die Voraussetzungen für die berufsbezogenen oder sonstigen Angaben zur Person nach Aufnahme in das qualifizierte Zertifikat entfallen, eine Sperrung des betreffenden Zertifikates nach Absatz 1 verlangen.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Signaturgesetzes (1. SigÄndG) vom 04.01.2005
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 11.01.2005 | Erstes Gesetz zur Änderung des Signaturgesetzes (1. SigÄndG) | 04.01.2005 |
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Rechtsprechung zu § 8 SigG
3 Entscheidungen zu § 8 SigG in unserer Datenbank:
- VK Südbayern, 21.05.2015 - Z3-3-3194-1-08-02/15
Qualifizierte Signatur ungültig: Keine Möglichkeit der Heilung!
- VK Südbayern, 17.04.2013 - Z3-3-3194-1-07-03/13
Angebot nur mit fortgeschrittener Signatur: Ausschluss nicht zwingend!
- VG Gelsenkirchen, 09.12.2008 - 15 L 1159/08
Wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren; Antragsbefugnis
Querverweise
Auf § 8 SigG verweisen folgende Vorschriften:
- Signaturgesetz (SigG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Zertifizierungsdiensteanbieter
- § 5 (Vergabe von qualifizierten Zertifikaten)
- Schlussbestimmungen
- § 24 (Rechtsverordnung)