Siehe nun Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und Vertrauensdienstegesetz (Art. 1 des eIDAS-Durchführungsgesetzes)
Signaturgesetz
| Zweiter Abschnitt - Zertifizierungsdiensteanbieter (§§ 4 - 14) |
(1) 1Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Sicherheitsmaßnahmen zur Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, 3 und 4 sowie die ausgestellten qualifizierten Zertifikate nach Maßgabe des Satzes 2 so zu dokumentieren, dass die Daten und ihre Unverfälschtheit jederzeit nachprüfbar sind. 2Die Dokumentation muss unverzüglich so erfolgen, dass sie nachträglich nicht unbemerkt verändert werden kann. 3Dies gilt insbesondere für die Ausstellung und Sperrung von qualifizierten Zertifikaten.
(2) Dem Signaturschlüssel-Inhaber ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Daten und Verfahrensschritte zu gewähren.
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Rechtsprechung zu § 10 SigG
2 Entscheidungen zu § 10 SigG in unserer Datenbank:
- BAG, 25.09.2013 - 10 AZR 270/12
Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte
- VK Südbayern, 21.05.2015 - Z3-3-3194-1-08-02/15
Qualifizierte Signatur ungültig: Keine Möglichkeit der Heilung!
Querverweise
Auf § 10 SigG verweisen folgende Vorschriften:
- Signaturgesetz (SigG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Zertifizierungsdiensteanbieter
- Freiwillige Akkreditierung
- § 15 (Freiwillige Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern)