Siehe nun Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und Vertrauensdienstegesetz (Art. 1 des eIDAS-Durchführungsgesetzes)
Signaturgesetz
| Zweiter Abschnitt - Zertifizierungsdiensteanbieter (§§ 4 - 14) |
(1) Der Betrieb eines Zertifizierungsdienstes ist im Rahmen der Gesetze genehmigungsfrei.
(2) 1Einen Zertifizierungsdienst darf nur betreiben, wer die für den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde sowie eine Deckungsvorsorge nach § 12 nachweist und die weiteren Voraussetzungen für den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, 3 und 4 gewährleistet. 2Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, als Zertifizierungsdiensteanbieter die für den Betrieb maßgeblichen Rechtsvorschriften einzuhalten. 3Die erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn die im Betrieb eines Zertifizierungsdienstes tätigen Personen über die für diese Tätigkeit notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen. 4Die weiteren Voraussetzungen für den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes liegen vor, wenn die Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, 3 und 4 der zuständigen Behörde in einem Sicherheitskonzept aufgezeigt und geeignet und praktisch umgesetzt sind.
(3) 1Wer den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes aufnimmt, hat dies der zuständigen Behörde spätestens mit der Betriebsaufnahme anzuzeigen. 2Mit der Anzeige ist in geeigneter Form darzulegen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen.
(4) 1Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 ist über die gesamte Zeitdauer der Tätigkeit des Zertifizierungsdienstes sicherzustellen. 2Umstände, die dies nicht mehr ermöglichen, sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(5) Der Zertifizierungsdiensteanbieter kann unter Einbeziehung in sein Sicherheitskonzept nach Absatz 2 Satz 4 Aufgaben nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 24 an Dritte übertragen.
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Rechtsprechung zu § 4 SigG
9 Entscheidungen zu § 4 SigG in unserer Datenbank:
- BAG, 25.09.2013 - 10 AZR 270/12
Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte
- VK Südbayern, 21.05.2015 - Z3-3-3194-1-08-02/15
Qualifizierte Signatur ungültig: Keine Möglichkeit der Heilung!
- VerfGH Bayern, 09.08.2011 - 18-VII-10
Popularklage gegen Satzung einer Steuerberaterkammer
- BFH, 19.02.2009 - IV R 97/06
Monetäre Beschränkung einer qualifizierten elektronischen Signatur - Wirksamkeit ...
- BFH, 18.10.2006 - XI R 22/06
Zulässigkeit einer Klage bei Verwendung eines "monetär" beschränkten ...
- VGH Bayern, 24.09.2015 - 6 ZB 14.291
Verpflichtung zum Vertragsabschluss mit Zertifizierungsdiensteanbieter
- VGH Bayern, 24.09.2015 - 6 ZB 14.314
Verpflichtung zum Vertragsabschluss mit Zertifizierungsdiensteanbieter
- VGH Bayern, 02.11.2011 - 6 CE 11.1342
Bundesbeamtenrecht; dienstliche Anordnung; gemischte dienstlich-persönliche ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 02.11.2011 - 6 CE 11.1346
Bundesbeamtenrecht; dienstliche Anordnung; gemischte dienstlich-persönliche ...
- VGH Bayern, 02.11.2011 - 6 CE 11.1346
Querverweise
Auf § 4 SigG verweisen folgende Vorschriften:
- Signaturgesetz (SigG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Freiwillige Akkreditierung
- § 15 (Freiwillige Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern)
- Aufsicht
- § 20 (Mitwirkungspflicht)
- Geldwäschegesetz (GwG a.F.)
- Sorgfaltspflichten und interne Sicherungsmaßnahmen
- § 6 (Verstärkte Sorgfaltspflichten)