Das Signaturgesetz ist mit Wirkung vom 29.07.2017 aufgehoben worden.
Siehe nun Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und Vertrauensdienstegesetz (Art. 1 des eIDAS-Durchführungsgesetzes)

Signaturgesetz

   Zweiter Abschnitt - Zertifizierungsdiensteanbieter (§§ 4 - 14)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SigG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ SigG (https://dejure.org/gesetze/SigG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ SigG
__paste_bez____paste_norm__ Signaturgesetz (https://dejure.org/gesetze/SigG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Signaturgesetz
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Textdarstellung

  

§ 7
Inhalt von qualifizierten Zertifikaten

(1) Ein qualifiziertes Zertifikat muss folgende Angaben enthalten und eine qualifizierte elektronische Signatur tragen:

1. den Namen des Signaturschlüssel-Inhabers, der im Falle einer Verwechslungsmöglichkeit mit einem Zusatz zu versehen ist, oder ein dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnetes unverwechselbares Pseudonym, das als solches kenntlich sein muss,
2. den zugeordneten Signaturprüfschlüssel,
3. die Bezeichnung der Algorithmen, mit denen der Signaturprüfschlüssel des Signaturschlüssel-Inhabers sowie der Signaturprüfschlüssel des Zertifizierungsdiensteanbieters benutzt werden kann,
4. die laufende Nummer des Zertifikates,
5. Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikates,
6. den Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters und des Staates, in dem er niedergelassen ist,
7. Angaben darüber, ob die Nutzung des Signaturschlüssels auf bestimmte Anwendungen nach Art oder Umfang beschränkt ist,
8. Angaben, dass es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt, und
9. nach Bedarf Attribute des Signaturschlüssel-Inhabers.

(2) 1Attribute können auch in ein gesondertes qualifiziertes Zertifikat (qualifiziertes Attribut-Zertifikat) aufgenommen werden. 2Bei einem qualifizierten Attribut-Zertifikat können die Angaben nach Absatz 1 durch eindeutige Referenzdaten des qualifizierten Zertifikates, auf das sie Bezug nehmen, ersetzt werden, soweit sie nicht für die Nutzung des qualifizierten Attribut-Zertifikates benötigt werden.

Rechtsprechung zu § 7 SigG

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Querverweise

Auf § 7 SigG verweisen folgende Vorschriften:

    Signaturgesetz (SigG) 
      Allgemeine Bestimmungen
        § 2 (Begriffsbestimmungen)
     
      Zertifizierungsdiensteanbieter
        § 5 (Vergabe von qualifizierten Zertifikaten)
        § 8 (Sperrung von qualifizierten Zertifikaten)
     
      Schlussbestimmungen
        § 24 (Rechtsverordnung)
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